Mit Urteil vom 26.10.2009 (6 C 215/09) hat das AG Meschede den gegnerischen Halter bzw. Fahrer zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 507,97 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt sämtliche anderen Berechnungsmethoden ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten.
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt vom Geschädigten, dass er im Rahmen des ihm zumutbaren grundsätzlichen nur den günstigsten Tarif ersetzt verlangen kann. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
Gemäß § 287 ZPO kann der erforderliche Tarif geschätzt werden. Die Ermittlung dieses „Normaltarifs“ darf auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden. Solange keine genauere Schätzungsgrundlage vorhanden ist, bestehen gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels keine durchgreifenden Bedenken. Der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Frauenhofer Instituts stützt seine Erhebung zur einem Großteil auf Internetpreise; diese Tarife setzen eine Vorbuchzeit voraus. Eine Vorbuchzeit ist bei der Anmietung nach einem Unfall grundsätzlich nicht möglich. Außerdem fasst der Mietpreisspiegel des Frauenhofer Instituts die Durchschnittspreise für sehr viel weiträumigere Postleitzahlengebiete zusammen, als dies bei der Schwacke-Liste der Fall ist, die nach den ersten drei Ziffern differenziert.
Soweit der Beklagte auf die Gutachten des Professor Dr. Klein und des Herrn Holger Zinn verweist, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Gutachten auf den konkreten Fall auswirken. Das gleiche gilt für das angeführte Gutachten, das im Auftrag des Amtsgerichts Viechtach eingeholt worden ist.
Der Geschädigte war nicht verpflichtet, eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen. Er verstieß nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, wenn er ein Fahrzeug zu einem Tarif anmietete, der über dem „Normaltarif“ lag, solange ihm dies nicht ohne weiteres erkennbar war. Auf die Frage der individuellen Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs kommt es erst an, wenn insoweit ein erhöhter Tarif gegenüber dem „Normaltarif“, der sich durch die Prinzipien von Angebot und Nachfrage entwickelt hat, betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist. Die Klägerin hatte für sieben Tage Vermietung zuzüglich Vollkasko, Winterreifen sowie Zustellung/Abholung eine Gesamtsumme von 882,50 € errechnet, von der Versicherung des Beklagten war hierauf ein Betrag von 374,53 € geleistet worden. Bei einer Vergleichsrechnung nach der Schwacke-Liste Normaltarif arithmetisches Mittel zuzüglich 20 % Aufschlag ergibt sich, dass der Gesamtpreis nach der Schwacke-Liste höher liegt. Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der Rechnung der Klägerin vom 30.03.2009.
Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen war nicht vorzunehmen, da der Geschädigte einen Mietwagen der nächst niedrigeren Preisstufe angemietet hatte. Sein Fahrzeug Ford Focus Turnier gehört zur Mietwagengruppe 05, angemietet war ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 04.
Auch die Kosten der Vollkaskoversicherung sind von dem Beklagten zu begleichen. Der Geschädigte hatte ein schutzwürdiges Interesse daran, im Falle eines Unfalls nicht selber für die Beschädigungen des gemieteten Fahrzeugs aufkommen zu müssen.
Die Klägerin hatte das Fahrzeug zu der Autofirma hingebracht, wo der Geschädigte sich befand. Die Rückgabe erfolgte eine Woche später bei der Klägerin, ein Mitarbeiter der Klägerin fuhr den Geschädigten aber anschließend nach Hause. Unter diesen Umständen hat die Klägerin Anspruch auf die Kosten für Zustellung und Abholung. Der Beklagte ist auch verpflichtet, die Kosten für die Winterreifen zu begleichen. Diese Kosten sind nicht automatisch im Mietpreis enthalten. Im März ist im Sauerland Winterbereifung erforderlich.
Soweit das AG Meschede.