Das Amtsgericht Stendal hat mit Entscheidung vom 19.10.2009 (3 C 285/09 (3.1)) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG dazu verurteilt, das Sachverständigenhonorar an den Sachverständigen zu erstatten. Der Sachverständige klagte aufgrund einer Abtretung an Erfüllungs statt. Grundlage für die Zahlungsverweigerung der HUK war, dass im Gutachten des Sachverständigen ein Urheberrechts-/ Datenschutzvermerk enthalten war. Die HUK war der Meinung, dass das Gutachten aufgrund der Hinweise auf den Datenschutz nicht „prüffähig“ sei. Eine perfide Methode, mit der die HUK immer wieder versucht, Sachverständige zu disziplinieren und „gefügig“ zu machen. Das AG Stendal hat dieser Vorgehensweise eine deutliche Absage erteilt.
Aus den Gründen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 194,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2008 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt, § 3 ZPO.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel zweifellos nicht eingelegt werden kann.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung von 194,68 € aus §§ 249, 398 BGB.
Die Beklagte ist der Geschädigten aus dem Verkehrsunfall vom 03.12.2008 dem Grunde nach unstreitig zu 100 % schadensersatzpflichtig. Zum Schadensersatzanspruch gehören auch die zur Feststellung der Schadenshöhe erforderlichen Gutachterkosten, die hier in Höhe von 194,68 € entstanden sind. Den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten hat die Geschädigte an den Kläger abgetreten. Der Kläger ist mithin zur Geltendmachung dieser Kosten aktivlegitimiert.
Die Einwendungen der Beklagten, das Gutachten sei aufgrund eines Datenschutzvermerkes unbrauchbar und daher nicht zu bezahlen, ist nicht zutreffend. Der Datenschutzvermerk verbietet lediglich eine Weitergabe des Gutachtens an unbeteiligte Dritte. Die Beklagte wird dadurch keineswegs gehindert, das Gutachten auf seine inhaltliche Richtigkeit prüfen zu lassen, denn die zur Prüfung Beauftragten sind beteiligte Dritte auf Seiten der Beklagten und mithin nicht von dem Datenschutzvermerk umfasst. Das Gutachten ist somit verwertbar und folglich auch zu zahlen.
II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Wie schön! Ich habe mit demselben Hintergrund ein Mahnverfahren gegen die HUK-Coburg eingeleitet. Die haben aus den genannten Gründen aber nicht nur das SV-Honorar nicht gezahlt, sondern gleich den restlichen Schaden mit.
Solle es tatsächlich zu einem streitigen Verfahren kommen, werde ich denen nun noch ein weiteres Urteil „unter die Nase reiben“ können! 😉
RAUG
Hallo RA Groß,
daran denken, wenn der Versicherer auch dem Geschädigten mitgeteilt hat, dass das GA wegen des Datenschutzhinweises nicht brauchbar sein soll – eine Unterlassung gegen die HUK im Namen des SV in Angriff nehmen – siehe dazu z.B. OLG Naumburg.
Frohes Schaffen und gutes Gelingen
SV
Hallo SV,
der Hinweis auf OLG Naumburg ist falsch. Bei dem OLG Naumburg-Fall ging es um geschäftsschädnde Äußerungen wegen angeblich überhöhter SV-Kosten. Hier bei der Entscheids AG Stendal geht es um die Brauchbarkeit des Gutachtens. Ich gehe davon aus, dass RA Groß den Unterschied erkennt.
MfG
Jurastudentin
Jurastudentin, man sieht, Sie haben noch ein paar Semester vor sich.
Bei einer Behauptung gegenüber Dritten, das Gutachten des SV X oder Y wäre aufgrund des Datenschutzvermerkes zur Regulierung nicht geeignet, geht es sehrwohl um eine geschäftsschädigende Äußerung im Bezug auf den vom Geschädigten vertrauensvoll hinzugezogenen Sachverstandes. Nur darauf bezog sich mein Kommentar mit dem Hinweis auf das OLG Naumburg.
MfG SV
Entweder verstehe ich das Urteil nicht oder die Kommentare. Ich lese im vorletzten Satz des Urteils, dass die Versicherung das Gutachten sehr wohl an die Dienstleister weiterleiten darf, weil diese keine Dritten, sondern der Versicherung zuzurechnen seien.
Hallo SV,
selbst wenn ich noch einige Semester vor der Brust haben sollte, ist der von Ihnen im Kommentar vom 28.10.2009 7.48 gemachte Vergleich auf OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029 ff. falsch. Im Leitsatz des Urteils, abgedruckt wie angegeben, steht, dass „…2. Dem SV steht gegenüber dem Haftpflichtversicherer bei ungerechtfertigter Beanstandungen seiner Abrechnungsweise, die geeignet sind, seine wirtschaftliche Wertschätzung bei Kunden herabzusetzen… ein Unterlassungsanspruch zu…“ Beim OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 – 4 U 49/05 – ( NJW-RR 2006, 1029 ) ging es mithin um die Abrechnung der SV-Kosten, dies hat auch ausdrücklich der Senat bestätigt, hier beim AG Stendal geht es um die Verwertbarkeit des Gutachtens. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. In der Rechtsprechung sind durchaus Fälle entschieden worden, wo die Gerichte Gutachten der SV als nicht brauchbar bezeichnet haben.
MfG
Jurastudentin
@Joachim Otting
„Entweder verstehe ich das Urteil nicht oder die Kommentare. Ich lese im vorletzten Satz des Urteils, dass die Versicherung das Gutachten sehr wohl an die Dienstleister weiterleiten darf, weil diese keine Dritten, sondern der Versicherung zuzurechnen seien.“
Der Knackpunkt ist nicht „Dritte“, sondern „unbeteiligte Dritte“.
Siehe auch den Textbaustein in dem Beitrag von RA Reckels, 23.10.2009
Hätte das Gutachten einen Vermerk zur Untersagung der Weitergabe an „Dritte“ enthalten, wäre eine Weitergabe – an wen auch immer – nicht möglich und die Unbrauchbarkeit des Gutachtens möglicherweise gegeben.
Das Gutachten enthielt jedoch ein Verbot zur Weitergabe des Gutachtens an „unbeteiligte Dritte“.
Es versteht sich doch von selbst bzw. spätestens aus dem Datenschutzgesetz, dass jedwelche Schadensunterlagen einschl. personenbezogener Daten wohl kaum an „unbeteiligte Dritte“ weiter zu geben sind?
Der Richter in dem o.a. Verfahren war offensichtlich der Meinung, dass es sich bei dem externen Prüfdienstleister nicht um „unbeteiligte Dritte“ handelt.
Aber darüber, wer oder was beteilig oder unbeteiligt ist, kann man trefflich streiten.
Wenn man die rechtlichen Voraussetzungen zum Betrieb einer Haftpflichtversicherung betrachtet, wonach die Vorhaltung ausreichender Personalisierung seitens der Versicherung sicher zu stellen ist, dürften auch externe, eigenständige Prüfdienstleistungsunternehmen zu den „unbeteiligten Dritten“ gehören.
Wenn man sich im Meinungsfeld der Versicherer bewegt und denkt, dass man heutzutage alles (außer dem Vorstand) outsourcen kann (und darf?), dann sind die Prüfdienstleister eben keine unbeteiligten Dritten.
Jeder wie er mag bzw. wie er mögen muss?!
Zitat: “ …..die zur Prüfung Beauftragten sind beteiligte Dritte auf Seiten der Beklagten ….“
Der Begriff „Dienstleister“ erscheint im gesamten Urteil nicht.
Der Richter hat, die Gutachter mögen es im Interesse ihrer Kunden sehr bedauern, leider keine Stellung dazu genommen, wer oder wer nicht zur Prüfung des Gutachtens seitens des Versicherers herangezogen werden darf. Fakt ist jedenfalls erstmal, der Datenschutzvermerk berechtigt die Versicherer nicht, eine Begleichung der Honorarrechnung abzulehnen.
Ich weiss, dass zumindest bei der HUK Coburg in Magdeburg – laut eigener Aussage eines SB – davon ausgegangen wird, dass ihre „Prüforganisationen“ in ihren eigenen Augen UNBETEILIGTE Dritte darstellen.
Somit – die Geschädigten selbst und ihre Rechtsvertretungen haben es in der Hand, ihren SV darüber zu informieren, auf welcher Grundlage ihnen eventuell Schadensersatzansprüche seitens des Haftpflichtversicherers gekürzt werden sollen. Sodass dieser gegebenenfalls seinem Datenschutzvermerk einer entsprechenden Beachtung seitens des Versicherers Nachdruck verleihen kann.
Chr. Zimper
Hallo SV,
der Verweis auf OLG Naumburg ist bei angeblicher Unbrauchbarkeit des GA nach wie vor falsch! Es geht bei AG Stendal nicht um SV-Kosten, die überhöht sein sollen, sondern um ein vermeintlich unbrauchbares GA; beim OLG Naumburg ging es nicht um ein unbrauchbares GA, sondern um überhöhte SV-Kosten. Das sind nicht nur juristisch zwei verschiedene Paar Schuhe. Jeder Laie erkennt sehr schnell, dass beides nicht vergleichbar ist und deshalb auch die dazu ergangenen Urteile nicht miteinander genutzt werden können. Ich empfehle das OLG-Urteil in NJW-RR 2006, 1029 zu lesen. Nach meiner Kenntnis ist das Urteil auch bei CH eingestellt, genau weiß ich das aber nicht mehr.
Chr.Zimper.. Diese „UNBETEILIGTEN“ prüfen nach Vorgabe der HUK-Coburg. Ja das sieht der Magdeburger schon richtig. Neutrale „Unbeteiligte“ Prüfer, die das machen was die beteiligten Verusacher durchsetzen wollen. Der Geschädigte soll nicht erkennen, dass er im Auftrag der Verursacherversicherung gekürzt wird. Ja die „Unbeteiligten Prüfer“ wollen nicht mehr ihren Namen auf den Prüfberichten stehen haben, weil die Werkstätten jetzt ausweichen können auf andere Prüforganisationen und die Claims keinen bekannten Namen als Prüfer haben..
Hallo Leute,
ich verstehe den Zusammenhang zwischen angeblich positivem Urteil des AG Stendal und den Kommentaren nicht. In meinen Augen stellt das Urteil einen Fall dar, dass die Versicherung, die HUK-Coburg in Magdeburg, wie aus dem Kommentar von Chr.Zimper ersichtlich, sehr wohl berechtigt ist, die ihr eingereichten Gutachten durch Dritte, also Prüfdienstleister, prüfen zu lassen. Mit diesem Urteil ist gerade die Weitergabe des Gutachtens und die Prüffähigkeit, allerdings auch die Ausgleichsverpflichtung des SV-Honorars, bestätigt. In meinen Augen ist das Urteil daher nicht positiv, sondern eher negativ einzuschätzen!
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
ich halte das urteil für richtig, einer rückweisung sollte durch den sv auf grundlage der ev und hauptsacheentscheidung des lg düsseldorf (aktuell) zutreffend entgegengetreten werden. urheberrechtlich ist nur nach dem zweck zu entscheiden, dieser besteht darin berechtigte ansprüche zu befriedigen und unberechtigte abzulehnen. soweit also ein kürzungsbericht eines dritten mit einem kürzungsschreiben des versicherers einhergeht, gibt es formal keinen zweifel an der zweckbestimmten benutzung. die sache mit der personalvorhaltung ist durch das bafin längst so entschieden, das für alles schwerpunktpersonal vorhanden sein muß, mehr nicht. die allgemeinen kürzungsvorgaben der versicherer an die kürzer stammen von diesem (also demnach vorhandenen) personal. Datenschutzrechtlich dürfen dritte die daten nicht sammeln, steht also eine adresse auf dem externen prüfbericht drauf, für deren weitergabe die versicherung keine einwilligung hatte, liegt ein verstoß (zb §11)vor.
p.s. wieso macht ein ra einen mahnbescheid, will er die gegenseite (huk)vor den kosten einer klage verschonen und benötigt er selbst das geld nicht mehr? dann sollte er doch wenigstens an den stotternden wirtschaftkreislauf denken.
@ hans olg
Ihr Verweis auf die EV und die Hauptsacheentscheidung des LG-Düsseldorf ist etwas verfrüht.
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig, da die Gegenseite Berufung eingelegt hat.
Die Sache, was die EV betrifft, ist bereits bis zum OLG-Düsseldorf, zum sog. „Äußerungssenat“ vorgedrungen.
Weiter ist zu beachten, dass in dieser Angelegenheit nicht!!! über ein, nach Meinung der Versicherung …nicht prüffähiges Gutachten… verhandelt wurde, sondern ausschließlich über eine falsche und für den SV geschäftsschädigende Äußerung der beteiligten Versicherung, gegenüber dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsvertreter.
@hans olg:
Zitat:
…steht also eine adresse auf dem externen prüfbericht drauf, für deren weitergabe die versicherung keine einwilligung hatte, liegt ein verstoß (zb §11)vor.
Nun sollte man dabei auch wissen, daß alleine schon das Kennzeichen, bzw. die FIN ausreicht, um über entsprechende Datenbanken (z.B. Uniwagnis)den jeweiligen Halter und auf Wunsch noch viel mehr rückverfolgen kann.
Danke hans olg, endlich schreibt einer richtig „Kürzungsbericht“ „Kürzungsschreiben“ „die Kürzer“ statt wie falsch „Prüfung“ „Prüfbericht“ „Prüforganisation“.
Andere Bezeichnungen haben diese Herrschaften, die sich zudem anmaßen aus hunderten Kilometern Entfernung auf vielfach verkleinerten, zweidimensionalen Lichtbildern einen Schadenumfang besser einschätzen zu können als vor Ort der SV, nicht verdient. Es grenzt nahezu an Beleidigung, was teilweise in diesen Kürzberichten gegenüber dem Kunden des SV von dessen fachlicher Kompetenz behauptet wird.
Wenn ein im Auftrag der Versicherung tätiger SV nach eigener Besichtigung bei einzelnen Positionen anderer Meinung ist und dies auch noch begründet ist das noch aktzeptabel. Diese ferngesteuerte, anonyme Massenkürzmaschinerie ist aber inaktzeptabel.
Mfg. SV Stoll
Hallo Herr Otting,
nach meinem Dafürhalten sehen Sie die Sache richtig. Zwar ist im Urteilstext nicht „Dienstleister“ expressis verbis angegeben, aus dem Zusammenhang ist aber ersichtlich, dass es um die Weitergabe an einen solchen ging. Diese Weitergabe hat das Gericht für zulässig erachtet, weil es den Dienstleister als beteiligten Dritten ansieht. Damit hat das Gericht auch eine Weitergabe, gegen die sich so mancher SV in diesem Blog gewandt hat, für zulässig erachtet.
MfG
Werkstatt-Freund
„Auszug vom Urteil:
….denn die zur Prüfung Beauftragten sind beteiligte Dritte auf Seiten der Beklagten und mithin nicht von dem Datenschutzvermerk umfasst.
Zitat Otting:
Ich lese im vorletzten Satz des Urteils, dass die Versicherung das Gutachten sehr wohl an die Dienstleister weiterleiten darf, weil diese keine Dritten, sondern der Versicherung zuzurechnen seien.“
Herr Otting, als „beschlagener“ Jurist erläutern Sie bitte einmal, weshalb dann Versicherungen sich gegen Urheberrechtsverweise in Gutachten wehren, wenn diese expliziet erwähnt sind und ansonsten nicht?
Sollten diese, von Ihnen als „Dienstleister“ deklarierten Firmen, keine „unbeteiligte Dritte“ sein, so steht durchaus die Frage nach deren Unabhängigkeit, bzw. der Weisungsfreiheit im Raume.
Nach den mir bisher vorliegenden Schreiben steht dies durchaus zur Debatte, denn offenbar existiert ein Zusammenspiel von Versicherung, Dekra und Control-Expert, das „im Sinne der Versicherer“ geregelt ist.
Urteile des LG Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf, 12 O 153/09, Urteil vom 17.06.2009
http://www.justiz.nrw.de
Landgericht Düsseldorf, AZ.:12 O 260/09, Urteil vom 11.09.2009
http://www.justiz.nrw.de
Mit freundlichen Grüssen
K.-H.W
@ Buschtrommmler
nö, ich erklär Ihnen gar nix. Denn erstens habe ich nur auf den Inhalt des Urteils hingewiesen, ohne eine eigene Meinung dazu kundgetan zu haben, zweitens ist Ihre Frage etwas kryptisch und drittens, wenn ich sie richtig entschlüsselt habe, kann ich Ihnen das nicht erklären, denn woher soll ich wissen, warum die das tun? Und viertens wäre mir neu, dass die Kürzer je behauptet haben, weisungsfrei zu arbeiten.
Fünftens und letztens ist das ziemlich zwecklos, dass ich was erkläre, denn bei Einigen fließt dann danach das Wasser immer den Berg hoch, weil das darf ja nicht sein, dass ich auf eindeutiges Fehlverständnis hinweise. (Stimmt, Frau Zimper, „Dienstleister“ steht nicht drin. Und worum mag es wohl gegangen sein?
@ Joachim Otting 29.10.2009 16.39
Hallo Herr Otting,
sicherlich sind die „Kürzer“ ( wie Car-Expert, Controll-Expert und wie sie alle heißen ) weisungsgebunden. Auf manchen „Prüfberichten“ steht auch unverhohlen drauf nach „Weisung des Versicherers“. Im übrigen ergibt sich deren Abhängigkeit aus der Auftragsvergabe nach dem Motto: „Wer mich tausendfach beauftragt, des Interesse ich unterstütze“.
Obwohl das Wort „Dienstleister“ im Urteil nicht erwähnt ist, ist aus dem Urteilstext jedoch eindeutig und unmißverständlich herauszulesen, dass es sich um solche handelt. An wen sollte sonst die Weitergabe des Gutachtens untersagt werden? An die Bild-Zeitung doch wohl kaum? An das Kanzleramt doch wohl auch nicht? Also doch nur an von Versicherungen eingeschaltete Prüfer, wie die oben genannten Organisationen.
Das Gericht hat aber die Weitergabe an diese für zulässig erachtet. Dabei hat das Gericht auch erklärt, dass es diese Prüforganisationen als „beteiligte Dritte“ ansieht.
Diese Ansicht hatte auch schon ein Gericht im Saarland geäußert.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Willi Wacker
Hallo Willi,
mich stören mittlerweile diese Kürzungsberichte eigentlich wenig, denn jedes Mal lösen sie bei mir einen kostenpflichtigen Vorgang aus. Für den ordentlich arbeitenden Anwalt sind diese Kürzungen allerdings ein großes Ärgernis, denn der Anwalt muss unnötig mehr Arbeit investieren, um seinem Mandanten zu seinem Schadenersatz zu verhelfen.
Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
Du hast Recht. Mich ärgert nicht so sehr die Mehrarbeit, die diese sog. „Prüfberichte“ oder Kürzungsberichte auslösen, sondern die Tatsache, dass diese an den Mandanten gesandt werden müssen. Da in der Regel weder Mandant noch Anwalt fachlich zu den geänderten Zahlen etwas sagen können, wird der Prüfbericht an den SV gesandt, der das Gutachten für den beschädigten Wagen des Mandanten erstellt hatte mit der Bitte um möglichst schriftliche Stellungnahme. Das bedeutet dann wieder Verzögerung in der Regulierung, zumal letztlich an den Prüfberichten nichts dran ist. Ich finde es nur recht, wenn der SV für seine Dienstleistung Prüfen des Prüfberichtes ein Entgelt fordert. Letztlich hat dieses der die Prüfung veranlassende Versicherer zu entrichten. Das ist nicht unbillig. Im übrigen ist das Prüfentgelt dann auch erforderlich i.S.d.§ 249 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Zur oben geführten Diskussion, sind DEKRA Mitarbeiter unbeteiligte oder beteiligte Dritte im Bezug auf die Weitergabe von Gutachten im Haftpflichtschadenfall mit Datenschutz und Urheberrechtshinweis, liegt mir nun – die nach außen dargestellte – widersprüchliche Sichtweise der HUK Coburg Versicherung vor.
Die durchgeführte „Prüfung Gutachten“, enthält zunächst die übliche controlexpert-gestützte Kürzung des Geschädigtenanspruchs um sage und schreibe nicht mal 65 Euro brutto bei einem Reparaturschaden von ebenfalls brutto ca. 1900 Euro, sodann lesen sich die Textbausteine wie folgt:
Die vorliegende Kalkulation zur fiktiven Abrechnung wurde im Auftrag und nach Vorgaben der HUK Coburg Versicherungs AG geprüft.
(……..)
Es handelt sich hierbei um eine Kfz-Meisterwerkstatt, die auf Karosserie- und Lackierarbeiten spezialisiert ist, die Erfahrung in der Reparatur von Unfallfahrzeugen besitzt und eine fachgerechte Instandsetzung nach Herstellervorgaben nach dem neuesten Stand der Reparaturtechnik gewährleistet.
Der Referenzbetrieb ist zertifiziert und gibt auf seine Reparaturleistungen eine Garantie.
Der Betrieb verwendet bei der Reparatur Originalersatzteile.
Eine Plausibilitätsprüfung kann nicht erfolgen, da keine Lichtbilder vorliegen.
Bei den Lohnkosten ergeben sich überdurchschnittliche Kosten in Höhe von (unter 50) Euro.
Bei der Lackierung ergeben sich überdurchschnittliche Kosten in Höhe von (etwas über 15) Euro.
(…..)
Die Vorgabe wurde mit folgenden Anlagen eingereicht
Gutachten
Sodann erfolgt noch ein Hinweis an den Sachbearbeiter: Es wurde kein GA und Fotos eingestellt
Ein weitere, ebenfalls nach Vorgabe der HUK Coburg Versicherung und somit rechtswidrige Anspruchskürzung, bei Mechaniker- und Karosseriearbeiten sowie Lohn und Material Lack und Verbringungskosten von insgesamt ca. 650 Euro als auch bezüglich des Wiederbeschaffungswertes von 800 Euro, ohne Datenschutzhinweis im Gutachten enthält sodann folgenden Nachtrag an den Sachbearbeiter:
Der Vorgang wurde mit folgenden Angaben eingereicht:
Gutachten, 12 Fotos
Somit, liebe Kollegen, es wäre schon interessant und hilfreich, noch weitere Variationen von Kürzungsschreiben auswerten bzw. bei Gericht vorlegen zu können. Meine Bitte daher, ein Fax oder eine Mail an die Redaktion von ch als Schnittstelle zu senden, ist angesichts der weiter anhaltenden Anspruchskürzung wohl mittlerweile aller Kfz-Versicherer, eine kleine Mühe wert.
Letztens hat es die DEKRA sogar geschafft bei einem 3.500,- Euro Reparaturschaden gewaltige 35,- Euro zu kürzen. Da ist meine Stellungnahme viermal so teuer und der Anwalt des Geschädigten hat sich das Geld bereits bei der Versicherung geholt.
Grüße
Andreas