AG Hamm verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 07.10.2009 (17 C 319/08) hat das AG Hamm die beteiligte Versicherung u.a.  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 614,14 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 115 WG weitere Mietwagenkosten in Höhe von 614,14 Euro verlangen.

Der Kläger kann im Rahmen des Schadensausgleichs den tatsächlich erforderlichen Aufwand für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges verlangen. Diesen Aufwand schätzt das Gericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund (vgl. Urteil vom 03.07.2008, 4 S 29/08) gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Schwackeliste – hier 2007 -. Bei Verwendung der Schwackeliste als Schätzgrundlage stehen die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen nicht entgegen (vgl. BGH NJW2008, 2019).

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Berechnung Mietpreis Unfallersatztarif

PLZ Gebiet:                                  590

Anmietung im Jahr:                     2007
Unfallfahrzeug Gruppe:                  6

Mietfahrzeug Gruppe:                    3

Anmietdauer in Tagen:                 12
Preisanstieg in Prozent:                 0

Normaltarif, arithmetisches Mittel (4 S 81/08 LG Dortmund):

Anzahl:                              Einzelpreis:              Summe:

1 Tag                           2          81,01 €               162,02 €

3 Tage                         1        239,34 €               239,34 €

1 Woche                      1        419,97 €               419,97 €

Zwischensumme:                                                821,33 €

Eigenersparnis in Prozent:                                        –    €

Zwischensumme:                                                821,33 €

Preisanstieg in

Prozent:                       0                                            –    €

Zwischensumme:                                                821,33 €

Aufschlag 20 %:                                                  164,27 €

                                                                            985,60 €

 

Haftungsbeschränkung

     
  Anzahl: Einzelpreis: Summe:
1 Tag

2

  19,84 €

     39,68 €

3 Tage

1

  58,88 €

     58,88 €

1 Woche

1

129,98 €

   129,98 €

 

Zwischensumme:

 

   228,54 €

Preisanstieg in Prozent:

0

 

          –    €

                                         

   228,54 €

  Gesamtsumme:  

1.214,14 €

 

Besondere Zustellkosten sind daneben nicht zu berücksichtigen, weil nichts dazu vorgetragen ist, dass der Kläger das Fahrzeug nicht bei der Reparaturfirma abgeholt und es dorthin zurückgebracht hat, sondern eine besondere Zustellung erforderlich war.

Daneben kann der Kläger die Zahlung einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 300,00 Euro verlangen. Der Sachverständige … kommt in den von ihm erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung eines bereits vorhandenen Vorschadens am Fahrzeug des Klägers unter Berücksichtigung des Fahrzeugzustandes sowie des örtlichen Gebrauchtwagenmarktes eine Wertminderung in Höhe von 300,00 Euro eingetreten ist.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger hingegen nicht verlangen. Die Beklagte hat insofern bestritten, dass dem Kläger überhaupt eine Rechtsanwaltsgebührenrechnung erteilt worden ist und dass der Kläger und nicht eine Rechtsschutzversicherung, aufwelche der Anspruch übergegangen wäre, diese bezahlt hat. Dazu hat der Kläger nichts mehr vorgetragen.

Soweit das AG Hamm.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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