Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
und weiter geht es nach Sachsen, zum dortigen AG Leipzig. Die HUK-Coburg-Gruppe sorgt ja bekanntlich dafür, dass hinsichtlich der Sachverständigenkostenurteile Leipzig eine Vorreiterstellung in Sachen negativer Urteile gegen HUK-Coburg ist. Wieder einmal meinten die Verantwortlichen der HUK 24 AG in Coburg, nicht die kompletten Sachverständigenkosten erstatten zu müssen. Die bisher ergangenen anderslautenden Urteile waren der HUK-Coburg noch nicht genug. Es musste noch ein weiteres Urteil zu ihren Ungunsten hinzukommen. Wirtschaftlich mit den Versichertengeldern umgehen sieht anders aus. Die Amtsrichterin der 114. Zivilabteilung des AG Leipzig hat sämtliche Argumente der beklagten HUK 24 AG zurückgewiesen und sie verurteilt, die vorher nicht regulierten Sachverständigenkosten samt Zinsen und Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen. Ein wahrlich unwirtschaftlicher Kürzungsakt. Lest selbst und gebt Eure Meinungen kund.
Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht
Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 114 C 9917/11
Verkündet am: 02.05.2012
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK24 AG, Willi-Hussong-Straße 2, 96440 Coburg, Gz.: vertreten durch d. Vorstand
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 02.05.2012
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 187,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 431,24 Euro vom 05.05.2011 bis 17.01.2012, aus 187,24 Euro seit dem 18.01.2012 sowie 3,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird festgestellt dass der Rechtsstreit erledigt ist.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Das Amtsgericht Leipzig ist sachlich gem. § 23 ff. GVG und örtlich gem. § 32 ZPO zuständig.
II.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 05.01.2011 gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG, 1 PflVG in Höhe von restlichen 187,24 Euro zu.
Im Übrigen war gem. § 256 ZPO festzustellen, dass der Rechtsstreit erledigt ist.
Die Klägerin kann von der Beklagten restliche Kosten für die Erstattung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 187,24 Euro verlangen.
Der Geschädigten steht ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 675,24 Euro zu. Von diesem Betrag ist noch ein Betrag in Höhe von 187,24 Euro offen.
Die von der Klägerin abgerechnete Vergütung für ihre erbrachten Sachverständigenleistungen ist angemessen und erforderlich gewesen im Sinne der §§ 249, 254 Abs. 3 BGB.
Der Schädiger hat grundsätzlich diejenigen Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und erforderlich sind gem. § 249 Abs. 2 BGB.
Maßstab sind für gewöhnlich diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Behauptung der Beklagten, dass die Kosten des Gutachtens über den unstreitig gezahlten Betrag hinaus unverhältnismäßig seien, verfängt rechtlich nicht.
Was in dem dargelegten Sinn noch als wirtschaftlich angemessen angesehen werden kann, läßt sich nach Auffassung des Gerichts nicht abstrakt, sondern stets nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen.
Vorliegend haben die Parteien eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die sich nach der Höhe des Schadens richtet. Eine solche Berechnung der Vergütung ist grundsätzlich als angemessen anzusehen. Insbesondere ergibt sich nicht allein aus der Vereinbarung einer solchen Honorarstruktur die Unangemessenheit der Vergütungshöhe (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, § 315 Randnr. 10). Hinzu komm, dass die aufwandsunabhängige Berechnung der Gebühr allein anhand eines konkreten Gegenstandswertes auch in anderen Bereichen nicht unüblich ist. Für eine solche Abrechnung streitet ihre Einfachheit und Übersichtlichkeit. Anders als etwa bei Rechtsanwälten ist der Arbeitsaufwand bei Unfallsachverständigen in der Reget auch von der Schadenshöhe abhängig. Geringere Schäden erfordern grundsätzlich einen geringeren Aufwand, da das Schadensbild übersichtlicher ist und die Ermittlung des Schadensumfangs weniger zeit- und materialaufwendig ist. Gerade weil eine gesetzliche Gebührenordnung für Sachverständige nicht existiert, kann aus Vereinfachungsgründen eine pauschale Vergütung vereinbart werden. Im Ergebnis ergäbe sich für die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten selbst dann nichts anderes, wenn die Parteien keine Abrechnung auf der Grundlage der Honorartabelle vereinbart hätten. In diesem Fall wäre die Höhe der Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB zu bestimmen. Da eine taxmäßige Vergügung für Sachverständige nicht existiert, wäre der Sachverständige gem. § 316 BGB berechtigt, die Höhe der Vergütung zu bestimmen. Die vorliegend geltend gemachte Vergütung entspreche dabei dem oben genannten billigen Ermessen des § 315 BGB.
Auch die in der Rechnung der Klägerin aufgeführten Nebenkosten sind ebenfalls erstattungsfähig. Die Nebenkosten sind in der Honorarvereinbarung zwischen der Geschädigten und der Klägerin vereinbart worden.
Weder die Anzahl der gefertigten Fotos, noch die Kosten von je 2,79 Euro sind unangemessen, da in diesem Zusammenhang auch die Anschaffungskosten für Aufnahme, Geräte, Filme und Farbpatronen zu berücksichtigen sind.
Die in Rechnung gestellten Schreibkosten von 4,74 Euro/ Seite sind ebenfalls nicht zu beanstanden, da berücksichtigt werden muss, dass für das Schreiben des Gutachtens Arbeitskräfte eingesetzt werden müssen, die bekanntlich nicht umsonst arbeiten.
Hinsichtlich der Kosten für Telekom/ Internet und Kopierkosten wurden Pauschalen von 18,50 Euro vereinbart.
Auch diesbezüglich kann nicht von einer unbilligen oder gar sittenwidrigen Vereinbarung gesprochen werden. Im Rahmen einer Gutachtenerstellung fallen weiterer Schriftverkehr und Telefonate an. Bei den Kopierkosten ist zu berücksichtigen, dass in gerichtlichen Verfahren regelmäßig drei Gutachterexemplare angefertigt werden sowie weitere Kopien von anderen Unterlagen.
Des Weiteren war festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 244,00 Euro erledigt ist.
Die Beklagte hat am 18.01.2012 und damit nach Rechts hängigkeit an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 244,00 Euro gezahlt. Die Klägerin hat darauf hin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, so dass die Erledigung einseitig geblieben ist und daher gem. § 256 ZPO festzustellen war, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert beträgt: bis 600,00 Euro
Wahrlich, wahrlich,
ich sage Euch, Leipzig ist für HUK-Coburg und Co. ein schlechtes Pflaster. Schon so viele Negativurteile – über 100 – eingesammelt und immer noch nicht den Hals voll gekriegt. Sind die Verantwortlichen in Coburg denn alle in Urlaub? So unwirtschaftlich kann doch keine ernst zu nehmende Firma handeln. Aber es sind ja nur die Versichertengelder, die in Leipzig verbraten werden. Statt Einsicht zu zeigen, wird erst richtig losgelegt. Vielleicht sollte mann dieses Urteil als soundsovieltes aus Leipzig gegen ein und dieselbe Versicherungsgruppe Herrn Lütgert auch noch einsenden. Vielleicht kommt die nächste Reportage mit dem Thema: Die Unfallregulierung ala HUK – wie Geschädigte über den Tisch gezogen werden und wie Versichertengelder verbrannt werden.
Mit Verlaub, ich glaube, dass die HUK-Coburg – noch – meint, sich über all das hinwegsetzen zu können, und dass dieser Blog als Wildschwein sich ruhig an der „Eiche“ reiben kann.
Wenn man sich dort nicht täuscht, Brent Spar ist ein wichtiges Beispiel für die Fehleinschätzung des eigenen Verhaltens eines Großunternehmens.
Auch dort gab es Unentwegte, die diesen Missstand publik gemacht haben. Der Image-Verlust war gigantisch und im Hinblick auf enge Marktbedingungen soll die Versicherung mit dem Schild mal ruhig so weitermachen …
@ Babelfisch
Wahrlich, wahrlich, es werden noch die Zeiten kommen, da wird sich die HUK-Coburg als diejenige aufschwingen, die für korrektes Regulieren eintritt. Nur die miesen Tricks, die vergessen die Leute, die durch HUK-Coburg Group geschädigt wurden, nicht. Das wird der Coburger Versicherung immer nachgetragen. Hoffentlich erlebe ich das noch. Brent Spar läßt grüßen. Zwar steckt hier kein Greenpeace dahinter, aber engagierte Leute. Die Leserschaft wird, das zeigen die Zahlen, immer größer. Die Berichte in den Medien über rechtswidrige Schadensregulierungen werden auch immer häufiger gesendet. Das geht so lange gut, bis sich die Stimmung ändert. Und dieser Punkt kommt.
Gegen Shell ist die HUK zwar nur ein „kleiner Stinker“. Der Vergleich mit dem Image-Verlust ist aber gut gewählt. Nach dem Vorfall mit der Brent Spar habe ich in der Tat keinen Tropfen mehr bei Shell getankt. Nicht einmal bei tiefroter Tankanzeige. Shell Tankstellen sind in meiner Wahrnehmung einfach für immer verschwunden. Welche Farbe hat eigentlich Shell?
wenigstens nicht so ein P-Gelb
HUK ist wie die E 10-Plörre,es könnte schaden!..LOL
HUK ist wie Zucker im Tank. Schadet immer.
„HUK ist wie Zucker im Tank. Schadet immer.“
Einen perfekteren Spruch als Autoaufkleber kann es nicht geben!
Mittig darunter: WWW CAPTAIN-HUK DE
Ich frage gleich am Montag in unserem Copy-Chop nach, was 1000 Stück kosten würden.
Massenkarambolage bei Gotha,liest man aktuell in den Nachrichten.
Wie hoch ist der Schaden für die HUK?
Wer die meissten Autos versichert,der hat auch die meissten Schäden und der muss auch am meissten die Prämien erhöhen wenn die nichtmehr auskömmlich sind,gelle Klausi!
Marktführer zu sein hat so seine Schattenseiten,vorallem für die doofen Versicherungsnehmer,die „billig“ mit „günstig“ verwechseln und dir das Märchen zur Ursache der angesagten Prämienerhöhung auch noch abkaufen.
Es kommt dann halt schonmal etwas öfter vor,dass die dann auchmal Gas und Bremse verwechseln,sehen ja doch fast gleich aus,die beiden Pedale da unten……huch,da sind ja plötzlich Drei?????????????
Klingelingelingelts?
@Rüdiger
subtiler!
Der Verdacht ist derjenige,der einem nicht loslässt.
Dieser Blog nährt Verdacht.
virus
Samstag, 02.06.2012 um 14:33
“HUK ist wie Zucker im Tank. Schadet immer.”
Einen perfekteren Spruch als Autoaufkleber kann es nicht geben!
Mittig darunter: WWW CAPTAIN-HUK DE
Ich frage gleich am Montag in unserem Copy-Chop nach, was 1000 Stück kosten würden.
Hi, Virus,
hab schon 28 Leute, die diesen Aufkleber auch gern hätten und.. bitte in der Hausfarbe gelb, hochglanz wetterfest und mit doppelter Umrandung. Wo ist dieser dann zu ordern bzw. wann ist er verfügbar ? Übrigens haben sich einige Anwälte,Tankstellen und Werkstätten bezüglich einer Verteilung ebenfalls stark interessiert gezeigt und die HUK-COBURG „betreuten“ Unfallopfer sowieso. Und das wir bei der Verteilung großzügig sind und diese kostenlos erfolgt, versteht sich von selbst. Also mach mal voran.- Vielleicht erwächst daraus dann noch eine Club-Idee für die HUK-Unfallopfer. Übrigens: 500 Stück nehme ich schon ab, denn die machen sich auch gut an vielen anderen Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr und der Versand an HUK-VN dürfte auch keine Probleme bereiten, wenn diesen das HUK-Kürzungsschreiben zugänglich gemacht wird mit Fristsetzung für eine korrekte Schadenregulierung.
Mit besten Grüßen
Scouty
@Scouty,Virus, Rüdiger
“HUK ist wie Zucker im Tank. Schadet immer.”
„Einen perfekteren Spruch als Autoaufkleber kann es nicht geben!
Mittig darunter: WWW CAPTAIN-HUK DE“
Hi Leute,
wenn die Huk so schädlich ist wie Zucker im Tank, ist sie gänzlich ungefährlich, weil sich in Kohlenwasserstoffen wie Benzin, Diesel, Petroleum usw., Kristallzucker nicht auflösen kann. Spätestens beim einströmen des Kraftstoffes und evtl. Zuckeranteile in das Kraftstofffilter , wird der Zucker in der kristallinen Form vollständig gefiltert.
Solche Geschichten gehören in das Reich der Fabeln und würden den Inhabern solcher technisch „falsch erstellten Aufkleber“ nur Spott einbringen. Allen voran den Kfz.-SV, welche so einen chemisch/technischen Nonsens noch verbreiten.
Hallo SV Hiltscher,
von Motorschaden war ja bisher keine Rede. Von Lösbarkeit in Kohlenwasserstoffen auch nicht. Aber was passiert eigentlich wenn bei modernen Fahrzeugen der Filter voll ist? Wie bekommt man die Pappe wieder aus dem Tank und aus dem Leitungs und Filtersystem? Ist das bei den heutigen Stundenverrechnungsätzen etwa kein Schaden? Nicht zu vergessen woher diese These eigentlich kommt. Bei alten Motorrädern ohne Feinfilter sieht die Sache nämlich etwas anders aus. Feinkörniger Zucker ohne oder mit Geradwegfederung gut geschüttelt per Schwerkraft direkt vom Tank in den Bing oder Solex Vergaser und ab in dem Motor. Autsch!
Bei Zucker im Tank handelt es sich lediglich um eine Metapher die jeder versteht. Selbst wenn es wissenschaftlich fehlerhaft ist. Popey und Spinat sind z.B. auch ein Synonym für ein Eisenmärchen.
Das spricht doch um so mehr für einen deratigen Aufkleber. Jeder der den Spruch liest, verbindet damit sofort etwas Negatives. Die HUK hingegen kann nichts dagegen unternehmen, wenn der Zucker tatsächlich keinen Schaden anrichtet.