Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
aller guten Dinge sind Drei. Unsere Urteilsreise führt uns zurück nach Bayern. Nachstehend gebe ich Euch noch ein Urteil zum Wochenende aus Rosenheim bekannt. Beklagte Versicherung ist die Bruderhilfe in Kassel. Auch dem Bruder der HUK-Coburg ist offensichtlich nicht mehr zu helfen. Es ist daher nicht förderlich, die (falschen) Argumente der Schwester zu übernehmen. Der erkennende Amtsrichter konnte auch gegen die kirchliche Versicherung kurz und knapp erkennen, denn die Argumente der Beklagten waren allesamt unzutreffend. Das angerufene Gericht war örtlich und sachlich zuständig. Mit der Abtretung ändert sich der Charakter der abgetretenen Forderung nicht. Lediglich die Person des Fordernden wechselt. Lest aber selbst und gebt auch am Sonnabend Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
Amtsgericht Rosenheim
Az.: 10 C 2136/11
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Kfz-Sachverständiger
– Kläger –
gegen
Bruderhilfe Sachversicherung AG im Raum der Kirchen, vertreten durch d. Vorstand, Kölnische Straße 108-112, 34108 Kassel
– Beklagte –
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch den Richter am Amtsgericht … am 11.05.2012 auf Grund des Sachstands vom 30.04.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 215,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 26.08.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagten hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 215,31 € festgesetzt.
GRÜNDE:
A) Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B) Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet, da sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit §§ 249, 398 BGB ergibt.
1. Das Amtsgericht Rosenheim ist örtlich und sachlich zuständig, §§ 20 StVG, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.
2. Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet, da die geltend gemachten, restlichen Kosten des Schadensgutachtens nach § 249 BGB in Verbindung mit § 7 ff. StVG von der Beklagten zu erstatten sind.
a)
Unstreitig wurde am 22.07.2011 ein Verkehrsunfall durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten im Gemeindegebiet von 83064 Raubling alleine verursacht. Zur Feststellung des Schadens durfte der Zeuge Langer, welcher seine entsprechende Schadensersatzforderung ausweislich der Anlage K3 an den Kläger abgetreten hat, den Kläger mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe beauftragen. Dabei stellen die Sachverständigenkosten erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249 BGB dar. Nach ständiger Rechtssprechung des BGH sind dabei Sachverständigenkosten als erforderlicher Herstellungsaufwand anzuerkennen, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots durch den Geschädigten infolge der Beauftragung eines Sachverständigen zur Ermittlung der Reparaturkosten verursacht werden. Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes ist der Geschädigte dabei nicht verpflichtet, so daß Gutachterkosten nur dann nicht erstattungsfähig sind, wenn dies für den Geschädigten bei Beauftragung des Gutachters ohne weiteres erkennbar evident überhöht wären. Dies ist dann der Fall, wenn die Gebühren in der Relation zur Schadenshöhe als derart überhöht erscheinen, dass kein wirtschaftlich denkender Geschädigter angesichts des (Bagatell-) Schadens mit der Beauftragung des Gutachters solche Zusatzkosten verursacht hätte. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall diesen Schluss rechtfertigen, werden von der Beklagten weder vorgetragen, noch sind sie aus der Akte ersichtlich. Vielmehr bewegt sich das geltend gemachte Gesamthonorar des Klägers in Höhe von 663,31 € brutto angesichts der vom Sachverständigen und Kläger ermittelten voraussichtlich Reparaturkosten in Höhe von 2.331,97 € brutto im Rahmen dessen, was nach Erfahrung des Gerichts allgemein üblich ist.
An diesen Grundsätzen ändert schließlich auch die Abtretung der Forderung an den Kläger nach § 398 ff. BGB nichts, da zum Zeitpunkt der Abtretung die Schadensersatzforderung des eigentlich Geschädigten dem Grunde und der Höhe nach bereits entstanden war.
b)
Hinsichtlich des Zinsanspruchs ist auszuführen, dass die Beklagte ausweislich der Anlage K3 mit Datum vom 12.08.2011 endgültig die Bezahlung der restlichen Sachverständigenkosten verweigerte, so dass sie sich ab diesem Zeitpunkt nach § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug befindet. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, so dass der Klage auch hinsichtlich des Zinsanspruches in voller Höhe stattzugeben war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.
Hallo Leute,
was habt ihr anderes erwartet. Immerhin gehört die Bruderhilfe doch zum HUK-Coburg-Verband. Was die Mutter vormacht, machen die Kinder nach. Das ist doch immer so.
Also machen auch die Brüder aus Kassel die gleichen Fehler wie die Eltern in Coburg. Mir scheint, als ob die in Coburg mit aller Macht mit dem Kopf durch die Wand wollen. Sie merken nur nicht, dass sie sich dabei erhebliche Kopfschmerzen und Blessuren zuziehen.
Vielleicht ist aber eine kränkelnde HUK für den Geschädigten besser.
Nachfolgend verlinke ich eine „Firmenbeschreibung“ der HUK Coburg mit der Fragestellung, ist diese abmahnbar, wenn nachweislich unwahr?
„Die finanzielle Belastung des Einzelnen wird auf das notwendige Maß beschränkt.“
Allein die Klageverfahren/Urteile gegen die Versicherungsnehmer der HUK-Coburg widerlegen nicht nur die nachfolgende Aussage/Behauptung sondern kehren diese ins Gegenteil um:
Weiter heißt es:
„Das Prinzip der Gegenseitigkeit war und ist für das gute Image und den Erfolg der HUK-COBURG mit verantwortlich.“
Nicht das praktizierte (rechtswidrige) Schadenmanagement?
und:
„Alle Mitarbeiter sollten sich seiner Bedeutung bewusst sein und dies auch den Mitgliedern und Kunden deutlich machen. Deren Gleichbehandlung ist daher selbstverständlich.“
Ich verstehe, darum umfasst die für die HUK Coburg „Negativ-Liste“ unserer Urteilssammlung allein zu den gekürzten SV-Honoraren 34 DIN A4-Steiten mit ca. 1.500 Vorgängen!
Nachzulesen: HUK-COBURG VERSIECHERUNG ALFELD, U. SCH. http://web2.cylex.de/firma-home/huk-coburg-versiecherung-alfeld–ulrich-scholz-6611512.html