LG Koblenz legt VKS-Honorarumfrage 2011 zugrunde und verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der vorher von seiner Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 9.5.2012 – 12 S 267/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise geht weiter nach Rheinland-Pfalz zur Berufungskammer des LG Koblenz. Nachdem zunächst das AG Diez die Klage auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten abgewiesen hatte, hat die 12. Zivilkammer des LG Koblenz als Berufungskammer das Urteil des AG Diez abgeändert und den Beklagten – VN der HUK-Coburg – verurteilt, die von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzten restlichen Sachverständigenkosten zu zahlen zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten. Dabei hat das Gericht in den Urteilsgründen das im Streit befindliche Sachverständigenhonorar an der VKS-Honorarumfrage 2011 gemessen. Im übrigen hat die Berufungskammer das Urteil dicht an dem Urteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) begründet. Insoweit kann das vorliegende Berufungsurteil auch gut als Textbaustein für Klagen über restliche Sachverständigenkosten verwandt werden. Bemerkenswert ist, dass der von der HUK-Coburg beauftragte Anwalt aus Köln am gleichen Tage vor der erkennenden Berufungskammer noch eine Niederlage ( 12 S 215/11) einstecken musste. Auch das andere Koblenzer Berufungsurteil werden wir Euch bekanntgeben. Lest das Urteil selbst und gebt Eure Anmerkungen bekannt. Das  Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus der Kanzlei Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg.  

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Aktenzeichen:
12 S 267/11
8 C 157/11 AGDiez

Verkündet am 09.05.2012

Landgericht
Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

R. K. aus N.

– Klägerin und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. I. & P. aus A.

gegen

W. W. aus S.

– Beklagter und Berufungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus K.

wegen Schadensersatz

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … , die Richterin am Landgericht … und die Richterin am Landgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012.für Recht erkannt:

I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Diez vom 01.12.2011, Az.: 8 C 157/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 239,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2011 zu zahlen.

2.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 94,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2011 zu zahlen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs, 1 Mr. 1 ZPO auf das Urteil des Amtsgerichts Diez vom 01.12.2011 Bezug genommen,

II. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1.
Die Klägerin kann von dem Beklagten die Bezahlung der restlichen Sachverständsgenkosten in Höhe von 239,90 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 BGB verlangen.

Unstreitig besteht eine uneingeschränkte Haftung des Beklagten für die der Klägerin anlässlich des Verkehrsunfalls vom 03.05.2011 in Nassau entstandenen Schäden.

Nach allgemeiner Ansicht hat ein Schädiger auch die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (BGH NJW 2007, 1450; Münchner Kommentar/Oetker, BGB, 6. Aufl., § 249, Rn. 396 m.w.N.). Hier steht die Notwendigkeit der Einholung des Sachverständigengutachtens nicht im Streit. Die Parteien streiten allein darüber, ob der Beklagte die abgerechneten Begutachtungskosten in Höhe von 641,90 € zu tragen hat oder ob der Beklagte die Begutachtungskosten berechtigterweise auf 402,00 € gekürzt hat mit der Folge, dass der Schadenersatzanspruch der Klägerin durch die Teilzahlung des Beklagten in Höhe von 402,00 € erloschen wäre.

Die streitgegenständliche Schadenersatzforderung der Klägerin ist nicht durch die Teilzahlung des Beklagten m Höhe von 402,00 € weggefallen.

Nach § 249 Abs, 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Maßgeblich ist daher, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH NJW 2007, 1450).

Der Geschädigte kann vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH a.a.O.).

Im vorliegenden Fall war die Klägerin berechtigt, einen qualifizierten Gutachter ihrer Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.

Ein Auswahlverschulden ist der Klägerin nicht vorzuwerfen. Sie hat einen ortsnahen, qualifizierten Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt.

Dass der Sachverständige gemäß dem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag seine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe abrechnen durfte, begründet kein Auswahlverschulden der Klägerin. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden (BGH NJW 2007, 1450; BGH NJW 2006, 2472). Allein dadurch, dass der Sachverständige eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornimmt, überschreitet er nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung (BGH NJW 2007, 1450).

Die Klägerin war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch nicht zu einer Erforschung des ihr zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH a.a.O.; BeckOK/Schubert, BGB, § 249, Rn. 82).

Ein Preisvergleich dürfte zudem ohne vorherige Begutachtung des unfallbeschädigten Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige nur schwer möglich sein (OLG Naumburg, NJW-RR 2008, 1029). Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg, a.a.O.).

Die von dem Amtsgericht vorgenommene Kürzung des Grundhonorars des Sachverständigen auf 15 % der ermittelten Schadenssumme ist nicht angebracht.

Die Klägerin und der Sachverständige haben hier ausweislich des Vertrages vom 03.05.2011 keine Honorarvereinbarung dahingehend geschlossen, dass das Grundhonorar in Abhängigkeit zur Schadenshöhe ermittelt werden sollte. Dieser Abrechnungsmodus steht im Einklang mit der oben zitierten BGH-Rechtsprechung.

Zwar durfte die Klägerin auf Kosten des Beklagten nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für den Geschädigten als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann der Geschädigte vom Schadiger den Ausgleich des gezahlten Sachverständigenhonorars verlangen (OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029).

Hier hatte die Klägerin keinen Anlass, von der geschlossenen Honorarvereinbarung abzusehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige … sein Honorar willkürlich festgesetzt hätte. Unstreitig entspricht das abgerechnete Grundhonorar der VKS-Honorarumfrage 2011. Zudem besteht kein auffälliges Missverhältnis zwischen der ermittelten Schadenshöhe (2.200,99 €) und dem abgerechneten Sachverständigenhonorar (370,00 €).

Das Amtsgericht hat ferner zu Unrecht die abgerechneten Nebenkosten in Anlehnung an die Vorschriften des RVG und JVEG gekürzt. Denn die vom Sachverständigen in der Rechnung vom 04.05.2011 vorgenommene Abrechnung der Nebenkosten entspricht der vertraglichen Vereinbarung der Klägerin mit dem Sachverständigen vom 03.05.2011. Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ist nicht angebracht (BGH NJW 2007, 1450). Der Anwendungsbereich des JEVG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen den Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Regelung des § 839 BGB unterliegt (BGH a.a.O.). Eine Anwendung der Regelungen des RVG auf Privatgutachter scheitert bereits daran, dass gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 RVG durch das RVG nur die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemessen wird.

2.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ferner ein Anspruch auf Zahlung der restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 94,97 € zu. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 % (sog. Toleranzgrenze) zusteht (BGH NJW 2011, 301).Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH a.a.O.). Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte der Klägerin – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Toleranzgrenze eingehalten.

Allerdings hat der Amtsrichter den Gegenstandswert zu Unrecht auf unter 3.000.- € festgesetzt. Wie oben dargelegt wurde und worauf verwiesen wird, kann die Klägerin von dem Beklagten die vollständige Erstattung der Sachverständigenkosten verlangen. Damit haben die Rechtsanwälte der Klägerin richtigerweise ihrer Kostennote einen Gegenstandswert von 3.138,72 € zugrundegelegt. Somit errechnet sich der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtiiehen Rechtsanwaltskosten wie folgt:

1,5 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG
aus Gegenstandswert 3.138,72 €:                            325,50 €

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 W RVG                 20,00 €

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 W RVG                65,65 €

Zwischensumme:                                                       411,15 €
gezahlt:                                                                     316,18 €
Endsumme:                                                                  94,97 €.

Auf die erfolgreiche Berufung der Klägerin war daher das amtsgerichtische Urteil teilweise abzuändern und der Klage vollumfanglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 231 ,53 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu LG Koblenz legt VKS-Honorarumfrage 2011 zugrunde und verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der vorher von seiner Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 9.5.2012 – 12 S 267/11 -.

  1. G. Gladenbach sagt:

    Hi Willi Wacker,
    Kurz und knapp und dicht an der BGH-Linie. Solche Urteile braucht das Land. Das sind auch die Urteile, die keinerlei Interpretationsraum mehr aufweisen. Solche Urteile sind bei den Versicherungen gefürchtet. Da gibt es nichts mehr zu deuteln. Klipp und klar, was Sache ist. Drei Sterne für das Urteil. Ein Lob dem Rechtsanwalt.
    Grüße aus Hessen
    G. Gladenbach

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo G. Gladenbach,
    so ist es. Deshalb hat auch der C.H.Beck-Verlag hinsichtlich dieses Urteils bereits Interesse zur Veröffentlichung bekundet.

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