Weder „Chief Compliance Officer“ noch mehrere tausend verlorene Prozesse scheinen bei der HUK auf fruchtbaren Boden zu fallen.
Wie uns von mehreren Seiten mitgeteilt wurde, startet die HUK im Moment wieder eine Offensive gegen freie und unabhängige Kfz-Sachverständige. Wir bitten alle Sachverständigen, die ein vergleichbares Schreiben (siehe unten) erhalten haben, an die CH-Redaktion einzusenden, damit wir die Tragweite der Aktion analysieren können. Des weiteren wollen wir entsprechende Gegenmaßnahmen entwickeln. Wir bitten bei Übersendung der Schreiben auch um Angabe der Höhe des jeweils zu Grunde liegenden Sachverständigenhonorars (Bruttoendbetrag der Rechnung).
Fax: 0721/98929425
id-redaktion[at]captain-huk.de
[at] = @
Hier der Textinhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zahlen heute an Sie:
Gutachterkosten XXXXX €
Auszuzahlender Betrag XXXXX €
Die Sachverständigenrechnung haben wir nur teilweise ausgeglichen, da das Honorar nach unserer Auffassung den „erforderlichen“ Aufwand zur Schadenbeseitigung gemäß § 249 BGB übersteigt.
Hinsichtlich der Bemessung des Honorars folgen wir den Empfehlungen des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) und legen das Gesprächsergebnis BVSK 2009 – HUK-COBURG als Maßstab zu Grunde. Die dort veröffentlichten Bruttoendbeträge orientieren sich an der Schadenhöhe und enthalten die i. d. R. erforderlichen Nebenkosten und die Mehrwertsteuer.
Nach dem Urteil des BGH vom 23.01.2007 (Az. VI ZR 67/06) kann ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 BGB nur die erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist der Geschädigte zwar grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.
Für das Einholen näherer Erkundigungen ist insoweit der Geschädigte bzw. auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung der Rechtsnachfolger darlegungs- und beweispflichtig. Hierzu wurde bislang nichts vorgetragen, sodass wir nicht beurteilen können, inwieweit dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 249 BGB genügt wurde.
Ohne entsprechenden Vortrag muss es bei der zur Verfügung gestellten Vorschusszahlung verbleiben.
Mit freundlichen Grüßen
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
nun geht das schon wieder los. die huk kann es anscheinend nicht lassen.
gibt es die möglichkeit, als nicht-bvsk mitglied dieses erwähnte gesprächsergebnis 2009 einzusehen?
Hallo Redaktion,
woher nimmt die HUK-Coburg denn die Anspruchsgrundlage, dass die Empfehlungen des BVSK und das Gesprächsergebnis das „erforderliche“ Entgelt zur notwendigen Rechtsverfolgung oder der erforderliche Wiederherstellungsaufwand des Geschädigten i.S.d. § 249 BGB ist.
Zum ersten können „Empfehlungen“ keine bindende Rechtsgrundlage sein. Bei Empfehlungen sind auch Bereiche darüber hinaus oder darunter durchaus auch noch im Bereich des gewöhnlichen Rahmens. Es sind eben nur unverbindliche Empfehlungen, wie die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller. Preisnachlässe sind durchaus üblich.
Zweitens kann ein Gesprächsergebnis zwischen einem von vielen Berufsverbänden und der besagten Versicherung ebenfalls keine verbindliche Rechtsgrundlage sein. Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Gesprächsteilnehmer irgendeines Berufsverbandes überhaupt für alle ihre Mitglieder und darüber hinaus auch noch für alle Sachverständigen sprechen können. Welche Vollmachten hatten die Gesprächsteilnehmer? Von anderen Verbänden sicherlich nicht, so dass schon von daher keine Vertretungsberechtigung besteht. Der BVSK und ihre Verantwortlichen konnten daher gar nicht für andere Sachverständige eine verbindliche Gesprächsvereinbarung treffen.
Fazit: Weder die BVSK-Empfehlungen noch das Gesprächsergebnis BVSK-Huk-Coburg können das erforderliche Sachverständigenhonorar als Schadensposition des Geschädigten der Höhe nach bestimmen. Empehlungen und Gesprächsergebnisse können keine Allgemeingültigkeit und -verbindlichkeit haben.
Das neuerliche Schreiben kann daher getrost als erneuter erfolgloser Versuch angesehen werden, auf das Sachverständigenhonorar rechtswidrig Einfluß zu nehmen. Ganz so neu ist dieser Textbaustein doch nicht. Lediglich der Hinweis auf BGH VI ZR 67/06 ist neu. Dieser Hinweis geht aber letztlich fehl, da wieder einmal ein BGH-Urteil fehlinterpretiert wird. Der Geschädigte genügt seiner Beweis- und Darlegungspflicht des ihm zugefügten Schadens, indem er das Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl einholt. Dabei braucht der Geschädigte vor der Beauftragung des qualifizierten SV keine Marktforschung zu betreiben. Wenn ihn kein Auswahlverschulden trifft, wenn das SV-Honorar für die Erstellung des Gutachten nicht wucherisch ist, ist das vom Sachverständigen berechnete Honorar erforderlicher Wiederherstellungsaufwand i.S.d. § 249 S.1 BGB bzw. notwendige Rechtsverfolgungskosten i.S.d. § 249 S.2 BGB.
Mit der Vorlage des Gutachtens ist der Geschädigte seiner Beweis- und Darlegungspflicht nachgekommen. Wenn die eintrittspflichtige Versicherung bzw. der Schädiger der Ansicht sind, das geltend gemachte SV-Honorar als Schadensposition des Geschädigten sei „überhöht“ ist dies ein Einwand aus dem Werkvertragsrecht, der im Schadensersatzrecht nichts zu suchen hat. Dem Gericht ist es untersagt, das Sachverständigenhonorar auch der Höhe nach zu überprüfen. Wieder einmal werden von der HUK-Coburg unzulässigerweise werkvertragliche Gesichtspunkte in die Prüfung schadensersatzrechtlicher Ansprüche hineingebracht.
Für den (unzulässigen) Einwand ist aber nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger beweis- und darlegungspflichtig. Wer sich auf eine für ihn günstige Tatsache beruft, ist dafür beweis- und darlegungsverpflichtet. Die Beweis- und Darlegungslast sollte nicht umgedreht werden. Für eine Beweislastumkehr besteht keine Veranlassung.
Mit freundlichen Grüßen
und noch einen schönen Abend
Willi Wacker
Weihnachtswünsche, liebe HUK Coburg, sind doch zur Weihnachtspostfiliale in Himmelpfort (Brandenburg) zu senden.
Öffnungszeiten der Weihnachtspostfiliale, Klosterstraße 23
bzw. der Schreibstube des Weihnachtsmanns und der fleißigen Weihnachtsengel können hier nachgelesen werden:
weihnachtsmann-in-himmelpfort.de/post.html
Es kann jedoch bezweifelt werden, dass der Weihnachtsmann die gesamten Kosten für „die neue Imagekampagne“, die am 1. Weihnachtsfeiertag starten soll, übernehmen wird. „Ein unterer, zweistelliger Millionen Eurobetrag“ passt nun mal auf keinen Schlitten. Da wird auch kein noch so großes Lob vom Vorstand des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv), Gerd Billen, etwas daran ändern können.
Wer genaueres wissen will, einfach den hier: http://falksinss.wordpress.com/2009/12/02/weitgehende-einigkeit-zwischen-politik-und-assekuranz
veröffentlichten Beitrag:
Weitgehende Einigkeit zwischen Politik und Assekuranz
„Vertreter der großen Parteien sprechen sich auf der GDV-Jahrestagung gegen eine Bundesbank-Aufsicht aus.“
lesen.
Hi Virus
Hochmut kommt vor dem Fall!
Wäre ja vielleicht mal wieder eine Anfrage beim Kartellamt vonnöten.
Man will hier etwas etablieren, nämlich eine der HUK genehme Preistabelle. Das ist doch de facto eine Absprache.
Hallo zusammen,
interessant ist, das neuerdings von der HUK von dem Gesprächsergebnis BVSK 2009 – HUK-COBURG lediglich 50% ausgezahlt werden. Wir haben bereits mehrere Abrechnungen mit lediglich 50%! Bei einem direkten Gespräch mit einem Dienststellenleiter der HUK Berlin hieß es dann: dann müssen sie eben klagen, wir haben den längeren Hebel.
Wir werden wieder klagen…
Angenehme Arbeitstage wünscht
ein Hauptstadtgutachter
Hallo Redaktion,
der neue Textbaustein der HUK-Coburg, der zwar nicht neu ist, beinhaltet hinsichtlich des angesprochenen letzten Halbsatzes in der BGH-Entscheidung eine gewisse Brisanz. M.E. handelt es sich bei dem Halbsatz um einen redaktionellen Fehler des 6. Zivilsenates, denn der erste Teil des Satzes und der zweite Teil passen nicht zusammen. Im ersten Teil heißt es, dass der Geschädigte zwar nicht zu einer Marktforschung verpflichtet ist, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen, andererseits soll ihm allerdings im zweiten Halbsatz eine Risiko auferlegt werden für eine Erkundigunmg, für die er nicht verpflichtet ist. Entweder muß er nicht ( 1. Halbsatz ) oder er muß doch, weil er sonst eine Risiko trägt ( 2. Halbsatz ). Der erste Halbsatz ist auch von dem 6. Zivilsenat des BGH immer wieder betont worden. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 II BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 160, 377, 383; BGHZ 162, 161, 165 = DS 2006, 193ff.) Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist er gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beieinflussen kann. Dabei ist auch bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie die gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ( BGH NJW 1992, 302; BGHZ 132, 373, 376f; BGHZ 155,1 = NJW 2003, 2086 – Porsche-Urteil -; BGH DS 2006, 193; BGH DS 2005, 383). Der Geschädigte ist, bevor er den Sachverständigen beauftragt, nicht verpflichtet, den günstigsten herauszusuchen und diesen dann zu beauftragen (BGH DS 2007, 144, 145; vgl. auch OLG Naumburg DS 2006, 283 ff; vgl. auch Hiltscher NZV 1998, 488 ). Vor Abschluß der Sachverständigentätigkeit kann der Sachverständige gar nicht angeben, wie hoch sein Honorar sein wird. Der BGH hat nämlich genau mit der von der HUK-Coburg zitierten Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (BGH DS 2007,144, 145 mit Anm. Wortmann) entschieden, dass das nach einem Verkehrsunfall in Relation zur Schadenshöhe berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 II BGB erstattet verlangt werden kann. Der Sachverständige ist daher berechtigt, sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe zu berechnen (BGH X.ZS. in DS 2006,278; BGH VI. ZS in DS 2007, 144ff.). Im Zeitpunkt des Auftrags ist daher der Schadensumfang noch nicht zu überblicken und die Schadenshöhe steht noch nicht fest. Mithin kann der Sachverständige im Vorfeld gar nicht angeben, wo hoch sein Honorar sein wird. Da der Geschädigte aber einen Sachverständigen beauftragen darf, der sein Honorar in relation zur Schadenshöhe berechnet, kann er laut BGH-Urteil vom 23.1.2007 (BGH DS 2007, 144) dieses Honorar, das allerdings im Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht feststeht, seiner Schadensberechnung zu Grunde legen und von dem Schädiger erstattet verlangen. Wenn ihn keine Erkundigungspflicht trifft ( vgl. BGH DS 2007, 144, 145), hat er sich auch wirtschaftlich vernünftig verhalten, wenn er gerade den von ihm ausgewählten qualifizierten Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachten beauftragt (vgl. Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR. 1998, 1204, 1210; Hörl NZV 2003, 305, 306f.). Ihm kann daher kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorgeworfen werden.
MfG
Werkstatt-Freund
@ Werkstatt Freund
„…der neue Textbaustein der HUK-Coburg, der zwar nicht neu ist,…“
Nach unseren bisherigen Informationen handelt es sich bei dem genannten Inhalt und der Art des Kürzungsvorgehens um einen „neuen Textbaustein“.
Wenn es hierzu „älteres Material“ geben sollte, bitte auch an die Redaktion senden.
@Werkstattfreund@
Ihre Ausführungen sind folgerichtig und schlüssig. Wenn sich die BGH Richter dem anschliessen könnten, wäre ein Fehlinterpretation, wie nun mal wieder mit Vehemenz betrieben, ohne Erfolg.
Eigentlich will man hier eine Absprache durchsetzen (zu Lasten Dritter), die als Einstieg für eine negative Preisspirale dienen soll, so die Hoffnungen in Coburg.
Es ist bedauerlich dass der BVSK sich nicht gegen diese Rolle als „Steigbügelhalter“ für Coburger Interessen wehrt. Wäre der BVSK nicht im Bereich der Coburger Einflusssphäre, so würde er sich mit aller Kraft dagegen zur Wehr setzen, oder irre ich da?
@ borsti 03.12.2009 15:07
Hallo borsti,
im Sinne der Geschädigten tut man ja was man kann. Eigentlich haben die Richter des 6. Zivilsenates schon richtig entschieden, lediglich der Halbsatz ist meines Erachtens aber etwas mißglückt. Vielleicht besteht bei einem der nächsten Seminare und Vorträge die Möglichkeit bezüglich des Halbsatzes nachzufragen. Ansonsten muss die Rechtsprechung den meiner Meinung nach bestehenden Widerspruch klären.
Hinsichtlich der Rolle des BVSK enthalte ich mich einer Äußerung. Jeder mag über das von mir ohnehin kritisierte Verhalten nachdenken. Vielleicht ist es daher sinnvoller, einen anderen Berufsverband zu suchen, der nicht mit der HUK-Coburg Empfehlungen erarbeitet.
Vielleicht können die Rechtsanwälte dieses Blogs in einer jur. Zeitschrift eine Abhandlung zu dem obigen mißverständlichen Urteil verfassen.
MfG
Werkstatt-Freund
Tja der BVSK,
was der dem freien Berufsstand der Sachverständigen mit seinen unsäglichen Absprachen mit der HUK fortwährend antut,lässt sich in Zahlen kaum fassen!
Ist in ihren Statuten nicht geregelt,dass gezielte Schädigungen des Berufsstandes den fristlosen Ausschluss aus dem Verband rechtfertigen,Herr Fuchs?
Was glauben Sie wo wir Heute stünden,hätten Sie sich mit der HUK nie an den Verhandlungstisch gesetzt?
Das BVSK-HUK Tableau wird m.E. seit Jahren als Üblichkeitsmassstab missbraucht,und Sie wollen das nicht erkennen?
Wieviele Prozesse gäbe es wohl ohne ihre dauernden Absprachen mit der HUK?—–Anfangs sicher ein paar tausend mehr,Heute aber garkeine mehr!
Klingelingelingelts?
Hi borsti,
das neuerliche Vorgehen der HUK-Coburg ist nicht neu. Bereits Ende des letzten Jahrhunderts hatte die besagte Coburger Versicherung schon versucht, eine Art „Sachverständigen-Honorarordnung“ zu installieren. Der Versuch scheiterte. Herr RA Joachim Otting hatte bereits mit seiner Abhandlung darauf hingewiesen (vgl. Otting VersR. 1997, 1328 ff.). Später dann Wortmann (in VersR. 1998, 1204 ff.). Dann wurde versucht, über eine Analogie zu den Bestimmungen des JVEG eine feste Honorargröße zu schaffen, die unterhalb der Honorare, die zu entschädigen waren, lagen. Auch dieser Versuch scheiterte ( vgl. Wortmann DS 2009, 253, 256). Nunmehr wird versucht, über eine Absprache bzw. über eine Empfehlung eine genehme Honorargestaltung zu erreichen. Auch dieser Versuch wird scheitern. Wortmann hatte in seinem jüngsten Aufsatz bereits darauf hingewiesen, dass weder über eine Analogie noch über bestimmte Tabellen oder Absprachen eine nicht existente „Honorar-Ordnung“ geschaffen werden kann ( Wortmann, a.a.O.). Nur der Verordnungsgeber ist zum Erlass einer derartigen „Honorarordnung“ zuständig, nicht jedoch eine privatrechtliche Versicherungs-AG.
Eine Absprache durchsetzen geht nicht. Sicherlich kann die HUK-Coburg Absprachen mit Jedermann treffen. Dieses Absprachen haben aber nur verbindliche Wirkung inter partes, also zwischen den Abspracheparteien. Eine Allgemeingültigkeit haben derartige Absprachen nicht. Allerdings kann die besagte Versicherung in Rechtstreiten darauf hinweisen, dass eine derartige Empfehlung oder Absprache eine geeignete Schätzgrundlage für den Richter sein soll, § 287 ZPO. Aber auch heute schon beruft sich die HUK-Coburg auf die Empfehlungen des BVSK als das erforderliche Honorar. In vielen Urteilen ist auch heute schon zu lesen, dass sich das Gericht an den Empfehlungen … orientiert. Nach der Rechtsprechung des BGH scheint mir das nicht richtig zu sein, da dieser entschieden hat, dass rechtliche Mängel (z.B. überhöhte Sachverständigenkosten) der zur Schadensbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten unbeachtlich sind, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederhesrstellung Erforderlichen eingehalten hat (vgl. BGH NJW 1974, 34; BGH NJW 2004, 3328; Wortmann DS 2009, 300, 301). Dann sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH NJW 2004, 3328). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorares (BGH DS 2007, 144; AG Essen NZV 1999, 255 = VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323; Wortmann DS 2009, 300, 301).
Die zum Mietwagenrecht entwickelten Grundsätze können auf das Schadensersatzrecht im Rahmen des Sachverständigenhonorars nicht übertragen werden (vgl.Wortmann DS 2009, 300, 301). Bei den Mietwagen stehen die Tarife schon vor der Inanspruchnahme fest. Der Sachverständige kann bei seiner Beauftragung die Höhe seines Honorars (noch) nicht angeben, erst wenn er das Gutachten versandfertig erstellt hat, kann er sein Honorar der Höhe nach angeben. Das ist der entscheidende Unterschied zu den Mietwagenkosten.
Ich meine daher, wobei ich mich der Ansicht von Werkstatt-Freund anschließe, dass der neuerliche Textbaustein wieder ein untauglicher Versuch bleiben wird. Wichtig ist m.E. nur, dass ordentlich und juristisch sauber auf den Textbaustein erwidert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi Wacker
Hallo Redaktion,
hier liegt ein Schreiben der HUK-Coburg an den SV von Anfang Okt. 2009 vor.
mfG
Werkstatt-Freund
Hallo Redaktion,
auch mir liegt das besagte Schreiben der HUK-Coburg an meine Mandantin vor, das mir von meiner Mandantin am 4.Oktober 2009 zugefaxt wurde. Somit gibt es diesen Text bereits seit Ende September/Anfang Oktober d.J. Ganz so neu ist daher das Schreiben nicht, wie offenbar die Redaktion in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2009 meint.
Mit freundlichen Grüßen
und noch einen schönen Abend
Willi Wacker
Anstatt Haare zu spalten würde ich die antiken Stücke einfach an die Redaktion schicken.
Die Schreiben sind mir bekannt, allerdings bekomme ich seit ungefähr zwei Monaten kein Schreiben mehr seitens der HUK.
Lediglich das gekürzte Honorar wird überwiesen. Ohne Stellungnahme zur Kürzung, einfach nur überwiesen.
Auf Schriftverkehr meinerseits zu dem noch fehlenden Honorar keine Antwort, auf telefonische Nachfragen verweist man auf den Datenschutz, keine Auskunft.
Ist das jetzt auch eine neue Masche, um sich „unbeliebten“ Sachverständigen zu entledigen?
Gruß
Thomas
@ SV Stowasser
„Ist das jetzt auch eine neue Masche, um sich “unbeliebten” Sachverständigen zu entledigen?“
Nö, das sind psychologische Verfahrensweisen, wie sie z.B. auch von einer bestimmten Sekte praktiziert werden. Ignorieren, nicht beachten und so tun, als ob der Betroffene überhaupt nicht existent sei.
Eine große Internetgesellschaft hat sich auf diese Art der „Kundenpflege“ spezialisiert.
Aber ungeliebten (cleveren) Sachverständigen kann man sich mit dieser Methode sicher nicht entledigen. Denn aufgeschoben ist ja bekanntlich nicht aufgehoben.
Einfach im Umkehrschluss ab sofort die Versicherung ignorieren und nur noch den Schädiger auf den ausstehenden Betrag direkt in Anspruch nehmen. Voraussetzung; Abtretung an Erfüllungs statt.
Nettes Schreiben mit Fristsetzung und dem Hinweis, dass man gerne bereit ist, die Angelegenheit per Telefon zu erläutern. Dann den Schädiger über die Rechtslage und die Regulierungspraktiken seiner Versicherung aufklären. Auch ein Hinweis auf Captain HUK kann hierbei nicht schaden.
Wirkt in der Regel wie ein Wunder! Um einer Klage zu entgehen, strecken die meisten Schädiger den ausstehenden Betrag vor und machen diesen anschließend bei der eigenen Versicherung geltend.
Wenn der Schädiger wider Erwarten keine Einsicht zeigt, Mahnbescheid und Klageverfahren gegen den Schädiger. Aber wer lässt sich schon gerne wegen 200.- oder 300.- Euro verklagen?
Auf alle Fälle zeigt die Versicherung dann – so oder so – plötzlich wieder ein gesteigertes Interesse.
Der Kunde ist zwar schon lange nicht mehr „König“ bei den Versicherungen, aber seine Beiträge selbstverständlich nach wie vor „Chefsache“.
Ihr wißt schon: Jahresüberschuss = Bonuszahlung!
Auf alle Fälle kann die Versicherung in Zukunft schreiben was sie will oder den SV ignorieren, wenn sie meint. Die Sachverständigen dürften mit der skizzierten Methode schnell und in der Regel problemlos zu den ausstehenden Beträgen kommen.
Ist übrigens auch ein Ansporn für alle SV, die sich bisher an irgendwelche Gesprächsergebnisse gehalten haben. Ab sofort wieder volles Honorar fordern und nach Kürzung seitens der Versicherung den beschriebenen Fahrplan durchziehen => deutliche Mehreinnahmen bei vergleichsweise geringem Aufwand.
@SV Stowasser
Zitat:
Ist das jetzt auch eine neue Masche, um sich “unbeliebten” Sachverständigen zu entledigen?
Neue Masche nicht, aber einigen noch nicht so sehr bekannt.
Abhilfe findet sich in der Beanspruchung des Auftraggebers, denn schliesslich hat der die Kosten fürs Honorar verursacht, wenn dies auch manche nun nicht gerne hören wollen…
In der Regel sind es genau diese Fälle, wo keine anwaltliche Unterstützung zur Regulierung in Anspruch genommen wurde.
ich hatte bereits einen dieser fälle mit der HUK in ERFURT, dabei einen sachverständigen vertreten. nach dem ersten (absichtlich sehr unkonkreten aufforderungs-) schreiben, kam als antwort:
„wir haben nach BVSK abgerechnet“,
auf meinen hinweis, dass „BVSK“ (gemeint war wohl die tabelle des BVSK) nicht vereinbart ist, kam zunächst keine reaktion. ich habe dann (mit klageauftrag) nochmals zur prozessvermeidung angerufen und nach kurzem warten (rückfrage beim vorgesetzten?) hieß es dann:
„wir zahlen nach“.
auch die 1,3 GG ist bezahlt. die terminsgebühr habe ich inzwischen angefordert, aber noch keine reaktion.
Will man in Coburg den totalen Krieg? Die Strategen der HUK halten den Zeitpunkt einer neuen Offensive anscheinend für gekommen! Der obige Textbaustein scheint jetzt ins ganze „System“ eingeführt zu sein. Somit Kürzungen jetzt nicht mehr auf „BVSK-Niveau“, sondern auf ca. 35% von der ursprünglichen Honorarforderung.
Na dann – fröhliche Weihnachten.
Hallo borsti,
wenn die Gegenseite aufrüstet und „den totalen Krieg“ propagiert, ist es umso wichtiger, dass die Angegriffenen sich wappnen, um entsprechend zurückschlagen zu können. Die besseren Argumente liegen bei den Angegriffenen, man muss sie nur nutzen. Der BGH hat in unzähligen Urteilen die Sachverständigenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand anerkannt. Auf die im Blog veröffentlichte Sachverständigenhonorarliste wird ausdrücklich Bezug genommen. Man muss nur ordentlich argumentieren. Auch bei Abtretungsfällen dürfen keine handwerklichen Fehler begangen werden, z.B. dass vom nichtberechtigten Halter die Abtretung erfolgt an Stelle des berechtigten Eigentümers. Die Frage der Aktivlegitimation muss daher sauber herausgearbeitet werden. Das sind nur zwei Probleme, die hier kurz aufgezeigt werden können.
Wenn die Angegriffenen mit Hilfe erfahrener Anwälte sich ordentlich wehren, werden die Angriffe ins Leere laufen.
Was mit denjenigen geschehen ist, die den „totalen Krieg“ ausgerufen haben, ist hinlänglich bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
@
Da startet der BVSK eine Mitgliederbefragung bezüglich der Honorare, veröffentlicht dann angebliche statistische Ergebnisse, frägt Einzelkosten(variable Kosten)ab und gibt einen Honorarkorridor vor !!
Die variablen Kosten welche je nach Auftrag durchaus das Honorar erheblich nach oben verändern können, Fotos,Schreibkosten,Fahrzeiten,Fahrstrecken,Exotenkalkulationen,manuelle Kalkulationen,Laborarbeiten,Fremdleistungen usw.,
werden einzeln mit einer Preisspanne aufgeführt.
Was aber nicht sein kann, dass man aus Einzelabfragen damit jemand vorgaukeln darf, in Wort und in Schrift dass die daraus resultierende (vom BVSK empfohlene) Bruttoendbetragsliste aus statistischen Werten der Honorarbefragung abgeleitet wurden.
Die vom BVSK empfohlene Bruttoendbetragsliste liegt bei einer Nachrechnung ca. 40% unter den Honoraren welche laut Mitgliederbefragung statistisch erfasst wurden!!!
Die Grundhonorarwerte liegen zum Teil unter den niedrigsten statistisch veröffentlichten Ergebniszahlen.
Im Klartext heisst das nichts anderes, dass Mitglieder des BVSK wesentlich höher abrechnen (dürfen?), als die empfohlene Bruttoendbetragsliste.
Der BVSK veröffentlicht u. empfiehlt also Falsche Pauschalwerte der Honorare, obwohl die Honorarbefragung ein völlig anderes u. höheres Ergebnis ergibt.
Warum empfiehlt ein Berufsverband Versicherern per Absprache falsche Honorarergebnisse, welche selbst den eigenen Mitgliedern Schaden zufügen würden?
Diese Verbreitung der Falschlisten durch den BVSK werden m.E gezielt gegen jene unabhängigen SV eingesetzt, welche sich nicht den Wünschen der Versicherungswirtschaft beugen. Für die Absprache BVSK/HUK-Coburg u. a., mit den zur Verfügung gestellten falschen Zahlenwerten des BVSK, erhält dieser Vorteile, welche aber im Umkehrschluss zu Lasten der unabhängigen SV gehen.
Warum gegen die öffentliche Verbreitung u.Empfehlungen falscher Honorarergebnisse kein Jurist etwas tut, ist mir unverständlich.
Unverständlich deshalb, weil nachweisbar falsch erstellte, festgelegte Bruttoendbeträge veröffentlicht werden, damit Versicherer als Kürzungsvorwand (wir haben nur die Zahlen vom besten,größten BVSK erhalten) eine Handhabe haben KFZ.-SV zu disziplinieren oder zu schädigen.Es gipfelt darin dass diese falsch erstellten Zahlen noch als Empfehlung verbreitet werden.
Die Wurzel allen Übels liegt m.M. beim BVSK und diesen sollte man mit allen evtl. Wettbewerbs-und möglichen Kartellrechtsverstößen in den Focus nehmen.
Ein Pfui Teufel für alle, welche diese Intrigen des BVSK weiter dulden!!
F.Hiltscher
Hallo Franz Hiltscher,
Du hast ja so Recht.
Die Honorarempfehlungen sind eben nur Empfehlungen. Empfehlungen sind nur Ratschläge. Empfehlungen haben keinerlei bindende Wirkung. Kein Sachverständiger ist verpflichtet, den Empfehlungen zu folgen. Selbst die eigenen Verbansmitglieder rechnen höher ab als die Empfehlungen aussagen. Mit dieser Tatsache entlarfen sich die Verantwortlichen des BVSK doch als Gehilfen der Versicherungen.
Wenn die Honorarempfehlungen noch nicht einmal für die eigenen Mitglieder bindend sind, sind sie das erst recht nicht für Nichtmitglieder des BVSK.
Wenn die Empfehlungen für keinen bindend sind, sind sie das Papier nicht wert, auf dem sie verfasst worden sind. Die Verantwortlichen des BVSK, insbesondere Herr Geschäftsführer Fuchs, sollten sich einmal fragen, von wem sie eine Vollmacht haben, für alle Sachverständigen zu sprechen. Vor allem müssen sich die Verantwortlichen fragen lassen, weshalb sie gegen die Verwendung durch die Versicherungen, insbesondere die HUK-Coburg, als „erforderlicher“ Schadensbetrag bzw. Rechtsverfolgungskosten nicht vorgehen. In dieser Untätigkeit kann nur eine Duldung gesehen werden. Wer aber duldet, der unterstützt. Jede neue Honorarbefragung und jedes neue Gebührenabkommen unter Mitarbeit des BVSK hat dann den Geruch der Kumpanei.
Die übrigen Sachverständigenverbände sollten sich klar gegenüber dem BVSK abgrenzen.
Wenn dem BVSK die Mitglieder weglaufen, werden die Verantwortlichen hoffentlich auch wach werden.
Ich wünsche allen eine beschauliche Vorweihnachtszeit
Willi Wacker
Zitat WW:
Die >>>übrigen Sachverständigenverbände<<< sollten sich klar gegenüber dem BVSK abgrenzen.
…..oder mal selbst in ihren Reihen putzen gehen…bekannterweise stinkt der Fisch vom Kopf…! !
die streitereien der versicherung um sachverständigenkosten wirkt sich auch auf die kunden aus. als autowerkstatt traut man sich schon gar nicht mehr einen sachverständigen der nicht von einer versicherung kommt zu empfehlen. hier müssen doch eigentlich die politiker und die verbraucherzentralen etwas dagegn tun. das kann so doch nicht weitergehn. und die vereine welche ihren mitglieder für doof verkaufen sollten sowieso verboten werden. aber das macht ja unser herr nagel vom zdk nicht anders. erst gegen motorcare und konsorten gewettert, jetzt soll plötzlich das allianz-fairplay das beste sein. naja, hauptsache die eigene firma bekommt wieder versicherungsaufträge und die eigene kasse stimmt. die zdk-mitglieder sind doch für solche typen sowieso nur als beitragszahler intresannt. frohe weihnachten armes deutschland
Buschtrommler
Donnerstag, 10.12.2009 um 23:24
„…..oder mal selbst in ihren Reihen putzen gehen…bekannterweise stinkt der Fisch vom Kopf…! !“
Die Bemerkung war überflüssig u.unpassend.
Welcher andere Verband veröffentlicht auch falsche Zahlen, die vielen SV Schaden zufügen.
Mir ist schon bewusst, dass es enorm viel Wissen voraussetzt ein paar Zahlenwerte zu vergleichen um deren zweckbestimmenden Charakter zu erkennen.
MfG
F.Hiltscher
@Hiltscher..Zitat:
Welcher andere Verband veröffentlicht auch falsche Zahlen, die vielen SV Schaden zufügen.
Wenn Sie die Diskussionen mit offenen Augen verfolgen, dürften Sie einerseits feststellen, daß selbst namhaftere „Verbände“ mit noch viel schlimmeren Zahlen agieren, die bei dem Unfallopfern in der Masse grössere Einbußen bedeuten und andererseits so mancher „Verband“ weitaus „flexibler“ ist bzgl. Versicherungsunterwanderung…die jeweiligen Insider dürften wissen worum es sich handelt!
Gruss Buschtrommler
Aufgrund einer erneuten Honorarkürzung habe ich gerade die BVSK-Honorarbefragung sowie das „Gesprächsergebnis“ BVSK-HUK/Bruderhilfe durchgelesen und stolpere über folgende Passagen:
Honorarbefragung:
>Befragung zur Höhe des üblichen (?!) Kfz-Sachverständigenhonorars. Auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung veröffentlicht der BVSK in der Honorarbefragung daher einen so genannten Honorarkorridor, in dem sich zwischen 40% und 60% der BVSK-Mitglieder mit ihren Honoraren bewegen.<
1. Auf welche BGH-Rechtsprechung bezieht sich irgend ein Honorarkorridor und
2. 40-60% aller BVSK-Mitglieder (von 617, die an der Honorarbefragung angeblich teilgenommen haben) sind gerade einmal 247-371 (aufgerundet) Sachverständige bundesweit, von denen eine Honorarüblichkeit abgeleitet werden soll?!
Gesprächsergebnis BVSK-HUK etc.:
dort unter 6)
Vorstehende Tabelle stellt keine verbindliche Preisempfehlung für Sachverständige dar.
Wie vereinbart sich das mit der momentanen Vorgehensweise selbst nach diesem "Gesprächsergebnis" nur ca. 50% zu begleichen.
Rücksprache mit der HUK:
"Es handelt sich hierbei um einen Vorschuss." und "Alles Weitere müsste direkt mit der HUK in Coburg geklärt werden."
Aha! Vorschusszahlung von der HUK und Restzahlung vom Versicherungsnehmer!
In Coburg "betteln"? Nee, nicht mit mir.
Ich überlege ernsthaft, ob ich zukünftig bei der HUK bzw. Bruderhilfe nicht mein komplettes Honorar direkt beim VN geltend machen soll. Laut der Abtretung an Erfüllungs statt ist dies ohne weiteres möglich.
Anschreiben mit Rechnung und Fristsetzung zur Zahlung. Nach Fristablauf ggf. Mahnbescheid oder sofortige Klage.
Hi Mister
nicht überlegen,MACHEN!!!!!
Hallo Mister L.,
ist schon lange mein reden. Leider haben mir nur wenige zugehört. Mir wurde zwar auch ein Fall eines SV zugetragen, der den VN der Huk-Coburg direkt verklagt hat und später trafen sich diese wieder, als der Huk-VN einen Schaden hatte und seine Kfz-Markenwerkstatt den SV als Gutachter einschalten wollte. In diesem Fall nahm der Geschädigte einen anderen SV. Das sind m.E. aber Sonderfälle. Man muss im einzelnen differenzieren. Ansonsten bin ich aber nach wie vor der Ansicht, dass es richtig ist, den HUK-VN direkt zu verklagen, damit er einmal merkt, in was für einer Versicherung er ist.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
@Mister-L..“Ich überlege ernsthaft, ob ich zukünftig bei der HUK bzw. Bruderhilfe nicht mein komplettes Honorar direkt beim VN geltend machen soll. Laut der Abtretung an Erfüllungs statt ist dies ohne weiteres möglich.“
—————-
Hallo Mister L, in der Tat, ein bemekenswerter Gedanke. Warum eigentlich nicht? Es läuft sowieso auf’s Klagen hinaus.
Hallo Mister L
Die Angabe des BVSK von 40 – 60 % bezieht die sich nicht auf die Häufigkeitsverteilung? Das würde dann bedeuten, dass lediglich 20 % erfasst sind, nämlich vom 40 %-Wert bis zum 60 %-Wert, also Mittelwert (50 %) +/- 10 % (40 % bis 60 %).
Oder habe ich das mit der Häufigkeitsverteilung falsch verstanden nicht verstanden?
Hallo Lazarus,
aus dem Schreiben des BVSK geht hervor, dass 40-60% aller befragten Mitglieder in diesem „Korridor“ abrechen. So hab ich es verstanden. Sicherlich kann man einen wie vom BVSK „errechneten“ und von Ihnen aufgezeigten gewichteten/gerundeten Mittelwert zugrunde legen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass hier ein absolut geringer Teil an Sachverständigen (selbst wenn es im Maximum 371 wären)dazu dienen soll, eine Honorarüblichkeit bundesweit abzuleiten.
@ borsti
Genau auf den Punkt getroffen.
Es läuft sowieso auf eine Klage hinaus. Dann spielt es doch wohl kaum eine Rolle, ob man einen Teil oder den Gesamtbetrag vom VN fordert. Oder?
„Es läuft sowieso auf eine Klage hinaus. Dann spielt es doch wohl kaum eine Rolle, ob man einen Teil oder den Gesamtbetrag vom VN fordert. Oder?“
Ob man einen Teilbetrag oder die gesamte Honorarsumme beim VN fordert macht einen erheblichen Unterschied.
Wenn die HUK schon einen Teil des Honorars bezahlt hat, ist es für den VN natürlich „leichter“ den Rest aus eigener Tasche auszugleichen. Erfahrungsgemäß lassen sich die meisten nicht für 200 oder 250 € verklagen. Auch nicht, wenn die HUK den VN dazu ermuntert. Beim kompletten Honorar (400, 500, 600…€) sieht die Sache natürlich anders aus.
Deshalb das „Willkommensgeschenk“ der HUK, wie von der HUK gewünscht, immer brav als Vorschuss buchen und den Rest beim VN der HUK geltend machen. Dabei stets netten Kontakt mit dem HUK-VN halten, damit der über das Regulierungsverhalten seiner Versicherung bestens informiert ist und realisiert, wie umfangreich er doch „geschützt“ ist.
… und dann versteckte sich die HUK in ihre (Co)Burg und schickte den jungen Knappen (VN aus der Werbung) mit einem Schild in die „Schlacht“. Leider ohne Waffen.
Und die Moral von der Geschicht: Nur mit nem Schild gewinnste nicht.
Nicht zu vergessen, dass der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht auf Grund des Schadenfalles bei einigen VN wahre Wunder wirkt…
Gerade heute hat wieder ein HUK-VN ein Schreiben von mir bekommen. Es geht noch um 74,- Euro.
Grüße
Andreas