Mit Urteil vom 30.11.2009 (2k C 478/09) hat das AG Ludwigshafen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 543,20 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwackeliste an und erteilt der Fraunhofer-Tabelle eine deutliche Absage. Am Rande: Nach dem AG Ludwigshafen kann in diesem Fall eine Abrechnung nach Einzeltagen erfolgen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 543,20 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 S, 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr 1 VVG zu.
Die grundsätzliche Haftung des Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2009 ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die mit der Klage geltend gemachten Mietwagenkosten sind in Höhe von 543,20 € erforderlich.
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig hatten darf.
Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nachdem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH v. 14.02.2006 – VI ZR 126/05). Im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO hat also das Gericht die Erforderlichkeit eines von dem Mietwagenunternehmen berechneten Tarifs, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen als „Unfallersatztarif“ oder als „Normaltarif“ bezeichneten handelt, anhand der auf dem örtlich relevanten Markt verlangten „Normaltarife“ zu schätzen (BGH a.a.O.).
Die Schwacke Liste 2006 ist grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage. Soweit der Beklagte die Schwacke Liste 2006 nicht für anwendbar hält und der Ansicht ist, dass bei der Erhebung der Daten gravierende Mängel vorgelegen hätten, kann er hiermit nicht durchdringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 11.03.2008 – AZ: VI ZR 164/07, BGH v. 24.06.2008 – AZ: VI ZR 234/07) bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Die Schadenshöhe darf nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Tatrichters, allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen.
Soweit der Beklagte der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten den „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts zu Grunde legen will, überzeugt dies das Gericht nicht.
Die Erhebung des Fraunhofer Instituts ist nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, die Bemessung der Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke Liste in Frage zu stellen. Gegen die Erhebung des Fraunhofer Instituts bestehen erhebliche Bedenken. So liegen der Studie des Fraunhofer Instituts überwiegend Internetpreise zugrunde, Internetangebote können als Vergleichsmaßstab jedoch nicht herangezogen werden, da sie nicht die Situation am für den Geschädigten örtlich relevanten Markt widerspiegeln. Bei Internetangeboten handelt es sich um einen Sondermarkt, auf den der Geschädigte nicht verwiesen werden darf, da ihm dieser Markt nicht ohne Weiteres offen steht. Des Weiteren ist die Erhebung lediglich in zweistellige Postzahlengebiete gegliedert. Eine Analyse von regionalen Besonderheiten und Preisschwankungen kann hierdurch nicht erfolgen. Des Weiteren bestehen Bedenken gegen die Neutralität der Erhebung. Es ist gerichtsbekannt, dass das Fraunhofer Institut der Versicherungswirtschaft als nahe stehend bezeichnet werden kann.
Sich auf den zu entscheidenden Fall auswirkende Zweifel an der Schätzgrundlage ergeben sich auch nicht aus dem von dem Beklagten vorgelegten Internetangebot von der Firma Avis, Europcar u.s.w. (Blatt 41 ff. d.A.). Einzelne Internetangebote stellen keine repräsentative Erhebung dar, die geeignet sind, den „Normaltarif“ im streitgegenständlichen Postleitzahlengebiet darzustellen. Hinzu kommt, dass diese nicht zum streitgegenständlichen Zeitpunkt eingeholt wurden.
Der Kläger ist berechtigt, nach der Schwacke Liste einen Tagespreis geltend zu machen und muss sich bei der Abrechnung der Mietwagenkosten nicht auf die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach der Schwacke Liste nach Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen verweisen lassen. Bei Mietbeginn ist die tatsächliche Reparaturzeit des Unfallwagens noch nicht exakt absehbar.
Des Weiteren ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen im streitgegenstandlichen Fall nicht vorzunehmen. Unstreitig hat der Kläger mit dem Mietfahrzeug weniger als 1.000 km (genau 846 km, vgl. Blatt 2 der Akte) zurückgelegt. Ein Abzug wegen Eigenersparnis ist bei einer eher geringen Fahrstrecke (was bei weniger als 1.000 km anzunehmen ist) nicht vorzunehmen (Vgl. hierzu OLG Zweibrücken v. 29.06.2005 – AZ: 1 U 9/05 – recherchiert nach juris).
Ersatzfähig sind des Weiteren die in der Mietwagenkosten enthaltenen Kosten für Haftungsbegrenzung (Vgl. BGH v. 15.02.2005, Az. VI ZR 74/04 – recherchiert nach juris) sowie die geltend gemachten Zustell- und Abholgebühren.
Das Gericht hält einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20% für angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur „“normalen“ Autovermietung angemessen zu berücksichtigen. Der Geschädigte verstößt noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadeinsgeringhaltung, weil er ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarife mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber den Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH v. 14.02,2006 – AZ; VI ZR 126/05; BGH v, 24.06.2008 – AZ; VI ZR 234/07). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtehofs ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme des Unfallersatztarife eine generelle Betrachtungsweise geboten und nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen.
Darüber hinaus bestand entgegen der Auffassung des Beklagten im konkreten Fall eine Notsituation. Der Verkehrunfall ereignete sich unstreitig am xx.xx.2009 und der Kläger mietete noch am gleichen Tag ein Ersatzfahrzeug an. Eine weitere Darlegung ist nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich.
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Schwacke-Liste OS. Gruppe 3, | |
8 Tage á 81,00 € |
648,00 € |
20 Prozent Aufschlag | |
Zustell-und Abholgebühren |
42,00 € |
Haftungsbefreiungskosten |
152 € |
Zwischensumme |
37t ,60 € |
Abzüglich Zahlung von 428,40 € |
-428,40 € |
Summe |
543,20 € |
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Verzugszinsen in der im Tenor Ziffer 1 genannten Höhe aus §§ 280 Abs.2, 286, 288 BGB zu. Unstreitig wurde mit Schreiben vom 17.09.2009 Frist zur Zahlung bis zum 01.10.2009 gesetzt.
Soweit das AG Ludwigshafen.