Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall

Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 216/2009

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkosten- abrechnung nach einem Verkehrsunfall

Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.

Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten „freien Karosseriefachwerkstatt“ verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat an seiner bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Ist dies der Fall, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.

Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.

Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts bereits deshalb aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses zur Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hatte.

Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09

AG Würzburg – 16 C 1235/08 – Entscheidung vom 10. Juli 2008

LG Würzburg – 42 S 1799/08 – Entscheidung vom 21. Januar 2009

Karlsruhe, den 20. Oktober 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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66 Antworten zu Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall

  1. virus sagt:

    Haben die Versicherer dann die ersten Urteile in Händen, folgt der Frontalangriff auf die tatsächlich durchzuführenden Reparaturen. Werkstatt x ist der Werkstatt y gleichwertig, für uns in der Regulierung jedoch preisgünstiger. Ergo – hält der Geschädigte weiterhin an seine Werkstatt fest, zahlt er demnächst einen Teil der Reparaturrechnung aus eigener Tasche. Oder, die Werkstatt passt sich dem Preisdiktat des Versicherers an, natürlich ohne in den Genuss der Preisabsprachen zwischen Versicherer und Teilehersteller zu kommen. Geschweige denn, auch nur einen Kunden mehr bedienen zu dürfen.
    Wie formulierte es Herr Heitmann von der HUK Coburg noch, es gilt den Reparatur Angebotsüberschuss abzubauen?

    Mithin, wird die Versicherungswirtschaft den Champagner nicht nur bestellt sondern auch hier bereits kalt gestellt haben!? Selbstverständlich – alles nur zum Wohle der Versichertengemeinschaft.

  2. Hunter sagt:

    „Haben die Versicherer dann die ersten Urteile in Händen, folgt der Frontalangriff auf die tatsächlich durchzuführenden Reparaturen.“

    Auf diese Urteile könnte man eigentlich gespannt sein. Insbesondere auf die Gutachten, die die Gleichwertigkeit einer billig „Partnerwerkstatt“ mit einer markengebundenen Fachwerkstatt beweisen sollen. Damit es aber erst gar nicht zu solch einem „Schrott-Urteil“ kommt, Gutachten wie diese am besten schon während des laufenden Prozesses an die CH-Redaktion schicken, damit das Pamphlet von Fachleuten gebührend „zerlegt“ wird.

    Ich denke schon, dass man dort gerne zu Diensten ist?

  3. WESOR sagt:

    Minderwert bei Veräußerung: Hier ist es tatsächlich so, wird beim Verkauf die Marken-Reparaturrechnung vorgelegt hat der Verkäufer bessere Karten als bei einer freien Werkstattrechnung.
    Das würde wiederum dazu führen, dass bei der Partnerwerkstatt eine höhere Wertminderung geschätzt werden muß als bei der Markenwerkstatt. Kann er keine Rechnung vorlegen weil fiktiv abgerechnet wird, müsste er eine noch höhere Wertminderung erhalten, weil er dann beim Verkauf die schlechtesten Argumente hat. Dafür hat der Versicherer aber 19 % weniger ersetzt.

  4. K.-H.W. sagt:

    Liebe Mitleser,

    dass mit dieser BGH Entscheidung (die bisher nur lt. Pressemitteilung Nr. 216/2009 des BGH zum Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 bekannt geworden ist)
    die Schadensregulierung für den Laien (m.E. nicht nur für den Laien) noch unüberschaubarer wird, bestätigt nicht nur die Pressemitteilung des DAV http://www.anwaltverein.de/, sondern auch die unterschiedlichsten Überschriften der Schlagzeilen.

    Kfz-Unfall: Geschädigter muss sich nicht auf freie Werkstatt verweisen lassen.
    Quelle t-anwaelte.de

    Recht: Markenwerkstatt auch für alte Autos.
    Quelle monstersandcritics.de

    Nach Unfall Reparatur in Markenwerkstatt zulässig.
    Quelle pinneberg-tageblatt.de

    Kfz-Unfall-Geschädigter darf auch fiktiver Schadensabrechnung Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
    Quelle rsw.beck.de

    Nach Unfall Reparatur in Markenwerkstatt zulässig.
    Quelle general-anzeiger.de

    Fiktive Schadensabrechnung nach Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt ist möglich.
    Quelle blog.beck.de

    Ja zur Markenwerkstatt.
    Quelle n-tv.de

    Nach Unfall Reparatur in Markenwerkstatt zulässig.
    Quelle in-online.de

    Reparaturkostenabrechnung nicht immer erstattungspflichtig.
    Quelle autonews-123.de

    Lackschäden müssen nicht nach Fachwerkstätten-Tarif erstattet werden.
    Quelle de.news,yahoo.de

    BGH schränkt Erstattung bei Autolack-Schäden ein.
    Quelle wirtschaft.t-online.de

    Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt dürfen zugrunde gelegt werden.
    Quelle kostenlose-urteile.de

    Weniger Geld bei Lackschäden: Wichtiges Urteil für Autobesitzer: Lackschäden müssen nicht immer nach dem Tarif von teuren Markenwerkstätten erstattet werden.
    Quelle bild.de

    Verweis auf freie Werkstatt ist zulässig
    Quelle bld.de

    Wie bereits gesagt, bisher kennen wir nur die Pressemitteilung Nr. 216/2009 zu diesem Urteil und sollten vielleicht besser erst einmal das Urteil im Volltext abwarten.

    Denn in der Pressemitteilung Nr. 56/2003 zum BGH Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, kam der nachfolgende Satz, der immer wieder zu Streitigkeiten führte, überhaupt nicht vor.

    „Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muß. Doch hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht festgestellt“.

    Mit freundlichen Grüssen

    K.-H.W.

  5. Roland sagt:

    WESOR Sonntag, 25.10.2009 um 15:47

    Minderwert bei Veräußerung: Hier ist es tatsächlich so, wird beim Verkauf die Marken-Reparaturrechnung vorgelegt hat der Verkäufer bessere Karten als bei einer freien Werkstattrechnung.

    Hallo, Wesor,

    Ihre Überlegungen sind überdenkenswert. Es gibt damit für die Minderwerthöhe unterschiedliche Randbedingungen, die berücksichtigt werden müssen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Roland

  6. Joda Besserwisser sagt:

    Danke, K-HH.W.

    Aber das macht doch gerade Spaß zum einen Schlussfolgerungen zu behaupten (alle fühlen sich bestätigt) und daneben auch genauere Begründung zu erahnen.
    Die Frage, ob eine Markenwerkstatt generell erforderlich ist, muss m.E. schon angegriffen worden sein. Das zeigt ja auch die Realität. Immer mehr Geschädigte halten es auch selbst nicht für erforderlich, in die Markenwerkstatt zu gehen. Zumal ja die meisten hier wissen, weshalb dort fast immer 100 € und mehr je Stunde aufgerufen werden.
    Zu Thema Gleichwertigkeit muss man wohl schon beachten. dass der BGH hier eher auf „normale“ Blechschäden schaut. Kein freier wird einen Porsche mit Seitenanschlag und Schaden am 13.000 € teuren Getriebe reparieren können.

    Aber warum z.B. beim Lack eine Markenwerkstatt überhaupt besser arbeiten können soll, erschließt sich nicht. Bitte denkt mal über die Anzahl von Markenwerkstätten mit Lackiererei nach! Oder über die Anzahl der Fälle, in denen in Wahrheit Karosseriebau M auch für Mercedes X arbeitet.

    Eine Ausdehnung der Grundsätze, dass in den ersten 3 Jahren die Markenwerkstatt quasi was anderes liefert (nämlich KEINEN denkbaren Ärger bei Garantie und Kulanz) als die freie und deshalb auch erforderlich ist für den vernünftigen Geschädigten auf eine 30-jährige Garantie kann es wohl nicht geben.

    Nochmal ganz deutlich: Hier hat der Versicherer mitr seinem Einwand Recht bekommen!!

  7. SV sagt:

    Die Diskussion hier ist teilweise schon mehr als komisch. Ich frage mich, wie man schon heute wissen kann, wie die Gerichte letztendlich urteilen werden.

    Man kann sich zwar wünschen, dass die Instangerichte die Garantieargumente auch auf eine 30-jährige Garantie ausweiten, aber wie realistisch das ist, ist eine andere Frage.

    Es hat aus meiner Sicht schon was mit religiösem Glauben zu tun, wenn man annimmt, dass eine solche, in der Praxis eher theoretische 30-Jahres-Garantie irgendeine Bewandnis für einen Standardschaden an einem 10 Jahre alten, schon seit längerem nicht mehr in der markengebundenen Werkstatt gewarteten Mercedes hat.

    Was soll also der Eifer? Es wird sicher weiter heftig gestritten werden, aber in welche Richtung sich dieses Urteil jetzt (abgesehen von den explizit klargestellten Fällen) auswirken wird, wird erst die Zeit bzw. die Rechtssprechung zeigen.

    Auf den Einfluss der Auftrgsstreicher bin ich auf jeden Fall aber gespannt. Wer wie Dekra heute Kürzungsgutachten mit „Stundensätzen nach Vorgabe des Auftraggebers“ erstellt wird auch in Zukunft mit Sicherheit behaupten, die freien Werkstätten sind generell gleichwertig. Insbesondere die, die man selbst zertifiziert hat oder dann noch zertifizieren wird.

    Das ist sicher ein wichtiger Faktor, da gerade Dekra in einigen Gebieten quasi über das Monopol für die Erstellung von Gerichtsgutachten verfügt und die Richter den Dekra-SV auch den größten Blödsinn abkaufen.

    Und wenn die Versicherer erst einmal die ersten „Gleichwertigkeitsgutachten“ der allmächtigen Dekra in der Hand haben, werden die flächendeckend und ohne Beachtung der spezifischen Details (die nach dem jetztigen Urteil erheblich an Bedeutung gewonnen haben) auf alle Fälle angewendet.

    Da werden die Juristen und die Gerichte sicher jede Menge Spaß bekommen.

  8. WESOR sagt:

    Wo man hinschaut Filz. DEKRA prüft und zertifiziert, die Werkstatt verkauft, DEKRA erstellt das Gutachten nach Vorgabe des Versicherers, SSH verlangt BVSK, BVSK berechnet nach Gesprächergebnis mit GDV, HUK. Richter entscheiden nach DEKRA Sachverständigen Gutachten.

    Der vermögens und körperlich Geschädigte muss Geld aufwenden um zu beweisen was ihm die Verursacherseite mit Nichtwissen bestreitet. Kann er das nicht, bleibt er auf der Strecke. Wie krank ist eigentlich unser System?
    Warum gibt es keinen Richter, der bei einem verlorenen Prozess die 100 fache Strafe auferlegt wegen vorsätzlichen Nichtwissens und Bestreitens.
    Ganz vereinzelt hört man von solchen Strafen bei Schmerzensgeld.
    Die Verursacher gehören auf die Anklagebank, damit sie erfahren wie ihr Versicherer mit dem Geschädigten umspringt. Der größte Teil der Verusacher will nämlich seinen Schaden gut machen. Nur die Versicherer wollen nicht bezahlen.

  9. Hallo sagt:

    „Da werden die Juristen und die Gerichte sicher jede Menge Spaß bekommen.“

    Spaß haben kann nur der, der weiß worüber er redet!

  10. WESOR sagt:

    Wie von mit den Vorgängen betrauten Personen zu erfahren war, mahnte die Dekra bei BMW bereits ein alternatives Verfahren zur Ermittlung der Marktpreise in Zeiten volatiler Märkte an. Zudem sollte die Darstellung der Rechendaten so modifiziert werden, dass das Prüfunternehmen nicht mehr als Urheber auftritt. Änderungen seien allerdings bislang noch nicht vorgenommen worden, hieß es. (rm/rp)
    http://www.autohaus.de/cms/898023

    DEKRA will nicht mehr zu den eigenen Markterhebungen stehen, so dass das Prüfunternehmen nicht mehr als Urheber auftritt.

    DEKRA erstellt Gutachten nach Vorgabe der Versicherer.

    DEKRA stellt sich für uns als ein Alptraum für die Verbraucher da.

  11. A.S. sagt:

    Hallo Leute,
    habe heute über meinen Anwalt den Beschluss des AG Holzminden vom 26.10.2009 – 2 C 383/09 (VIA) – erhalten. Der in diesem Rechtsstreit entscheidende Direktor des AG Holzminden hat die beklagten Partei darauf hingewiesen, dass die von meinem RA vorgetragene Schadensabrechnung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Das Gericht hat ausdrücklich auf das Porsche-Urteil ( BGHZ 155, 1 f.) hingewiesen. Also auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH reicht es für die fiktive Schadensabrechnung, wenn der Geschädigte den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten GA berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkretem Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Ich hatte zur Feststellung meines Fahrzeugschaden den in Holzminden anerkannten SV H. mit der Erstellung des GA beauftragt. Das Gericht hat der beklagten Partei, mein RA hat nicht die Versicherung, sondern den Schädiger direkt verklagt, aufgegeben, zu prüfen, ob sie im Kosteninteresse den Klageanspruch nicht anerkennt.
    Ein schönes Ergebnis, was zeigt, dass es offenbar mit dem neuen BGH-Urteil nicht so weit her ist.

  12. Willi Wacker sagt:

    Hallo A.S.,
    ist es möglich, den von Dir erwähnten Beschhluss des AG Holzminden hier einzustellen? Besser ist jedoch noch, wenn Du die (rechtskräftige) Entscheidung des AG Holzminden bekannt geben könntest, wenn sie vorliegt oder Deinen RA bitten, mit dem Herrn Chefredakteur Kontakt aufzunehmen.
    Mit freundlichen Grüßen
    und ein schönes Wochenende
    Willi

  13. Willi Wacker sagt:

    @ SV 26.10.2009 10.46

    Hallo SV,
    da werden die Juristen und die Gerichte jede Menge Spaß bekommen, meinst Du. Ich meine, auch nach dem zu erwartenden Urteil ist es nicht anders als nach dem sog.Porsche-Urteil (NJW 2003, 2086 = BGHZ 155, 1). Wie jedes Urteil wird auch dieses für die Versicherungen zu Falschinterpretationen führen, da die Versicherung nur den Satz bzw. Teilsatz herauspicken wird, der ihr gefällt. Alles schon gehabt. Auf den auch hier hingewiesenen Aufsatz von RA. Revilla sei noch einmal hingewiesen.

  14. RB sagt:

    @ RAMP Mittwoch, 21.10.2009 um 09:01

    Hallo RAMP,

    mir ist letzte Woche genau das mit der DEVK passiert. Die haben mit Hilfe von ControlExpert die Reparaturkosten gekürzt und mich auf eine Werkstatt verwiesen die zwar Markengebunden ist aber extrem niedrige Stundenlohnsätze nimmt. Ich habe bei der genannten Firma angerufen und mich über die Stundenlöhne informiert, die liegen für Jedermann weit darüber.

    Zufällig habe ich keine Rechtsschutzversicherung. Etwas das ich gleich geändert habe….

    Meine Frage, was mache ich da am besten und wieso wäre deren Vorgehen deiner Meinung nach unzulässig?

    Gruß RB

  15. A.S. sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    unter Bezugnahme auf Deine Anfrage vom 31.10.2009 gebe ich den Beschluß des AG Holzminden hier bekannt:
    Die beklagte Partei (Schädider direkt) wird darauf hingewiesen, dass die vom Kläger gewählte Schadensabrechnung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sein dürfte. Maßgeblich dürften die vom BGH in dem von beiden Parteivertretern zitierten Porsche-Urteil sein. Danach genügt es im allgemeinen, dass der Geschädigte den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten SV-Gutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadenfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Dabei ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichjkeiten sowie die gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Weiterhin führt der BGH aus, dass der Geschädigte zur Entfaltung erheblicher eigener Initiative nicht verpflichtet ist, insbesondere kann von ihm nicht verlangt werden, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen und entsprechende Preisangebote einzuholen (BGH aaO).
    Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hatte gegen den Beschluß Einwendungen erhoben und darauf hingewiesen, dass die von der Versicherung des Beklagten benannte Werkstatt ebenfalls die Reparaturen durchführe, die auch der Sachverständige in seinem Gutachten angegeben habe, so dass es ein leichtes sei, die von der Versicherung benannte Werkstatt aufzusuchen, die mit erheblich niedrigeren Löhnen arbeitet. Der Prozess ist noch nicht entschieden.

  16. RA Wortmann sagt:

    Hallo alle miteinander!
    Die schriftlichen Urteilsgründe des 10 Seiten langen Urteils des VI. Zivilsenates des BGH vom 20.Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – , auf die schon lange gewartet wurde, liegen nunmehr vor. Siehe Bundesgerichtshof Entscheidungen 2009.
    Vielleicht wird das Urteil komplett auch hier eingestellt.
    Mit freundlichen Grüßen
    RA Wortmann

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