Mit Entscheidung vom 26.02.2009 (70 C 1035/08) wurde die HUK 24 AG durch das Amtsgericht Forchheim dazu verurteilt, das restliche Sachverständigenhonorar, das die HUK wieder einmal nicht vollständig bezahlt hatte, zu erstatten.
Aus den Gründen:
Endurteil
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 135,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.11.2008 zu bezahlen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbär.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
(entbehrlich bzw. abgekürzt gem. § 495 a ZPO)
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann die Sachverständigenkosten in vollem Umfang geltend machen, § 249 I, II BGB.
Es kann dahingestellt bleiben ob die Gutachterkosten sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung halten! Das Gericht schließt sich der Auffassung an, wonach auch übersetzte Kosten zu erstatten sind, da dies für den Geschädigten nicht überprüfbar ist. Zumindest bei Überschreitungen im klagegegenständlichen Rahmen. Als Ausnahme wäre ein Auswahlverschulden zu sehen. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Zwar mag bei einer Firma in Nürnberg mit Beauftragung eines Sachverständigen in Zirndorf zunächst an vermeidbare Fahrtkosten gedacht werden. Andererseits werden aufgrund der Entfernungen innerhalb von Nürnberg jedenfalls häufig Fahrtkosten anfallen, die € 30,00 netto erreichen.
Zinsen: unstreitig.
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11,713 ZPO.
Hallo Hans Dampf,
wirklich ein schönes, kurzes und knappes Urteil. Auch die Ausführungen zu den Fahrtkosten überzeugen. Es kann keinen Unterschied machen, ob ein Sachverständiger innerhalb einer großflächigen Stadtgemeinde oder in einer angrenzenden Kleinstadt beauftragt wird. Innerhalb der Großstadt wären u.U. höhere Fahrtkosten als aus der angrenzenden Gemeinde angefallen. Gerade in Ballungsräumen ist dies besonders wichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Das Urteil passt auf eine A4-Seite und mehr braucht es nicht. Da werden die auch die Akten bei der Versicherung nicht so groß und es passen mehr Akten in den gleichen Schrank. Das spart überall Geld. *gg*
Grüße und einen guten Rutsch!
Andreas
Hi Hans Dampf,
kurz, knapp bündig, so könnte man dieses überzeugende Urteil des AG Forchheim (Bayern) bezeichnen.
Hi Andreas,
ich dachte, die Versicherungen hätten gar keine (Papier-)Akten mehr, sondern nur noch elektronische Akten, weshalb auch Schadensgutachten eingescannt werden.
MfG
Jurastudentin
Hallo Hans Dampf,
als „Saupreuß“ muss ich den Bayern in der Tat ein Kompliment machen. Südlich des Weißwurstäuquators kommt doch mal was Gutes bei raus. Das AG Forchheim im Dunstkreis von Nürnberg zeigt, wie es richtig gehen kann. Man kommt auch ohne BVSK aus!