AG Chemnitz zur Aktivlegitimation gegen HUK-Coburg Allgem. Vers. AG und verurteilt diese zur Zahlung der außergerichtlich rechtwidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.4.2012 -21 C 3298/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgelnd gebe ich Euch noch ein Restsachverständigenkosten-Urteil aus Chemnitz bekannt.  Wieder einmal hatte die HUK-Coburg vorgerichtlich aufgrund der vorgelegten Abtretungsvereinbarung direkt an den Sachverständigen gezahlt. Wenn dann der Sachverständige aufgrund der Abtretungsvereinbarung sich erdreistet, sein rechtswidrig gekürztes Honorar gerichtlich geltend zu machen, wird seine Aktivlegitimation bestritten. Hierin liegt eindeutig ein widersprüchliches Verhalten gem. § 242  BGB. Aber das ist offenbar bei den Erstellern der Textblöcke in den umfangreichen Schriftsätzen der Anwälte der HUK-Coburg untergegangen. Auf jeden Fall hat der zuständige Amtsrichter des AG Chemnitz dies zutreffend erkannt und der beklagten Versicherung, der HUK-Coburg Allg. Vers. AG  ins Urteil geschrieben. Allerdings konnte  der erkennende Amtsrichter es sich einfach machen, indem er diesen Urteilstext zigmal gegen die HUK-Coburg verwenden konnte, denn immer wieder kommt dieser unsinnige Einwand der fehlenden Aktivlegitimation, wenn vorher aufgrund der Abtretungsvereinbarung freiwillig gezahlt wurde. Lest das Urteil selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Chemnitz

Abteilung für Zivilsachen

Aktenzeichen: 21 C 3298/11

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

– Klägerin –

Prozessbevollmächtiqter:

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Brückenstraße 4, 09111 Chemnitz, vertreten durch d. Vorstand Rolf-Peter Hoenen, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Chemnitz durch

Richter am Amtsgericht …

ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 05.04.2012

für Recht erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 534,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.01.2012 zu zahlen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites,

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Streitwert: bis 600,00 €

Tatbestand

Von der Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen,

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klagepartei ist unproblematisch aktivlegitimiert; hiervon ist die Beklagte anlässlich ihrer unstrittig erfolgten vorprozessualen Zahlung auch ausgegangen.

Die nunmehr in das Verfahren eingeführten Bedenken sind entbehrlich; die Beklagte ist ihres Gläubigers sicher.

In der Sache ist der Beklagten aus einer Vielzahl von Verfahren bei dem Amtsgericht Chemnitz bekannt, dass die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen in Fällen wie dem hier zu entscheidendem ohne Weiteres zu bezahlen sind; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sachverständige – wie hier – entsprechend seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen und innerhalb des Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung abrechnet.

Gelinde gesagt befremdlich empfindet es das Gericht, wenn die Beklagte meint, vortragen lassen zu müssen, dass es sich „bei den BVSK-Sätzen … um Inklusivsätze, d. h, einschließlich bestimmter Nebenkosten wie Fotokosten, Schreibkosten ect.“ handelt. Die dem Gericht bekannte und von der Klagepartei vorgelegte BVSK-Honorarbefragung ist nämlich inhaltlich in der Weise geteilt, dass zum einen Grundhonorar, zum anderen Nebenkosten ausgewertet werden.

Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass der Beklagten eine andere BVSK-Honorarbefragung vorliegt; wenn dem so wäre, hätte die Beklagte diesen ihr günstigen Umstand zweifelsohne in das Verfahren eingeführt und sich nicht mit der Übersendung je eines Urteils des Amtsgerichts Freiberg und des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf begnügt.

Da nach alledem ortsübliche Kosten abgerechnet werden, ist die Beklagte zur Zahlung des Hauptsachebetrages sowie gemäß §§ 280, 286, 288 BGB weiterhin zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen hieraus zu verurteilen; die von der Beklagten „vertretene“ Versicherungsgemeinschaft hat außerdem gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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