Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum verlängerten Wochenende mit Brückentag am Montag gebe ich Euch noch ein kurzes, knappes und richtiges Urteil des Amtsrichters aus Chemnitz bekannt. Der Amtsrichter der 21. Zivilabteilung des AG Chemnitz hat das Schadensersatzrecht verinnerlicht. Das hat schon das zuletzt eingestellte Urteil aus Chemnitz bewiesen. Der Richter macht sich bei der beklagten Haftpflichtversicherung auch nicht mehr viel Arbeit. Der Beklagten ist aus vielen gegen sie ergangenen Urteilen bekannt, dass die Sachverständigenkosten, die hier immer wieder im Streit sind, von ihr zu ersetzen sind. Gleichwohl will offenbar die HUK-Coburg mit dem Kopf durch die Wand. Deshalb auch immer der gleiche Urteilstext. Das müßte für eine Versicherung schon peinlich sein. Lest selbst und gebt, wenn Ihr nicht in den Kurzurlaub gefahren seid, bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes langes und sonniges Wochenende.
Euer Willi Wacker
Amtsgericht
Chemnitz
Abteilung für Zivilsachen
Aktenzeichen: 21 C 3297/11
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
KFZ-Sachverständiger
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., Brückenstraße 4, 09111 Chemnitz, vertreten durch d. Vorstand Rolf-Peter Hoenen, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Christian Hofer, Dr. Wolfgang Weiler
– Beklagte
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Chemnitz durch
Richter am Amtsgericht …
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 05.04.2012
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 226,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.01.2012 zu zahlen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Streitwert: bis 300,00 €
Tatbestand
Von der Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klagepartei ist unproblematisch aktivlegitimiert; hiervon ist die Beklagte anlässlich ihrer unstrittig erfolgten vorprozessualen Zahlung auch ausgegangen.
Die nunmehr in das Verfahren eingeführten Bedenken sind entbehrlich; die Beklagte ist ihres Gläubigers sicher.
In der Sache ist der Beklagten aus einer Vielzahl von Verfahren bei dem Amtsgericht Chemnitz bekannt, dass die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen in Fällen wie dem hier zu entscheidendem ohne Weiteres zu bezahlen sind; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sachverständige – wie hier – entsprechend seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen und innerhalb des Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung abrechnet.
Gelinde gesagt befremdlich empfindet es das Gericht, wenn die Beklagte meint, vortragen lassen zu müssen, dass es sich „bei den BVSK-Sätzen … um Inklusivsätze, d. h. einschließlich bestimmter Nebenkosten wie Fotokosten, Schreibkosten ect.“ handelt. Die dem Gericht bekannte und von der Klagepartei vorgelegte BVSK-Honorarbefragung ist nämlich inhaltlich in der Weise geteilt, dass zum einen Grundhonorar, zum anderen Nebenkosten ausgewertet werden.
Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass der Beklagten eine andere BVSK-Honorarbefragung vorliegt; wenn dem so wäre, hätte die Beklagte diesen ihr günstigen Umstand zweifelsohne in das Verfahren eingeführt und sich nicht mit der Übersendung je eines Urteils des Amtsgerichts Freiberg und des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf begnügt.
Da nach alledem ortsübliche Kosten abgerechnet werden, ist die Beklagte zur Zahlung des Hauptsachebetrages sowie gemäß §§ 280, 286, 288 BGB weiterhin zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen hieraus zu verurteilen; die von der Beklagten „vertretene“ Versicherungsgemeinschaft hat außerdem gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Nachdem das Gericht der Beklagten durch die Blume erklärt, dass die Ausführungen zur BVSK-Honorar-Erhebung nicht wahrheitsgetreu vorgetragen wurden, finde ich die nachfolgende Aussage besonders heraushebenswert:
„…. die von der Beklagten “vertretene” Versicherungsgemeinschaft hat außerdem gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.“
(Schade, dass in der Überschrift zum Beitrag nicht darauf Bezug genommen wurde.)
Um das AG Chemnitz wird, wenn man bei der HUK-Coburg schlau ist, nun wohl einen großen Bogen gemacht werden.
@ virus 28.04.2012 10:02
Nachdem bereits hier im Blog am 21.4.2012 um 18.02 h ein Urteil des gleichen Dezernenten des AG Chemnitz eingestellt wurde und beide Urteile fast gleichlautend sind, war auf diesen im Kommentar vom 28.4.2012 angeführten Punkt bereits eingegangen worden. Siehe daher den Vorspann zum Urteil des AG Chemnitz, das am 21.4.2012 hier eingestellt wurde.
Es folgt aber noch ein Urteil derselben Zivilabteilung des AG Chemnitz.