Mit Urteil vom 31.03.2009 (111 C 3073/08) hat das AG Berlin-Mitte die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG – mit einigen klaren Worten – zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 193,77 € zzgl. Zinsen verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die auf §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 PflVG gestützte Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf restliche Mietwagenkosten von 193,77 €, nachdem die Beklagte auf die Rechnung vom 30. Juli 2007 (Blatt 31 der Akte), mit der 461,52 € geltend gemacht worden waren, nur 267,75 € gezahlt hat. Die Klägerin als Kfz-Vermieterin kann den Mietzins aufgrund der Abtretung durch den Geschädigten geltend machen.
Die Abtretung verstößt nicht gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 1 des Rechtsberatungsgesetzes. Nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist in dem Einziehen der Schadenersatzforderung, soweit diese in Höhe der Kosten eines Mietwagens an den Kfz-Vermieter abgetreten ist, keine verbotene Rechtsberatung zu sehen. Bei der Würdigung, ob ein Gesetzesverstoß vorliegt, sind die Maßstäbe Rechtsdienstleistungsgesetz, das am 1. Juli 2008 das Rechtsberatungsgesetz abgelöst hat, zum Ausdruck gekommen sind.
Nach dessen § 5 Abs. 1 sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Dies ist hier der Fall. Es ist der typische Fall, dass der KFZ-Vermieter die Schadensersatzforderung an sich abtreten lässt und diese einzieht. Das passt den Kfz-Haftpflichtversicherern auch immer dann gut, wenn es der erleichterten Schadenabwicklung dient.
Nur dann, wenn sie sich gegen die Höhe der Mietwagenkosten wenden, machen sie angeblichen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz geltend.
Das Gericht schätzt die Mietwagenkosten aufgrund der Rechnung vom 30. Juli 2007 auf 100,00 € täglich. Ein BMW 530, dessen Eigentümer der Geschädigte war, kostete am 23. März 2009 für drei Tage bei Anmietung über das Internet rund 322,00 € bzw. 312,00 € bei großen deutschen Autovermietern. Das Gericht schätzt den Mietpreis für die Unfallzeit, die eindreiviertel Jahr zurückliegt, entsprechend den Angaben der Klägerin auf 100,00 € (§ 287 Abs. 1 ZPO).
Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Mietpreis auf 75,00 € täglich zu kürzen. Die Mietangebote, die sie selbst vermittelt, beruhen auf Kooperationen mit ihren Vertragspartnern im Rahmen des Schadenmanagements. Es ist gerichtsbekannt, dass derartige Kooperationen aufgrund der Vermittlung einer Vielzahl von Kunden – wie im Wirtschaftsleben immer – zu günstigeren Preisen führen. Diese Preise sind jedoch keine Marktpreise, die der Schadenermittlung zugrundezulegen sind, sondern Sondertarife für Großkunden, die nicht den Preis abbilden, den ein Geschädigter bei Anmietung auf dem freien Markt zu zahlen hat.
Es liegt auch kein Verstoß, gegen die Schadenminderungspflict des Geschädigten aus § 254 BGB vor, den sich die Klägerin gemäß § 404 BGB entgegenhalten lassen müsste. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die Schadenregulierung aus der Hand zu geben und Vermieter zu wählen, die die Beklagte anbietet. Das Schadenmanagement ist ureigenste Aufgabe des Geschädigten. Dieser darf den Vermieter selbst auswählen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Geschädigte bei der Auswahl der Klägerin gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hätte. Der Auffassung des Landgerichts Berlin, dass sich der Geschädigte auf ein konkretes Angebot zur Übernahme eines wesentlich günstigeren Fahrzeuges durch die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung einzulassen hat, ist nicht zu folgen. Es ist immer noch das Recht des Geschädigten, unter am freien Markt tätigen Unternehmen bei der Schadenbeseitigung auszuwählen.
In der Auswahl der Klägerin liegt auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Die Klägerin hat wie oben ausgeführt, ein Angebot zu Marktpreisen gemacht. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Geschädigte am freien Markt einen 5er-BMW zu wesentlich günstigeren Konditionen hätte anmieten können. Sie trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Unerheblich ist, dass die Beklagte einen Vermieter mit günstigeren Konditionen aus dem von ihr im Rahmen des Schadensmanagement eröffneten Sondermarkt durch Kooperationsvereinbarungen vermitteln kann.
Unerheblich ist auch, ob der Geschädigte hier weitere Angebote eingeholt hat. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Ersatzfahrzeug auf dem freien Markt zu günstigeren Konditionen hätte angemietet werden können.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Vollkaskoversicherung zu ersetzen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das eigene Fahrzeug des Geschädigten selbst vollkaskoversichert war. Denn der Schädiger hat den Geschädigten auch von dem Risiko freizustellen, dass dadurch entsteht, dass der Geschädigte ein fremdes Fahrzeug führen muss und sich bei einem Unfall gegenüber diesem Eigentümer schadenersatzpflichtig machen würde.
Die Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges sind ebenfalls zu ersetzen, da der Geschädigte in sein eigenes Fahrzeug vor der Haustür und nicht vor der Niederlassung des Kfz-Vermieters hätte einsteigen können.
Soweit das AG Berlin-Mitte.