Mit Urteil vom 24.02.2012 (162 C 1788/11) hat das Amtsgericht Koblenz die Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.378,13 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste und läßt die Versicherung mit ihrem Verweis auf die Fraunhofer Tabelle oder Internet-Angebote abblitzen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und erweist sich auch in vollem Umfange gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 398 BGB i. V. mit §§ 249 ff BGB, 1,17 StVG, 115 VVG als begründet.
Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, ist dem nicht zu folgen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die der Klage zugrunde liegende Sicherheitsabtretung der Unfallgeschädigten an die Klägerin eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG darstellt, mithin die Klägerin in einer fremden Angelegenheit tätig geworden ist.
Es handelt sich jedenfalls um eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit der Klägerin im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG, da das Hauptgeschäft der Klägerin zweifelsfrei in der Vermietung von Kraftfahrzeugen liegt. Rechtliche Fragen werden allenfalls im Zusammenhang mit der Vermietung als solche berührt und können deshalb nicht zu einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG in Bezug auf das zugrunde liegende Unfallereignis hochstilisiert werden (ständige Rechtsprechung des Gerichts, vgl. Urteil vom 30.09.2011 -162 C 1689/11; so jetzt auch BGH, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/11).
Nachdem die Klägerin im Verlaufe des Prozesses nunmehr mit Schriftsatz vom 24.10.2011 anderweitig formulierte Abtretungserklärungen vorgelegt hat, (vgl. Bl. 89 – 91 d. A.) sind diese auch als hinreichend bestimmt im Sinne des § 398 BGB anzusehen. Während der Wortlaut der ursprünglichen Abtretungserklärungen (Bl,. 15 ff d. A.) sich auf einen Schadensersatzanspruch, der Höhe nach begrenzt auf den Gesamtbetrag der entstehenden Mietwagenkosten, bezog, sind nunmehr lediglich die unfallbedingten Mietwagenkosten erfüllungshalber an die Klägerin abgetreten worden. Diese sind höhenmäßig eindeutig bestimmt bzw. bestimmbar, so dass nunmehr von einer wirksamen Abtretung ausgegangen werden muss. Die darin liegende Klageänderung sieht das Gericht als sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO an, da damit der Rechtsstreit endgültig erledigt werden kann.
Im Übrigen gilt für die Erforderlichkeit der klageweisen geltend gemachten unwirksam abgetretenen Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB Folgendes:
Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif „ohne Weiteres“ zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. BGH NJW 2010, 1445; BGH NJW 2007, 2916). Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer, vorliegend also die Beklagte, darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH NJW 2010, 1445; BGH NJW 2008, 2910). Dabei kann das erkennende Gericht sich im Rahmen der durch § 287 ZPO gezogenen Grenzen auch einer Schätzungsgrundlage bedienen. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglch nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden, ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlassliche Fachkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. BGH NJW 2010, 1445 m. w. N.). Demgemäß geht der Bundesgerichtshof in ständiger unveränderter Rechtsprechung davon aus, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif grundsätzlch auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann. Hieran ändert auch die von der Beklagten angezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, die lediglich den dortigen Einzelfällen Rechnung trägt. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2010, 1454 m.n.W.).
Solche konkreten Tatsachen sind seitens der Beklagten nicht dargelegt bzw. unter Beweis gestellt worden. Soweit die Beklagte die Eignung der Schwackeliste wegen angeblicher grundsätzlicher Mängel in Abrede stellt und statt dessen auf die Erhebung des Frauenhofer Institutes verweist, bedarf dies auf der Grundlage der vorstehend zititerten Ausführungen des Bundesgerichtshofs keiner weiteren Ausführungen. Die Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels zur Ermittlung des Normaltarifs liegt zweifeisfrei im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte auf mehrere von ihr im Internet recherchierte Angebote von Autovermietern aus dem Bereich Neuwied/Koblenz/Emmelshausen abstellt. Alle in diesem Zusammenhang vorgelegten Vergleichsangebote betreffen den Zeitraum September 2011, während die streitgegenständlichen Verkehrsunfälle sich bereits am xx.xx.2011, xx.xx.2011 und xx.xx.2011 ereignet haben. Die von der Beklagten vorgelegten Vergleichsangebote sind deshalb allein wegen der unterschiedlichen Zeitspannen nicht geeignet, die grundsätzliche Anwendbarkeit der Schwacke-Liste im konkreten Fall in Frage zu stellen.
Die Klage war deshalb vollumfänglich mit Ausnahme eines Betrages von 0,02 € zuzusprechen. Die Reduzierung im vorgenannten Umfang beruht auf einem Additionsfehler, da die Summe der geltend gemachten Einzelforderungen sich auf lediglich 1.378,13 Euro beläuft.
Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288 BGB.
Kosten: § 92 Abs. 2 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.
Soweit das AG Koblenz.