AG Schorndorf, AZ: 6 C 166/12 vom 10.05.2012 – ZURICH Versicherung zieht angesichts des Großkunden die Notbremse

Das Anerkennungsurteil ist auf das  kurzweilige Ansinnen der Zurich, sie müsse das SV-Honorar aufgrund verursachtem Schaden  ihres VN vom 21.07.2011 nicht bzw. nur teilweise erstatten. Beim VN handelt es sich um den weltweit größten „schwarzen“ Erfrischungsgetränke-Hersteller, was wohl beim Zurich-Versicherer bzw. der Rechtsvertretung  am Tage des Verhandlungstermins, sozusagen in letzter Sekunde, ein Lichtlein angehen ließ?

Marburg, 10.05.2012

(…)

In Sachen ….GmbH

wird die Klageforderung anerkannt, die Zahlung ist veranlasst.

Aus diesem Grund wird beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung am heutigen Tag aufzuheben und Anerkenntnisurteil zu erlassen.

Die klägerischen Prozessbevollmächtigten sind informiert, namens dieser kann ich mitteilen, dass auch diese mit der Aufhebung einverstanden sind.

Schreiben der ZURICH an den Kläger-Anwalt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir überweisen auf Ihr Konto 254,42 EUR

Detailabrechnung wie folgt:

SV-Gebühren (fremd, Kfz)                                     225,10 Euro

Kredit-Finanzierungskosten                                      5,57 Euro

RA-Gebühren (gegnerisch)                                      22,75 Euro

SUMME                                                                 254,75 Euro

Mit freundlichen Grüßen

gez. Q.

____________________________________________________________________________

Amtsgericht Schorndorf

Im Namen des Volkes

Anerkenntnisurteil

In dem Rechtsstreit

 SV (GmbH)

– Klägerin –

gegen

(einen großen Getränkehersteller)

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Schorndorf durch die Richterin Dr. Reimold am 10.05.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO

für Recht erkannt:

Abschrift Aktenzeichen: 6 C 166/12

Anstelle der Verkündung zugestellt an die Klagepartei am  die beklagte Partei am

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 226,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.11,2011 sowie weitere 22,75 € zu bezahlen.

2.  Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil  ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 300,00 €

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Zurich Versicherung Gruppe abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu AG Schorndorf, AZ: 6 C 166/12 vom 10.05.2012 – ZURICH Versicherung zieht angesichts des Großkunden die Notbremse

  1. Willi Wacker sagt:

    Wenn man Abrechnungsschreiben und Anerkenntnisurteil vergleicht, stellt man fest, dass in dem Abrechnungsschreiben wieder ein ganzer Euro unterschlagen wurde. Verurteilt wurde zu 226,10 € zzgl. Zinsen. Im Abrechnungsschreiben aufgeführt sind 225,10 €, gekennzeichnet als „SV-Gebühren“, obwohl es keine Gebühren bei Sachverständigen gibt.
    Also nachfordern, das kostet wieder Überweisungskosten, die zu Lasten der Versicherten, also auch der Getränkeherstellerfirma gehen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert