Mit Urteil vom 20.05.2009 (8 S 735/09) hat das LG Nürnberg-Fürth das erstinstanzliche Urteil des AG Nürnberg (36 C 7807/08) vom 23.12.2008 aufgehoben und die HUK-Coburg VVaG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 210,22 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Schwacke-Liste anzuwenden ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Klageantrag auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 210,22 € aus einem Verkehrsunfall weiter, nachdem die Klage in erster Instanz vollumfänglich abgewiesen worden war und hinsichtlich der Gutachtenskosten in Höhe von 229,19 € erstinstanzlich eine übereinstimmende Teilerledigterklärung vorlag. Der ursprüngliche Berufungsantrag vom 20.03.2009 war zunächst gerichtet auf die Geltendmachung eines Betrages von 439,41 €, nachdem fälschlicherweise auch der bereits erledigte Betrag der Gutachtenskosten in Ansatz gebracht worden war. Der Antrag wurde im Termin vom 06.05.2009 entsprechend reduziert. Hinsichtlich des Betrages von 229,19 liegt somit insoweit eine Berufungsrücknahme vor.
In tatsächlicher Hinsicht wird zunächst auf die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf die restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 210,22 €. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts lag im vorliegenden Fall kein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Mietwagenvertrages seitens der Beklagten vor, so dass die Klägerin die Mietwagenkosten auf Normaltarif der Schwacke-Mietpreisliste 2007 abrechnen konnte.
Der Einwand der Beklagten, weitere Mietwagenkosten seien nicht erforderlich i.S.d. § 249 BGB, wenn der Unfallgeschädigte einen Wagen zu einem Tagespreis von 103,00 € miete, obwohl ihm von der Beklagten ein Mietwagen zu einem Tagespreis von EUR 37,00 angeboten worden sei, greift nicht durch.
1. Ein solches Angebot der Beklagten war bereits aufgrund fehlender Spezifizierung nicht annahmefähig. So muss ein annahmefähiges Angebot nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derart bestimmt sein, dass es zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile enthält und somit die Annahme durch ein einfaches „Ja“ erfolgen kann (BAG NJW 2006, 18321; Palandt/ Heinrichs , 66. Auflage 2007, § 145 Rn. 1).
Im vorliegenden Fall enthielt das Angebot der Beklagten indes nach Angaben der Zeugin A. lediglich die Angabe des Mietzinses in Höhe von 37,00 € jedoch weder den Namen des vermietenden Unternehmens noch die Angabe des konkreten Vertragsgegenstandes, d.h. des genauen Wagentyps, noch der sonstigen Vertragsbedingungen wie Abhol- und Verbringungsort, Versicherungsbedingungen u.a. Von einer Vereinbarung der Parteien kann daher nicht ausgegangen werden. Überdies ging es im Rahmen des von der Zeugin erwähnten Telefongesprächs immer nur um die Mietwagengruppe 4, obwohl das klägerische Fahrzeug (80 kW) der Stufe 5 angehört.
2. Bei der Berechung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten war ausgehend von einem Betrag von 83,54 € zu berücksichtigen, dass aufgrund der übereinstimmenden Teilerledigterklärung ein Betrag von 30.94 € in Bezug zu bringen war, so dass der Klägerin noch 52,60 € zuzusprechen waren. Ein Anspruch der Klägerin auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2008 ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
Soweit das LG Nürnberg-Fürth.