Mit Entscheidung vom 05.10.2009 (25 C 10022/09) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Düsseldorf zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.
Aus den Gründen:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 114,99 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2007 zu zahlen,
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäss § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen,
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten ein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung des im Tenor angegebenen Betrages gegenüber der Beklagten gemäss § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG aufgrund des Verkehrsunfalls vom 31.08.2007, den unstreitig der Haftpflichtversicherte der Beklagten … alleine verursachte. Der Schaden, der aufgrund des Verkehrsunfalls entstanden ist, umfasst insbesondere die Gutachterkosten in Höhe von 309,46 €, wovon 194,47 € bereits gezahlt worden sind, so dass sich ein Restbetrag von 114,99 € ergibt.
Auch den Restbetrag hat die Beklagte gemäß § 249 BGB zu ersetzen. Ihre Einwendung hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten, die sie im Rahmen des § 254 BGB erheben kann, bleiben ohne Erfolg. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflichten, indem ein überteuerter Sachverständiger gewählt wurde, ist nicht zu erkennen. Der Sachverständige hat seine Kosten der BVSK Honorartabeffe (BVSK Honorarbefragung 2005/2006) entnommen.
Eine pauschalierte Abrechnung ist allgemein üblich und auch zulässig (vgl. BGH NJW 2006,2472). Auch ist unstreitig, dass die Beklagte regelmäßig mit Kfz-Sachverständigen des BVSK auf Pauschalhonorarbasis abrechnet.
Das von dem Kläger verlangte Grundhonorar von 193,00 € bewegt sich noch zwischen höchsten und niedrigsten Wert der Schadenshöhe von 500,00 €,
In diesem Grundhonorar besteht ein Anspruch auf Zahlung von Nebenkosten.
So liegt der Preis der Lichtbilder in Höhe von 2,30 € pro Bild innerhalb der Bandbreite der allgemeinen BVSK-Honorarbefragung 2005/2006, der eine Bandbreite von 2,24 € bis 2,26 € vorsieht, Schreibkosten in Höhe von 0,50 € pro EDV Seite in Höhe von 1,50 € bewegen sich innerhalb der Bandbreite von 2,30 € und 0,50 €.
Porti in Höhe von 7,50 € liegen unterhalb des Honorarkonidors. Der Vortrag der Beklagten, die Positionen seien überhöht ist mithin nicht nachvollziehbar.
Ohne Erfolg trägt die Beklagte vor, im Hinblick auf das Alter des Pkw und die Laufleistung hätte es genügt, lediglich den Wiederbeschaffungswert zu berechnen. Sie übersieht, dass im Hinblick auf Vorschäden eine genauere Begutachtung des Pkw notwendig ist, um Vorschäden von den unfallbedingten Schäden zu trennen. Nur dann ist ersichtlich, ob es sich um einen Totalschaden handelt. Ansonsten hätte die Beklagte, worauf der Kläger bereits hinweist, einwenden können, die unfallbedingten Schaden hätten unterhalb des Wiederbeschaffungswerts gelegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 296 Abs. 3 ZPO. Selbst wenn kein Anspruch auf Herausgabe des Gutachtens bestanden hätte, so hätte die unberechtigte Zuvielforderung keine besonderen Kosten veranlasst.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: Ziff. 1 114.95 €
Ziff. 2 5,00 €.
Fehler im Urteil oder Fehler beim abtippen?
Hi Hans,
sehr richtig festgestellt. Ich muß gestehen, daß ich die Positionen dieses Absatzes schicht überlesen habe. Daher bei Hans Dampf nachfragen und sich das Original-Urteil bzw. Kopie der Urteilsausfertigung vorlegen lassen, damit der Fehler beseitigt werden kann. Entweder stimmt der Betrag von 2,30 Euro, dann können 2,24 bis 2,26 Euro nicht stimmen, oder es stimmen 2,24 bis 2,26 Euro, dann kann 2,30Euro nicht richtig sein.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker