Das AG Nürnberg verurteilt die HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des Sachverständigenhonorars (34 C 7284/09 vom 13.11.2009).

Mit Entscheidung vom 13.11.2009 (34 C 7284/09) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Nürnberg dazu verurteilt, das Sachverständigenhonorar sowie restliche Reparaturkosten zu erstatten.

Aus den Gründen:

ENDURTEIL

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 170,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.8.2008 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 170,38 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Entfällt gemäß den §§ 313 a, 495 a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall, aus welchem die Beklagte unstreitig zu 100 % einstandspflichtig ist, gemäß § 823 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 WG i.V.m. § 1 PflVG einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 170,38 EUR.

1. Vollumfänglich zu ersetzen sind die Sachverständigen­kosten.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens fallen unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB und waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klä­gers erforderlich. Die Unfallfahrzeugbegutachtung dient der Wiederherstellung des Fahrzeugs, welche der Geschä­digte verlangen kann (vgl. BGH in NJW-RR 1989, 956) .

Sachverständigenkosten sind nur ausnahmsweise dann nicht erstattungspflichtig, wenn ein sogenannter Bagatellschadensfall vorliegt oder wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden bezüglich des Kfz-Sachverständigen trifft oder wenn der Geschädigte die Unrichtigkeit des Sachver­ständigengutachtens selbst herbeigeführt hat. Eine solche Fallkonstellation liegt vorliegend nicht vor und wurde beklagtenseits auch nicht behauptet.

Alleine die Höhe der vom Sachverständigen für sein Gutachten in Rechnung gestellte Vergütung allein kann grundsätzlich kein Auswahlverschulden des Klägers begrün­den, weil die Höhe der Sachverständigenvergütung der Sache nach ungeeignet ist, als Qualitätsmaßstab für das Gutachten und damit für den Gutachter zu dienen, zumal der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, dem Gutachter seines Vertrauens hinzuzuziehen. Im Einklang mit dem schadensrechtlichen Grundsatz, wonach die Art und Weise der Schadensbeseitigung grundsätzlich in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten fällt, ist es all­gemeine Meinung in der Rechtsprechung, dass der Schädiger dem Geschädigten die Kosten des Kfz-Sachverständigengutachtens selbst dann in voller Höhe erstatten muss, wenn sie überhöht sind. Denn nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (OLG Hamm in DAR 1997, 275). Im Verhältnis zum Schädiger ist es auch nicht Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen und den billigsten Sachver­ständigen zu ermitteln (LG Hagen in NZV 2003, 337). Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen daher allein der Schädiger und dessen Versicherung, nicht jedoch der Geschädigte (AG Berlin-Mitte in DAR 2002, 459).

Unabhängig davon entspricht die streitgegenständliche Honorarrechnung des Sachverständigen gemäß § 315 BGB auch dem billigen Ermessen. Das Gericht sieht insoweit die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage an, aufgrund derer die Sachverständigenkosten berechnet wer­den können. Sowohl das Grundhonorar als auch die Neben­kosten halten sich im Rahmen der Gruppe HB III, wie ein Vergleich der Rechnung des Sachverständigen welcher als Anlage K2 vorgelegt wurde und der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 welche als Anlage K9 vorgelegt wurde, zeigt.

Das Bestreiten der Beklagtenpartei, der Kläger hätte die Sachverständigenrechnung noch nicht bezahlt, erfolgte ins Blaue hinein. Aus der Anlage K8 ergibt sich, dass die Sachverständigenrechnung klägerseits beglichen wurde. Zwar ist in der Kopie keine Urkunde zu sehen. Doch brach­te die Beklagtenpartei keinerlei Anhaltspunkte dahinge­hend vor, dass diese Kopie nicht mit dem Original über­einstimmt .

Im Übrigen ist bereits der Schaden durch die Beauftragung des Sachverständigen entstanden, so dass es darauf, ob diese Rechnung bereits begleichen wurde oder nicht, letztendlich nicht ankommt.

2. Zu erstatten sind im Übrigen auch die noch offenen rest­lichen Reparaturkosten in Höhe von 40,63 EUR. Beklagtenseits erfolgte diesbezüglich kein Bestreiten, so dass der klägerische Vortrag als zugestanden gilt, also der gel­tend gemachte Betrag den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB darstellt.

3. Die Verzinsungsentscheidung auf die Hauptforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 247 BGB.

4. Kosten: § 91 ZPO

5. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO

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Eine Antwort zu Das AG Nürnberg verurteilt die HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des Sachverständigenhonorars (34 C 7284/09 vom 13.11.2009).

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    der erste Teil des Urteils ist erfreulich, allerdings verfällt der Amtsrichter dann auf die Prüfung werkvertraglicher Gesichtspunkte der Üblichkeit und Angemessenheit. Im Schadenersatzprozess haben, das kann nur immer wieder betont werden, werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Warum hat sich der Amtsrichter nach dem BVSK gerichtet und nicht etwa nach dem VKS oder BVK oder anderen Verbänden? Zwar ist der BVSK der größte der Sachverständigenverbände, aber damit nicht unbedingt der maßgebliche. Insoweit mangelt es an dem Urteil.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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