Mit Urteil vom 29.10.2009 (6 S 90/09) hat das LG Zwickau die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.635,06 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2007 aus § 3 Nr. 1 PflVG die weiter geltend gemachten Mietwagenkosten, wie auch die Rechtsanwaltsgebühren samt Zinsen zu.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Zwickau kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Klägerin ein wesentlich günstigerer Normaltarif hinsichtlich der Anmietung eines Ersatz-Kfz zugänglich gewesen wäre.
Der von der Berufungskammer des Landgerichts Zwickau zu entscheidende Fall ist vergleichbar mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2008, Az. : VI ZR 32/07. Danach braucht der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug zum Normaltarif anmieten, wenn ihm dies infolge einer Notsituation nicht zuzumuten war.
In einem weiteren Urteil vom 04.07.2006, Az.: VI ZR 237/05, hat der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ausgeführt, dass insoweit auch die Frage entscheidend ist, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt.
Diese Kriterien treffen auf den streitgegenständlichen Fall nach der Überzeugung der Berufungskammer zu. Der Unfall ereignete sich am Samstag, den xx.xx.2007. Der Lkw Mercedes Benz Sprinter 213 CDI der Klägerin war zum Transport von Frischblumen eingesetzt. Es standen mehrere Feiertage in Bezug auf den Jahreswechsel an. Es war für die Klägerin wegen der Natur der schnell verderblichen Ware unumgänglich, so schnell als möglich ein Ersatzfahrzeug mieten. Die Notsituation für die Klägerin ist auch nicht dadurch beseitigt worden, dass ihr dies erst am xx.xx.2007 um 20:15 Uhr gelang.
Die Mietwagenkosten, die von der Beklagten in voller Höhe zu erstatten sind, sind durch die Rechnung der A-Autovermietung vom 22.01.2008 nachgewiesen.
Diese Positionen sind von der Beklagtenseite, wie das Erstgericht auch zu Recht festgestellt hat, nicht substanziiert angegriffen, worden.
Der Zinsausspruch folgt aus den §§ 286, 288, 291 BGB.
Die weiter geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens zu ersetzen.