AG München: Der Sachverständige ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (Urteil vom 23.3.2012 -334 C 28986/11-).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Frühstück sofort ein Sachverständigenkosten-Urteil der Amtsrichterin der 334. Zivilabteilung des AG München. Beklagte Haftpflichtversicherung war die DEVK. Auch die Münchner Amtsrichterin hat zutreffend erkannt, dass der vom Unfallopfer beauftragte Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist. Insoweit macht der „Erfüllungsgehilfe“  langsam die Runde durch die deutschen Instanzgerichte. So leicht können die eventuellen Fehler daher nicht dem Geschädigten gegenüber geltend gemacht werden. Das Urteil könnte auch gut als Textbaustein verwandt werden. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion übersandt durch die Kanzlei von Zwehl in München.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 334 C 28986/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

ProzessbevoHmächtigte:

Rechtsanwälte von Zwehl, Habsburgerstr. 2, 80801 München, Gz.: 105/11

gegen

1) …

– Beklagte –

2)…

– Beklagter –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht … am 23.03.2012 auf Grund des Sachstands vom 23.03.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 279,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.12.2011 sowie weitere 30,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpuiklen über dem Basiszinssatz hieraus seit 07.12.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallgeschädigten. Die Sachverständigenkosten sind daher in der Regel voll erstattungsfähig, es sei denn, die Rechnung wäre in einer Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Überhöhung erkennen hätte müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Dies ist bei Reparaturkosten in Höhe von 855,97 € netto und Sachverständigenkosten von 438,09 € brutto noch nicht der Fall.

Da beklagtenseits lediglich 158,86 € bezahlt worden waren, ist der Anspruch vollumfänglich begründet.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Verzugszinsen bestehen erst ab Rechtshängigkeit. Der Verzugszeitpunkt wurde nicht näher dargelegt und beklagtenseits bestritten.

Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind zu kürzen gewesen. Aufgrund der Degression der Gebühren sind diese einheitlich geltend zu machen. Es verblieb daher lediglich bei einem Restanpruch von 30,94 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbaren hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG München: Der Sachverständige ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (Urteil vom 23.3.2012 -334 C 28986/11-).

  1. Hein Henning sagt:

    Moin, moin,
    die Story mit dem Erfüllungsgehilfen hat auch den Süden der Republik erreicht. Schon oft war hier zu lesen gewesen, dass der SV eben nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist.

    Wenn aber der SV der Erfüllungsgehgilfe des Schädigers ist, dann hat gefälligst der Schädiger sich bei eventuellen Anfragen bzgl. des Gutachtens an „seinen“ Erfüllungsgehilfen zu wenden. Eventuelle Fehler sind mit diesem abzuklären.

    Wann kapieren die Versicherer das mal?

    Ach ja, es ist ja einfacher dem Geschädigten irgendwelche Beträge zu kürzen. Soll dieser sich doch mit dem SV auseinandersetzen. Die Taktik geht aber nicht mehr auf.

    Ich glaube auch, dass Euer ständiger Hinweis auf die Stellung des SV im Ergebnis dazu beigetragen hat, dass immer mehr Gerichte das jetzt einsehen. Der SV ist eben der Erfüllungsgehilfe des Schädigers.

    Deshalb brauchen wir normalerweise auch keine Berufs- und Honorarordnung für SV, wie der VGT es zuletzt wieder forderte. Aber da gehe ich mit dem GDV einig, dass das vorerst nicht kommen wird. Warum auch?

    Grüße von der Waterkant
    H. Henning

  2. L.B. sagt:

    Zu dem Urteil des AG München vom 23.03.2012

    Beachtlich kurz und knackig sind hier die Entscheidungsgründe, man könnte auch sagen: „urbayrisch“.

    Mehr war eigentlich schadenersatzrechtlich auch nicht festzustellen.

    Beachtenswert ist hier auch die Relation zwischen Schadenhöhe und Sachverständigenhonorar, wie auch vergleichsweise der Betrag bemerkenswert ist, den die Versicherung nur als „erforderlich“ zunächst regulierte.

    L.B.

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