Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
die Urteilsreise geht weiter und wir landen in Erkelenz in Nordrhein-Westfalen. Nachstehend gebe ich Euch ein Anerkenntnisurteil aus Erkelenz zur Nachbesichtigung und zur Reparaturbestätigung vom 15.5.2012 – 14 C 157/12 – bekannt. Beklagte ist die S-Direkt-Versicherung, die aus den bereits ergangenen Urteilen nichts gelernt hat. Bisher war hier des öfteren berichtet worden, dass auch die Kosten der Nachbesichtigung vom Schädiger bzw. dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zu erstatten sind, denn derartige Kosten sind kausal auf den Unfall zurückzuführen. Damit sind sie zumindest Unfallfolgeschäden, die der Unfallverursacher ebenfalls auszugleichen hat. Erst im Klageverfahren wurden die Kosten der Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen anerkannt. Man kann es ja mal probieren, ob der Geschädigte Klage erhebt. Erhebt er Klage, dann kann sofort anerkannt werden. Erbebt er keine Klage, sind die Kosten für den Versicherer gespart. So wird seitens der Versicherer gedacht. Aber immer mehr Unfallopfer lassen sich von den versicherungen nichts mehr vormachen und klagen – mit Erfolg, wie der Fall zeigt. Durch derartiges vorgerichtliches Bestreiten und Nichtregulieren sind der Versichertengemeinschaft noch Gerichts- und Anwaltskosten entstanden, die die Klagesumme übersteigen. Lest selbst und gebt Eure Meinungen bekannt.
Mit viele Grüßen
Willi Wacker
14 C 157/12
Amtsgericht Erkelenz
IM NAMEN DES VOLKES
Anerkenntnisurteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägers,
gegen
die S Direkt Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Jürgen Gramer, Kölner Landstr. 33, 40591 Düsseldorf,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Erkelenz
am 15.05.2012 gemäß § 307 Satz 2 ZPO
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltsvergütungsansprüche der Rechtsanwälte … in Höhe von 39,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 49,98 EUR festgesetzt.
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Sparkassen Direkt Versicherung
Amtsgericht Erkelenz 14. Mai 2012
Kölner Str. 61
41812 Erkelenz
Ihr Zeichen 14 C 157/12
Schadennummer ……..
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit wird die Klageforderung anerkannt.
Mit freundlichen Grüßen
…
Leider bin ich in solch einer Angelegenheit soeben auf ein negatives Urteil des AG Wuppertal hingewiesen worden, wo die Klage des Geschädigten abgewiesen wurde.
Aktenzeichen: 9C49/12
Hi Mr. L.,
da der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Nutzungsausfalls trägt, muss er darlegen und ggfls. beweisen, dass das beschädigte Fahrzeug zwischenzeitlich nach den Vorgaben des Gutachtens repariert worden ist. Die Reparatur darf der Geschädigte auch selbst durchführen, wenn er die entsprechenden Fähigkeiten besitzt ( –> Werkstattmeister-Urteil des BGH).
Wie will er die Reparatur, die er selbst durchgeführt hat, wozu er berechtigt ist, nachweisen und beweisen? – Am Besten, indem er den Schadensgutachter beauftragt, das Fahrzeug jetzt im reparierten Zustand noch einmal zu begutachten. Das ist dann die sog. Nachbesichtigung zwecks Reparaturbescheinigung. Diese Bescheinigung ist Rechtsverfolgungsmaßnahme des Geschädigten aufgrund des Unfalls. Mithin ist die Reparaturbescheinigung auch vom Schädiger zu erstatten. Ebenso können die Kosten der Reparaturbescheinigung auch Kosten der Wiederherstellung sein, indem durch die Reparatur der vormalige Zustand wiederhergestellt wurde und dies nachgewiesen wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die Kosten dann zu erstatten.
Meines Erachtens ist daher die Entscheidung des AG Wuppertal falsch. Können Sie mir über die Redaktion das besagte Urteil zuleiten?
Grüße aus Hessen
G. Gladenbach