AG Otterndorf verwirft das Gesprächsergebnis BVSK /HUK-Coburg und verurteilt die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.3.2012 – 2 C 524/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenausklang noch ein Sachverständigenkosten-Urteil gegen die HUK-Coburg  Allg. Versicherungs AG des Amtsgerichtes Otterndorf (Niedersachsen). Geklagt hatte das Sachverständigenbüro aus abgetretenem Recht. Seit der eindeutigen BGH-Rechtsprechung zum RDG dürften hinsichtlich der Aktivlegitimation des Sachverständigen keine Probleme mehr bestehen, wenn die Abtretungsvereinbarung BGH-konform abgefasst ist. Bei den Sachverständigenkosten nimmt der erkennende Richter der 2. Zivilabteilung des AG Otterndorf Bezug auf BGH VI ZR 67/06 ( = BGH DS 2007, 144 = BGH NJW 2007, 1450 ).  Das Gericht stützt sich auf die BVSK-Honorarerhebung. Auf jeden Fall wird das Gesprächsergebnis BVSK / HUK-Coburg als Bemessungsgrundlage nicht angewandt. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ich wünsche Euch schon einmal einen schönen Feierabend.

Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Otterndorf

Geschäfts-Nr.:
2 C 524/11

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

Klägerin

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d.d. Vorstand, d.vertr.d.d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler u.a., Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gem. § 495 a ZPO am 26.03.2012 durch den Richter …

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 94,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2011 sowie 39,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gemäß den §§ 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Ersatz der weiteren ausgeurteilten Sachverständigenkosten.

I. Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus der Abtretungserklärung des Geschädigten vom 05.10.2011. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen nicht, da die abgetretene Forderung hinreichend bestimmbar ist. Die Höhe der Forderung ergibt sich aus der Sachverständigenrechnung, auf die in der Abtretungserklärung ausdrücklich Bezug genommen wurde. Schuldner ist ausweislich der Abtretungserklärung der Unfallgegner des Zedenten und dessen KfZ-Haftpflichtversicherer. Einer genaueren Bestimmung der Schuldner bedurfte es nicht, da auch insoweit die zweifelsfrei gegebene Bestimmbarkeit genügt.

II. Die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450). Ein nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Vermögensnachteil kann dem Geschädigten durch die Erholung des Sachverständigengutachtens nur in der Höhe entstanden sein, auf die sich das dem Sachverständigen geschuldete Honorar beläuft (so zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten auch BGH, Urteil vom 13.12.2011, Az.: VI ZR 274/10, juris). Wenn eine Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht ausdrücklich vereinbart wurde, muss gemäß § 632 Abs. 2 BGB davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Geschädigten und dem klagenden Sachverständigen, dem er den Auftrag zur Gutachtenserstellung erteilt hatte, die übliche Vergütung als vereinbart gilt (BGH VersR 2006, 1131). Nur diese Vergütung schuldet der Geschädigte dem Sachverständigen, so dass dem Geschädigten für die Erholung des Sachverständigengutachtens auch nur ein Schaden in Höhe der üblichen Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens entstanden sein kann. Unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit, ist der nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzende Betrag jedenfalls auf die Höhe der üblichen Vergütung beschränkt. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGHZ 61, 346, 347 zu Kreditkosten). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH VersR 2007, 560; BGHZ 61, 346, 347 f.). Zwar ist der tatsächlich aufzuwendende Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, hat jedoch der Geschädigte durch sein Vorgehen gezeigt, dass ihm die Erholung eines Sachverständigengutachtens zu einer üblichen Vergütung unschwer möglich war, so steht damit für den konkreten Fall im allgemeinen fest, dass Sachverständigenkosten auch nur in dieser Höhe im Sinne von § 249 Satz 2 BGB „erforderlich“ waren (so auch BGH VersR 1975, 261 zur Ersatzbeschaffung).

Entscheidend ist damit, ob die durch den Kläger für die Erstellung des Gutachtens in Rechnung gestellten Kosten der üblichen Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB entsprachen, da dem Unfallgeschädigte mangels Vereinbarung einer Vergütung jedenfalls kein über die übliche Vergütung hinausgehender Vermögensschaden entstanden ist und zur Wiederherstellung im konkreten Fall auch kein über die übliche Vergütung hinausgehender Finanzierungsbedarf bestand.

2) Üblich ist diejenige Vergütung, die für Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden muss. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt (BGH VersR 2006, 1131). Zur Ermittlung der üblichen Vergütung gemäß § 287 ZPO zieht das Gericht die BVSK-Befragung 2011 heran. Diese erscheint dem Gericht als taugliche Schätzgrundlage. An den Befragungen haben sich jeweils deutlich über 600 Sachverständigenbüros aus verschiedenen Regionen beteiligt. Damit beruht die Befragung auf einer ausreichenden Basis, um als Schätzgrundlage i.S.v. § 287 ZPO herangezogen zu werden (ebenso LG Coburg, Urteil vom 25.02.2011 -32 S 26/10).

Wegen der größeren örtlichen Genauigkeit wird aus der BVSK Erhebung diejenige betreffend den Postleitzahlenbereich 2 herangezogen, an der sich 83 Sachverständige beteiligt haben. Andere als Schätzgrundlage besser geeignete Erhebungen als die BVSK-Befragung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch die Umfrage des Verbandes der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V (VKS) nicht besser geeignet. Diese lässt schon die zugrunde liegende Datenbasis nicht erkennen. Auch das von der Beklagten als Anlage vorgelegte Gesprächsergebnis BVSK – HUK ist zur Ermittlung des ortsüblichen Honorars nicht geeignet. Aus der Bereitschaft einer Versicherung bestimmte Pauschalhonorare zu zahlen, lassen sich keine Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit eines Honorars ziehen. Wenn sich die Mehrzahl der Sachverständigen den Preisvorstellungen der Versicherungen beugt, mag sich langfristig ein verändertes übliches preisgünstigeres Honorar entwickeln, das dann auch Niederschlag in den Befragungen finden müsste. Solange aber die Sachverständigen nur bei einigen Versicherungen zu Sonderkonditionen abrechnen und ansonsten die Honorarberechnung wie bislang beibehalten, kann nicht festgestellt werden, dass der Sonderkonditionspreis dem üblichen, angemessenen Preis entspricht (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321). Schließlich kann auch kein prozentualer Wert ausgeworfen werden, bis zu dem Sachverständigenkosten im Verhältnis zu den Reparaturkosten angemessen wären. Denn gerade ein Gutachten bei einem geringfügigen Schaden kann relativ gesehen mit höheren Nebenkosten verbunden sein als ein Gutachten bei einem größeren Schaden, z.B. weil ebenso viele Lichtbilder erforderlich waren (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321). Letztlich grenzt es mangels vernünftiger Gründe für eine Differenzierung an Willkür, wenn die Beklagte den angemessenen Rahmen der Sachverständigengenvergütung bei der Begutachtung eines Schadens von 2003 € netto (ca. 2385 € brutto) Anfang Oktober 2011 mit 434,00 € und für einen vergleichbaren Schadensfall mit Reparaturkosten von 2000-3000 € (netto) im November 2011 mit 497 € – 561 € (brutto inkl. Nebenkosten) festsetzt. Der Ermittlung der üblichen Sachverständigenkosten ist als Ausgangsbasis die BVSK-Befragung zugrunde zu legen, die die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblichen Honorare abbildet. Dies ist nicht die Befragung, die bei der Auftragserteilung bereits gedruckt bzw. erschienen war, sondern diejenige, die die im Zeitraum der Auftragserteilung relevanten Honorare widerspiegelt. Nachdem die Befragung für die BVSK-Erhebung 2010/2011 im Oktober 2010 begann, ist der 01.10.2010 der maßgebliche Stichtag für die Anwendung der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011.

Einen praktikablen Wert für die Üblichkeit liefert grundsätzlich der so genannte „HB V Korridor“ der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, da 50 – 60 % der Befragten, also die Mehrheit, ihr Honorar innerhalb dieses Korridors berechnen. Dabei ist grundsätzlich der durch den Sachverständigen ermittelte Gesamtsachschaden inklusive Wertminderung zugrunde zu legen.

Neben dem Grundhonorar hält das Gericht grundsätzlich auch (pauschale) Nebenkosten für erstattungsfähig, denn es ist nicht erkennbar, dass die vom Sachverständigen vorgenommene Praxis der Abrechnung nach Grundhonorar und Zusatzkosten unüblich ist. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl anderer Verfahren, in denen Gutachten von KfZ-Sachverständigen nebst Rechnungen vorgelegt wurden bekannt, dass es eher die Regel denn die Ausnahme ist, dass neben einem Grundhonorar Kosten für Lichtbilder, Schreibarbeiten, Kopien, Fahrtkosten und ähnliche Positionen abgerechnet werden. Dass neben dem Grundhonorar üblicherweise Nebenkostenpauschalen abgerechnet werden, ergibt sich ferner aus BVSK-Honorarbefragungen, ebenso aus Umfrage des Verbandes der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V (VKS), welche der Kläger beigebracht hat. Das Gericht sieht, dass vielleicht nicht alle Sachverständigen die Nebenkosten, die die Tabellen des BVSK ausweisen, kumulativ in Rechnung stellen, sondern nur einzelne Positionen. Wenn sich jedoch die in Rechnung gestellten Einzelpositionen im Rahmen des Üblichen bewegen, vermag das Gericht dies nicht zu beanstanden (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.02.2012 – 8 S 2791/11; LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321).

Danach ergibt sich folgende Gegenüberstellung:

Position                             Abrechnung Kläger  BVSK              BVSK PLZ 2

Grundvergütung                349,57 €                 316-350         329-360

Fahrtkostenpauschale        35,00 €                  19,29-20,44   15,88-19,80

Lichtbilder (7 St. x 2,50 €)   17,50 €                  14,42-17,99   14,42-16,66

Porto/Telefon/Auslagen       18,50 €                  13,59-18,88   10,90-18,58

2. Satz LIBI (7 St. x 1,80 €) 12,60 €                  8,75-12,60     8,05-13,72

Schreibgebühren                 11,00 €                  2,47-3,75       3,54-3,89 €

Der erforderliche Reparaturaufwand für das Kfz lag hier bei 2.003,80 € netto. Nach der Honorabefragung 2011 liegen das im vorliegenden Fall berechnete Grundhonorar von 349,57 € sowie die Nebenkosten, die dem Grunde nach alle erstattungsfähig sind (vgl. LG Coburg, a.a.O.), mit Ausnahme der Fahrtkosten und der Kosten für den ersten Satz Lichtbilder im Bereich des Honorarkorridors V, in dem zwischen 50% bis 60% der befragten BVSK-Mitglieder abrechnen, so dass die mit der Klage geltend gemachten Kosten des Sachverständigengutachtens hinsichtlich dieser Positionen der üblichen Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB entsprechen. Bezüglich der Kosten des ersten Lichtbildersatzes übersteigt der vom Sachverständigen berechnete Preis den Honorarkorridor um ca. 5%. Diese Abweichung ist jedoch so gering, insbesondere in der Relation zu den Gesamtkosten des Gutachtens, dass ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch deswegen nicht von der Beauftragung des Gutachters abgesehen hätte.

Die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten pauschalen Fahrtkosten übersteigen die im Honorarkorridor angegebenen pauschalen Fahrtkosten hingegen deutlich, um etwa das Doppelte. Letztlich ist die in Ansatz gebrachte Pauschale jedoch nicht zu beanstanden und kann als üblich angesehen werden. Der PKW des Geschädigten wurde, was sich aus Seite 1 des Gutachtens ergibt, in Otterndorf besichtigt. Der einfache Weg Hemmoor-Ottemdorf beträgt ca. 24 km, was dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt ist. Bei einer Abrechnung der Fahrstrecke auf Kilometerbasis würde selbst bei Zugrundelegung des günstigsten Ansatzes ein Aufwand von 41,28 € (24km x 2 x 0,86 €) zum Tragen kommen, so dass die Abrechnung der Pauschale hier deutlich günstiger ist. Im Hinblick auf die besondere Situation des Unfallgeschädigten, dessen Ansprüche der Sachverständige hier letztlich geltend macht, hält das Gericht allerdings auch eine subjektive (Schadens)Betrachtung für geboten (dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 – 1-1 U 246/07, 1 U 246/07, zit. n. juris), die letztlich auch bei der Ermittlung des (noch) angemessenen Honorars berücksichtigt werden muss. Die subjektive Schadensbetrachtung führt dazu, dass der Geschädigte auch die Kosten eines Sachverständigen ersetzt verlangen kann, wenn eine einzelne Position den Mittelwert erheblich überschreitet, sich die gesamten Kosten des Gutachtens insgesamt noch im Rahmen des Honorarkorridors halten.

Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten in einem solchen Fall gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Der Geschädigte ist jedoch nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen. Eine erhebliche Überschreitung der Kosten, bei welcher der Geschädigte die Abrechung des Sachverständigen hätte beanstanden müssen und bei dessen Hinnahme das Gericht eine Kürzung der verlangten Vergütung auf die ortsübliche und angemessene Vergütung vornehmen würde, liegt danach erst dann vor, wenn die Gesamtkosten des Gutachtens, also die Summe aus Grundhonorar und Nebenkosten, um wenigstens 25 % über den durchschnittlichen Werten liegen. Vorliegend beträgt der Mittelwert aus den Werten des BVSK-Erhebung 2011 (PLZ 2), Honorarkorridor V, jeweils bezogen auf den hier erbrachten Umfang der Leistungen – mit Ausnahme der Schreibgebühren, die mit 11,00 € im Hinblick auf die durchschnittliche Vergütung je Seite angemessen ist – 414,51 € netto; bei Zugrundelegung des jeweiligen Höchstwertes 439,76 €. Der Sachverständige hat für seine Leistungen 444,17 € netto verlangt und liegt damit nur ca. 7% oberhalb des Durchschnittwertes und knapp 1% oberhalb des Höchstsatzes. Bei einer so geringen Abweichung vom Honorarkorridor würde für den Geschädigten weder eine Veranlassung bestehen, die Liquidation des Sachverständigen zu beanstanden, noch könnte dem Geschädigten ein Auswahlverschulden vorgeworfen werden, dass zu einer Minderung seiner Ersatzansprüche führt. Sofern dem Geschädigten diese geringe Abweichung nicht entgegengehalten werden kann, muss dies auch bei der Geltendmachung aus abgetretenem Recht gelten, denn die bloße Abtretung der Forderung kann nicht dazu führen, dass sich der Umfang des Ersatzanspruches vermindert.

Dies bedeutet im Ergebnis eine konkrete übliche Vergütung von insgesamt 444,17 € netto und somit im Rahmen des Schadensersatzes erstattungsfähige Kosten in Höhe von 528,56 € brutto. Da der Kläger einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht geltend macht, ist seine eigene Vorsteuerabzugsberechtigung hier irrelevant. Dass der Zedent zum Vorsteuerabzug berechtigt war, ist nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der bereits auf die Sachverständigenkosten erfolgte Zahlung in Höhe von 434,00 € waren dem Kläger somit noch weitere 94,56 € zuzusprechen.

Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltkosten in Höhe 39,00 €. Vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten fallen in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB und sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig, sofern die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (OLG Celle, Urteil vom 24.08.2011, 14 U 47/11), was nur bei ganz einfach gelagerten Fällen nicht in Betracht kommt (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 56; BGH, NJW 2006, 1065). Ein solcher liegt hier ersichtlich nicht vor. Diesem Anspruch ist der Gebührenwert von bis zu bis zu 300,00 € zugrunde zu legen. Dem Gebührenanspruch von 32,50 € (25,00 € mal 1,3er Gebühr) zuzusetzen ist die Pauschale für Porto.

Zinsen auf die Klagforderung stehen dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB ab dem 24.12.2011 analog § 187 BGB zu, nachdem die Klage am 23.12.2011 zugestellt wurde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 3 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Otterndorf verwirft das Gesprächsergebnis BVSK /HUK-Coburg und verurteilt die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.3.2012 – 2 C 524/11 -.

  1. Versicherungsanwalt sagt:

    Wahnsinnsbegründung mit zufällig richtigem Ergebnis.
    Einfacher:
    Selbst überhöhte Gutachterkosten sind voll zu entschädigen,denn
    im Schadensersatzprozess darf eine Preiskontrolle nicht stattfinden,vgl.BGH VI ZR 67/06—-und fertig!
    —BITTE URTEIL LESEN UND VERSTEHEN!—
    Hier hat ein Richter einen Teller Spaghetti Carbonara zu einem acht Gänge Menü aufgepeppt,Respekt!,leider aber nur vor der juristisch unnötigen Fleissarbeit.

  2. R.B. sagt:

    Versicherungsanwalt
    Donnerstag, 10.05.2012 um 19:02

    Wahnsinnsbegründung mit zufällig richtigem Ergebnis…

    Hallo, Versicherungsanwalt,

    wie ist das mit der „Wahnsinnsbegründung“ gemeint ?

    MfG

    R.B.

  3. Babelfisch sagt:

    Eine sehr ausführliche Begründung des Gerichts, deren Notwendigkeit in dieser – epischen – Breite vielleicht nicht notwendig gewesem wäre, ohne dem Gericht zu nahe treten zu wollen.

    Wenn ein Gericht zu dem Ergebnis kommt, die „Angemessenheit“ von Gutachterkosten schätzen zu müssen, KANN es unter keinen denkbaren Umständen dazu kommen, das Gesprächsergebnis oder dessen Nachfolger in Betracht zu ziehen. Dieser Mist ist eine Sondervereinbarung, punktum! Denn dort wird festgehalten, was die HUK-Coburg innnerhalb einer festgelegten Frist zahlt, wenn der Sachverständige im Wege des Kotaus günstiger bzw. wie vorgegeben abrechnet. Das hat nichts, aber auch gar nichts mit den Marktbedingungen zu tun. Wenn also ein Gericht meint, diesen Schrott überhaupt erwähnen zu müssen, reicht ein einziger Satz dazu aus.

    Weiter geht es im Verlauf der Prüfung darum, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung erkennen konnte oder hätte zwingend erkennen können, dass der Sachverständige MASSIV überhöht abrechnet. Welcher Geschädigter kann das, wenn es keine Gebührenordnung o. ä. gibt, erkennen?

    Also, verehrte Gerichte, geht diesen unsäglichen Schriftsätzen der Versicherungsanwälte nicht länger auf den Leim und macht euch nicht mehr Arbeit, als unbedingt notwendig. Diesen Mist braucht niemand, kümmert euch um die wesentlichen Sachen. Denn wenn ein Gericht diesem Mist der Versicherungsanwälte folgt, dann kann es sicher sein, im nächsten Kürzungsschreiben der Versicherer zitiert zu werden und damit einer Kürzungspraxis Vorschub zu leisten, die von unserer Rechtsordnung nicht gedeckt ist.

  4. Versicherungsanwalt sagt:

    @RB
    siehe den Beitrag des Kollegen Babelfisch;hätte ich auch nicht besser erklären können.
    Solche Firlefanzbegründungen entlarven nur eines:
    Ein rechtsunsicherer Richter war hier am Werk!

  5. Constantin sagt:

    @ Willi Wacker

    Hallo, Willi Wacker,

    auch obsiegende Honorarurteile, bei denen die Qualität der Entscheidungsgründe nicht stimmt oder doch sehr fragwürdig ist, sollten hier nicht an die große Glocke gehängt werden. Es sei denn als Beispiel dafür, mit welchen unterschiedlichsten Perspektiven doch noch ein Prozeß gewonnen werden kann, was in der Sache mir allerdings nicht genügt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Constantin

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