Mit Datum vom 03.05.2012 (63 C 210/12) hat das Amtsgericht Güstrow die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 127,95 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Richtigerweise geht das Gericht dem Vortrag des Beklagten-/Versicherungsvertreters nicht auf den Leim, sondern stellt in erfreulich knapper Form den abgetretenen Anspruch des Sachverständigen fest. Ergebnis: ein weiterer, höchstzufriedener Kunde der HUK-Coburg!
Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte beruht auf §§ 398, 823 BGB. Durch die Abtretung vom 16.01.2012 ist der Kläger Inhaber der Schadensersatzforderung des Unfallgegners der Beklagten gegen diese geworden.
Der Schadensersatz gem. § 249 BGB umfasst alle zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlichen Kosten. Dazu gehören bei einem Verkehrsunfall ganz unstreitig auch die Kosten eines KFZ-Sachverständigen, welcher die Höhe des unfallbedingten Schadens schätzt. Bei der Auswahl des Sachverständigen hat der Geschädigte nur die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechtes zu beachten, insbesondere trifft ihn eine Schadensminderungspflicht nur in zumutbarem Rahmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte regelmäßig überhaupt keine Auswahl in der Person des Sachverständigen trifft, weil dies die beauftragte Werkstatt für ihn erledigt. Und in den allerseltensten Fällen hat der Geschädigte Erfahrung in Bezug auf die Person des Sachverständigen und auch keinerlei Kenntnis von dessen Honorarpraxis. Es würde daher die Anforderungen an den Geschädigten überspannen, wenn erwartet würde, dass dieser zunächst Honorarangebote von sämtlichen, im Ort oder Umgebung niedergelassenen KFZ-Sachverständigen einholt. Dabei ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Beautragung des Sachverständigen eilbedürftig ist, weil die Zeit bis zur Erstellung des Gutachtens als unfallbedingte Ausfallzeit ebenfalls vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu bezahlen ist. Insofern kann es schon keine Pflicht zur Abfrage bei allen verfügbaren Sachverständigen geben. Die Honorarkosten des Sachverständigen, mit welchem regelmäßig auch keine Honorarvereinbarung getroffen wird, sind daher auch nur unter den Voraussetzungen des § 319 BGB durch das Gericht überprüfbar. Die Bestimmung der Gegenleistung – des Honorars – ist nur dann unwirksam, wenn sie grob unbillig ist. Dazu gehört ein Honorar, welches 18% des Gesamtschadens ausmacht, ganz sicher nicht. Auch die Nebenkosten, wie Fotokosten, Fahrtauslagen und Schreibgebühren, sind weder ungewöhnlich hoch noch grob unbillig. Also sind die Kosten des Sachverständigen, hier des Klägers, als Schadensersatz erstattungsfähig, weil sie nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht hätten auch geringfügig niedriger sein können.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG Güstrow.
Hallo Babelfisch,
die Urteilsgründe ähneln der Kommentierung im Himmelreich-Halm 4. Auflage 2012 Kap. 6.
So muss es gehen.
Festzuhalten ist, dass wieder einmal ein HUK-VN direkt verurteilt wurde. So muss es weitergehen. Nur noch in Ausnahmefällen den Versicherer gerichtlich in Anspruch nehmen. So erfährt auch der Versicherte, in welcher Holzklasse er versichert ist, obwohl er 1. Klasse Prämien zahlen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker