Mit Urteil vom 01.09.2011 (408 C 6110/11) hat das Amtsgericht Hannover die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 807,42 € zzgl. Zinsen auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt. Dieses Urteil ist insoweit bemerkenswert, als dass das AG Hannover als Haus- und Hofgericht der HDI-Versicherung bislang nahezu ausschließlich die Fraunhofer Tabelle bzw. den Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer (= Fracke) als Schätzungsgrundlage heranzog. Deutet sich hier etwa ein – erfreuliches – Umdenken an?
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin durfte sich ein gleichwertiges Fahrzeug für die Dauer der Reparatur anmieten (siehe hierzu nur Palandt, § 249 Rn 31), Da sie auf die kurzfristige Anmietung eines Ersatzwagens angewiesen war, konnte sie nicht lange recherchieren oder gar in Verhandlungen mit der Beklagten, also der Versicherung des Unfallgegners, eintreten.
Die Miet-Preise bestimmt der Vermieter (nicht die Beklagte). Eine in die Bereiche des §§ 138, 242 BGB hineinragende Preisgestaltung liegt nicht vor. Ein vergleichbares Fahrzeug anzumieten für 573,58 € im Bereich Chemnitz bzw. Lugau bzw. Thalheim (Wohnsitz der Klägerin) dürfte nicht einmal über Internet gelingen. So mag es besondere Angebote im Internet geben, allerdings mit einer Anmiet-Vorlaufzeit von mindestens 24 Stunden, Sofortzahlung und dann auch nur, wenn die Mietzeit feststeht. Die Leitsätze der BGH-Entscheidung vom 12.04.2011 lauten:
1. Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.
2. Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif – etwa durch Abschläge oder Zuschläge – abweichen.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass gegen die Abrechnung auf der Grundlage der Schwacke-Liste nichts einzuwenden ist, zudem konnte die Klägerin aufgrund des Notfalls nicht erkennen, dass sie möglicherweise einen unverhältnismäßig hohen Mietzins für den Unfallersatzwagen zu zahlen hatte (was letztlich auch nicht der Fall ist, s.o.). Für einen gerichtlichen Eingriff in die auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhende Preisgestaltung und Abrechnung der Autovermietfirma durch Zu- oder Abschläge gem. § 287 ZPO besieht daher vorliegend kein Anlaß. .
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288, 291, 247 BGB, 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Soweit das AG Hannover.