Mit Hinweisbeschluss vom 29.05.2009 (3 S 169/08) hat das Landgericht Kaiserslautern die Zürich Versicherungs-AG darauf aufmerksam gemacht, dass es beabsichtigt, deren Berufung gegen das Urteil des AG Kaiserslautern vom 12.11.2008 (8 C 1623/07) als unbegründet zurückzuweisen, da es in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Berufungsgericht stellt klar, dass das erstinstanzliche Gericht völlig zu Recht die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zur Ermittlung der Mietwagenkosten herangezogen hat und die Fraunhofer Tabelle sowie die Zinnsche Erhebung abgelehnt hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung dürfte in der Sache keinen Erfolg haben. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Amtsgericht Kaisreslautem einen Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, §§ 1, 3 Nr. 1 PfVG a.F. in der Höhe von € 723,86 zugesprochen.
Das Erstgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 BGB den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, NJW 2006, 1506 ff.; BGH, NJW 2008, 2910 ff).
Als Ausfluss des aus dem Grundsatz des Erforderlichen hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots kann der Geschädigte allerdings nicht unbeschränkt jegliche Kosten ersetzt verlangen. Vielmehr ist er gehalten im Rahmen des Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, NJW 2008, 2910 ff.). Er muss daher von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt -nicht nur für Unfallgeschädigte- erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich den günstigeren Mietpreis wählen, bzw. kann nur insoweit vollständig Ersatz verlangt werden (BGH, NJW 2008, 2910 ff.). Der Geschädigte verstößt nicht bereits deshalb gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, weil er ein Fahrzeug zu dem im Verhältnis zu dem Normaltarif teureren Unfaltersatztarif anmietet. Vielmehr sind hier die besonderen Umstände in der Unfallsituation zu berücksichtigen (BGH, NJW 2006, 2622 ff.). Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifes der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach §287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mttels des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln darf (BGH, NJW 2008, 2910; BGH, NZV2008, 339 ff.).
Auch wenn nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 grundsätzlich keinen Bedenken begegnet, darf die Schadenshöhe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Jedoch ist es nicht die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schadensgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, NJW 2008, 1519 ff.).
Das Erstgericht hat unter Beachtung dieser Grundsätze ermessensfehlerfrei den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 angewandt.
Mit Vorlage der Studie des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ hat die Beklagte keine konkreten Fehler hinsichtlich der vom Amtsgericht herangezogenen Schwacke-Mietpreisliste 2006 als Schätzungsgrundlage aufgezeigt. Zwar sind die Durchschnittspreise der Mietwagentarife dieser Studie niedriger als die Normaltarife, die sich nach der Schwacke-Mietpreisliste 2006 errechnen. Auch verkennt die Kammer nicht, dass die Mietwagenpreise der Schwacke-Mietpreisliste 2006 aufgrund einer Selbstauskunft der Mietwagen- Vermieter in Kenntnis, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, erfolgten, während das Ergebnis des Preisspiegels des Fraunhofer Instituts auf einer anonymen Befragung im Rahmen eines typischen Anmietszenarios beruht und das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 25.07.2008 – Az.: 10 O 2539/08 – deshalb die Studie des Fraunhofer Instituts Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 und nicht die Schwacke-Mietpreisliste 2006 bei der Schätzung des Normaltarifs im Rahmen des 249 BGB zugrunde gelegt hat. Der ggf. bestehende Vorteil der Anonymität, der die Studie des Fraunhofer Instituts bietet, steht der Nachteil der geringeren Datenerfassung und auch der Zusammenfassung der Vergleichsgebiete (größere Gebiete wurden zusammengefasst) gegenüber. Nach Auffassung der Kammer kann die Studie des Fraunhofer Instituts im Entscheidungsfalle bereits deshalb keine geeignete Schätzungsgrundlage sein, da die Erhebungen des Fraunhofer Instituts, die Grundlage des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2003 sind, aus dem Zeitraum von Februar bis April 2008 stammen, während sich das vorliegende Unfallereignis bereits am im Jahr 2006 ereignet hat. Deshalb sind die Erhebungen der Studie des Fraunhofer Instituts für den vorliegend zu beurteilenden Anmietungsfall von August 2006 nicht repräsentativ.
Die von der Beklagten vorgelegte Zusammenstellung des Herrn Dr. Zinn ist zudem nicht geeignet, konkrete Zweifel an der Grundlage der Schadensbemessung vorliegend zu begründen. Denn die dort vorhandenen Preisabfragen sind alle für den Zeitraum Sommer 2007 für einen relativ geringen Zeitraum von gerade 3 Monaten erfolgt. Zudem werden großräumig mehrere Postleitzahlengebiete in ganz Deutschland zusammengefasst (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 10.10.2008, 6 U 115/08).
Auch das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten ist nicht geeignet, begründete
Zweifel im vorliegenden Fall hinsichtlich der Anwendbarkeit der Schwacke-Mietpreisliste 2006 zu
begründen. Zum einen bereits deshalb, da der Sachverständige aufgrund fehlender Angaben weiterer Anbieter nicht mehr als drei Vergleichangebote von Drittfirmen einholen konnte und die
Schwacke-Mietpreisliste aufgrund eine Vielzahl von Vergleichsangeboten ermittelt wurde. Insbesondere jedoch nicht, da zwei der drei Vergleichsangebote bereits einem anderen Postleitzahlengebiet zuzuordnen sind. Dies betrifft die Firma X und die Firma Y.
Auch sind die Angebote mit dem Angebot der Streithelferin nicht vergleichbar. Ein nicht vergleichbares Angebot im maßgeblichen Postleitzahlengebiet kann nicht dazu führen, dass erhebliche Zweifel an der Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 bestehen.
Das von der Beklagten vorgelegte Internetangebot der Firma Euopcar ist bereits aufgrund des Umstandes, dass es sich um ein Internetangebot handelt nicht vergleichbar. Auch betrifft es einen ganz anderen Zeitraum. Das Angebot ist erstellt für einen Zeitraum vom 25.10.2007 – 09.11.2007. Das Mietfahrzeug wurde von dem Kläger in der Zeit vom 26.02.2006 – 12.03.2006 angemietet. Dass tatsächlich zu dem entscheidenden Zeitraum eine Anmietung zu dem von der Beklagten vorgelegten Angebot möglich ist, ist nicht ersichtlich und wurde erstinstanzlich auch nicht vorgetragen.
Zu dem von dem Erstgericht zutreffend ermittelten „Normaltarif“ ist ein 20 % Aufschlag vorzunehmen, um den Besonderheiten der Unfallsituation Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können unfallspezifische Leistungen einen pauschalen Aufschlag zu dem Normaltarif rechtfertigen, um so die dem Geschädigten mit der unfallbedingten Abmietung verbundenen Mehrleistungen und Risiken abzugelten. Bei der Abmietung wie im vorliegenden Fall gegebenen Kostenfaktoren der Fahrzeugvorhaltung des Bereitschaftsdienstes, das Risiko des Forderungsausfalls und das Bonitätsrisiko rechtfertigen für sich genommen einen 20 % Aufschlag (BGH, NJW 2008, 2910 ff.; LG Bonn, NZV 2009, 147 ff.; LG Dortmund, NZV2009, 83 ff.). Das erstgerichtliche Urteil ist daher auch insoweit zutreffend.
Grundsätzlich ist der Geschädigte, wie oben dargelegt wurde, gehalten, darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter der Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- Einflussmöglichkeiten sowie der in der konkreten Situation für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigeren Tarif auf den für ihn relevanten zeitlich und örtlichen Markt auf Nachfrage zugänglich war. Nach dem Klägervortrag hat der Kläger keinerlei Erkundigungen über andere Angebote eingeholt. Er hat jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er sofort an dem Abend des Unfalls auf das Ersatzfahrzeug angewiesen war. Insoweit bestand vorliegend eine Notsituation. Zudem sind die von dem Erstgericht zugesprochenen weiteren Mietwagenkosten objektiv erforderlich. Den darüber hinausgehenden Betrag hat das Erstgericht nicht zugesprochen. Insoweit käme es erst auf eine unterlassene Erkundigung des Klägers an (vgl. BGH, NJW 2006, 1726 ff.; OLG Jena, NJOZ 2008, 2461 ff.).
Auch hat die Beklagte erstinstanzlich nicht substantiiert vorgetragen, dass es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, einen Mietwagen zu einem günstigeren Tarif anzumieten. Allein dann hätte der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht des § 254 BGB verstoßen. Insoweit hat die Beklagte lediglich ein Internetangebot vorgelegt. Zum einen sind die Internetangebote grundsätzlich nicht ohne Bedenken mit einer Anmietung vor Ort zu vergleichen. Auch hat die Beklagte nicht dargelegt, dass es zu der Zeit der tatsächlichen Abmietung möglich gewesen wäre, zu dem in dem Internetangebot genannten Preis tatsächlich ein Fahrzeug anzumieten.
Soweit das LG Kaiserslautern.