Das AG Lünen zu den Stundenverrechnungsssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt, den Ersatzteilpreisaufschlägen sowie zu den Verbringungskosten

Mit Entscheidung vom 11.09.2009 (9 C 253/09) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Amtsgericht Lünen dazu verurteilt, weiteren Schadenersatz im Rahmen der fiktiven Abrechnung  zu erstatten. Es handelte sich hierbei um die Positionen Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die Ersatzteilzuschläge sowie die Verbringungskosten zur Lackiererei.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben dem … an den Kläger 695,33 € – i.W.: sechshundertfünfundneunzig 33/100 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist Halter und Eigentümer … amtliches Kennzeichen … und nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer, des Kraftfahrzeugs … mit dem amtlichen Kennzeichen … aus restlichem Schadensersatz in Anspruch.

Zugrunde liegt ein Verkehrsunfall, den … mit dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers des Beklagten, und Halters der … am 21.11.2008 gegen 21 Uhr in Lünen …  in Höhe Haus Nr. … schudhaft verursacht hatte.

Zur Feststellung der Schadenshöhe gab der nicht zur Vorsteuer abzugsberechtigte Kläger ein Gutachten in Auftrag, das seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 08.12.2008 an die Beklagte übersandten. Nach der Gutachtenberechnung des Sachverständigen … vom 30.11.2008 war ein Gesamtschaden von 8.921 ,99 € bei Nettoreparaturkosten in Höhe von 7.580,24€ entstanden.
Die Beklagte zahlte insgesamt einen Schadensersatz an den Kläger auf die Reparaturkosten nur in Höhe von 6.884,91 € netto aufgrund einer Reparaturkostenkalkulation der … . Wegen der Einzelheiten der
Kalkulation wird auf Blatt 97 ff. d. A. verwiesen. Diese Reparaturkostenkalkulation legte niedrigere Stundenverrechnungssätze für Lackierarbeiten und Reparaturarbeiten zugrunde; zudem keine Ersatzteilaufschläge und erstattete keine Verbringungskosten zu einer Lackiererei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit Herrn … den Kläger 695,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass nach dem sogenannten Porscheurteil des BGH sich der Kläger auf gleichwertige, aber geringerpreisige  Reparaturen verweisen lassen muss. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebstAnlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf vollständige Bezahlung des nach dem Sachverständigengutachten … vom 30.11.2006 berechneten Reparaturschadens in Höhe von insgesamt 7.580,24 € netto, wonach durch die Beklagte an den Kläger noch 695,33 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 13 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu zahlen sind.

Zwischen den Parteien war lediglich streitig die Höhe der Nettoreparaturkosten in Bezug auf die Höhe der Arbeitswerte, Zuschläge für Ersatzteile und wegen der Verbringungskosten zu einer Lackiererei.

Der Klager hat Anspruch auf vollständige Zahlung seiner fiktiven Reparaturkosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB, was die vollständigen Lohnkosten für Reparatur und Lackierung in einer markengebundenen Fachwerkstatt, die Ersatzteilaufschläge und die Verbringungskosten zu einer Lackiererei mit einschließt.

Der Kläger ist aufgrund der Restitutionspflicht der Beklagten so zu stellen, als wenn das schadensbegründende Ereignis, nämlich der Verkehrsunfall, dessen Verursachung unstreitig durch den Versicherungsnehmer der Beklagten erfolgte,  nicht eingetreten wäre.

Aufgrund seiner Dispositionsbefugnis hat damit der geschädigte Kläger das Recht, – auch fiktiv, da dies der Gesetzgeber so gemäß § 249 Abs. 1 BGB zulässt – auf Basis der Kosten einer … Werkstatt in seiner Region, bezogen auf einen Durchschnittswert, zu fordern.

Dass die Berechnung des Sachverständigengutachten … vom 30.11.2008 den Anforderungen an eine Berechnung für eine durchschnittliche BMW Fachwerkstatt in der Region des Klägers beinhaltet, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Gerade in Bezugnahme auf die sogenannte Porscheentscheidung des BGH (NJW 2003, 286 ff.) hält das Gericht eben die Kosten für eine markengebundene Fachwerkstatt für erstattungsfähig. Der Kläger muss sich nicht auf eine billigere Reparatur verweisen lassen.

Gleiches gilt für die Zuschläge für Ersatzteile, da diese gemeinhin von den Fachreparaturwerkstätten angesetzt werden.

Ebenso gilt dies für die Erstattungsfähigkeiten von Verbringungskosten für die Lackierarbeiten, da in der Regel – was hier auch nicht bestritten worden ist – bei einer tatsächlichen Reparatur Verbringungskosten anfallen würden, da die Fachwerkstätten normalerweise nicht über eine eigene Lackiererei verfügen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu Das AG Lünen zu den Stundenverrechnungsssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt, den Ersatzteilpreisaufschlägen sowie zu den Verbringungskosten

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    auch mit diesem Urteil des AG Lünen (Nordrhein-Westfalen) hat der Amtsrichter das sog. Porsche-Urteil angewandt und im Sinne des Geschädigten entschieden. Die Pressemitteilung des BGH zur Streitsache VI ZR 53/09 war im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils in Lünen noch nicht bekannt.
    MfG
    Werkstatt-Freund

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