Mit Entscheidung vom 24.07.2009 (12 C 1963/08) wurde die HDI Direkt Versicherung durch das Amtsgericht Landshut dazu verurteilt, weitere Reparaturkosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Es handelte sich hierbei um die Positionen Ersatzteilpreisaufschläge sowie die Verbringungskosten. Die Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme zu den strittigen Positionen wurde nicht zugesprochen. Nach Auffassung des Gerichts handle es sich hierbei um die Klärung einer Rechtsfrage. Die Stellungnahme durch einen technischen Gutachter sei hierfür nicht erforderlich gewesen.
Aus den Gründen:
Endurteil
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 221.33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 46,41 € freizustellen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 58 %, der Kläger 42 %.
5. Das Urteil ist für beide Seiten vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 381,98 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestands wird nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen,
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Erstattung der Aufschläge für die Ersatzteile in Höhe von 80,93 € sowie der kalkulierten Verbringungskosten zur Lackiererei in Höhe von 140,40 € gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG, 823 BGB.
Dieser Anspruch besteht auf Grund des Verkehrsunfalles vom 13.06.2008 für den die Beklagte zu 1) allein verantwortlich ist.
Eine Abrechnung der beiden genannten Schadenspositionen ist auch auf Reparaturkostenbasis möglich, Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Kläger berechtigt, von den Beklagten die Zahlung desjenigen Betrages zu verlangen, der zur Reparatur der eingetretenen Unfallschäden erforderlich ist. Dabei ist seit langem anerkannt, dass es dem Geschädigten freisteht, auf die Reparatur zu verzichten oder diese selber, kostengünstiger, vorzunehmen. Die Schadensersatzverpflichtung ist lediglich dadurch begrenzt, dass nur der Geldbetrag zu ersetzen ist, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Es ist nicht ersichtlich, warum hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bzw. fiktiven Verbringungskosten zur Lackierer grundsätzlich etwas anderes gelten sollte. Diese Schadenspositionen sind, wie alle anderen auch, grundsätzlich erstattungsfähig.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Anfall der UPE-Aufschläge bzw. der Verbringungskosten nicht ortsüblich ist oder aber dem Kläger eine gleichwertige, kostengünstigere Reparaturmöglichkeit für sein Fahrzeug ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre.
Es ist gerichtsbekannt, dass im hiesigen Bezirk die markengebundenen Vertragswerkstätten den sogenannten UPE-Aufschlag auf Ersatzteilpreise erheben und keine eigene Lackiererei betreiben, die ein Verbringen zum Lackierer entbehrlich macht, insoweit wäre eine Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge bzw. der Verbringungskosten zur Lackiererei nur dann abzusprechen, wenn es dem Kläger oblegen hatte, sich vorliegend um eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu bemühen oder aber den eingetretenen Sachschaden von vornherein lediglich in einem Karosseriebetrieb bzw. einer Lackiererei beheben zu lassen.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich an eine nicht markengebundene Fachwerkstatt zu halten, ist auch hier wieder auf den Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges abzustellen und der Betrag zu ersetzen, der zweckmäßig und angemessen erscheint. Insoweit ist das Gericht der Auflassung, dass es für einen Geschädigten nach einem Unfallereignis nicht zumutbar ist, sich auf eine freie Werkstatt verweisen zu lassen, da er berechtigterweise vermuten kann, in einer markengebundenen Fachwerkstatt besonders kompetente Hilfe zu erhalten und es insoweit fraglich ist, ob die Reparatur in irgendeiner anderen Fachwerkstatt qualitätsmäßig als gleichwertig einzustufen ist. Zudem müsste diese, mutmaßlich günstigere, Instandsetzung in einer freien Reparaturwerkstatt dem Geschädigten ohne Weiteres mühelos zugänglich sein, insoweit ist vorliegend nicht ausreichend dargetan, dass eine solche Zugänglichkeit ohne erhebliche Eigeninitiative des Klägers in Richtung einer Überprüfung der verschiedenen Werkstatttarife und eines konkreten Preisvergleiches möglich gewesen wäre. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass vorliegend fiktiv abgerechnet wurde, hätte es in diesem Zusammenhang den Beklagten oblegen, dem Kläger konkrete, gleichwertige Angebote zukommen zu lassen (vergleiche OLG Düsseldorf DAR 2008, 523 f).
Insoweit war der Kläger berechtigt, den Service einer markengebundenen Fachwerkstatt in Anspruch zu nehmen.
Soweit die Beklagten einwenden, bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis seien weder die Fahrzeugstruktur noch wesentliche sicherheitsrelevante Teile beschädigt worden, steht hiermit noch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Reparatur in einer Autospenglerei vollständig möglich gewesen wäre.
Da nach alldem der Kläger berechtigt war, der fiktiven Schadensabrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde zu legen, kann er auch fiktiv die für die Reparatur anfallenden UPE-Aufschläge bzw. Verbringungskosten zur Lackiererei ersetzt verlangen.
Hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen F. vom 28.07.2008 ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass diese Kosten nicht als Kosten der Schadensfeststellung bzw. Rechtsverfolgung durch die Beklagten zu tragen sind.
Ausweislich des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 14.07.2008 ( Anlage K 2 ) wurden die UPE-Aufschläge nicht ersetzt, weil die Beklagte zu 2) sich auf den Standpunkt stellte, diese würden nur bei einer durchgeführten Reparatur und dann auch nicht zwangsläufig anfallen. Die Argumentation hinsichtlich der geltend gemachten Verbringungskosten ist die selbe, hier wurde der Posten in Abzug gebracht, weil diese Position bisher nicht durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen worden ist. Nach alledem verweigerte die Beklagte zu 2) im Hinblick auf diese beiden Punkte die Schadensregulierung, da sie davon ausging, dass diese Positionen fiktiv überhaupt nicht abrechenbar seien. Bei der Frage, ob diese Rechtsauffassung zutrifft oder nicht, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. Diesbezüglich war die Erholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen weder erforderlich noch zielführend. Insoweit war die Klage hinsichtlich der angefallenen Gutachterkosten in Höhe von 160,65 € abzuweisen.
Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren waren nur in der Höhe eines Streitwertes bis zu 300,- € zuzusprechen, da Teilabweisung erfolgte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert war ausgehend von der Bezifferung der Hauptforderung gemäß §§ 3 ff ZPO, 40 GKG festzusetzen.
Hallo Hans Dampf,
das Urteil des Amtsrichters des AG Landshut überzeugt. Er hat sich ordentlich mich der Materie fiktive Abrechnung und UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zum Lackierer auseinandergesetzt und ist mit der wohl herrschen Meinung in Rspr. und Lit. zu dem richtigen Ergebnis gelangt. Ebenso wie die Reparaturkosten, die auch erstattet werden müssen, wenn die Reparatur nicht durchgeführt wird, müssen auch die Begleitschäden fiktiv, ohne dass sie tatsächlich angefallen sind, erstattet werden. Dies gilt insbesondere für die Verbringungskosten, die Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Aufschläge) und die Unkostenpauschale.
Fazit: Insgesamt ein überzeugendes Urteil.
MfG
Jurastudentin