Mit Urteil vom 30.10.2009 (14 C 178/09) hat das AG Arnsberg die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a.G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 210,97 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten Ersatz weiterer Mietwagenkosten gem. §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVersG i.V.m. §§ 249, 251 Abs. 2, 398 BGB in Höhe von 210,97 Euro verlangen.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem erhöhten Tarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urt. v. 14.02.2006, VI ZR 32/05 – VersR 2006, 564).
War der Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung „erforderlich“, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war. Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt-zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 25.10.2005, VI ZR 9/05 – NJW 2006, 360).
Unter Zugrundelegung dieser vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze, denen sich das Gericht anschließt, kann die Klägerin nur die üblichen („normalen“) Mietwagenkosten ohne Aufschlag erstattet verlangen.
Denn die Klägerin hat weder dargelegt noch bewiesen, dass dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
Dies ergibt sich nicht allein bereits aus dem Umstand, dass das Fahrzeug noch am gleichen Tage angemietet wurde. Eine Eil-bzw. Notsituation ist insoweit keineswegs indiziert. Vielmehr hätte es der Klägerin oblegen, darzutun, dass dem Geschädigten in der konkreten örtlichen und zeitlichen Lage es nicht möglich war, sich nach geringeren Vergleichsangeboten zu erkundigen bzw. mit der Beklagten Rücksprache zu halten. Dabei hat der Geschädigte die Umstände darzulegen, die es dem Tatrichter möglich machen, ggf. eine Unzumutbarkeit der Anmietung eines günstigeren Fahrzeugs festzustellen.
Da dies trotz richterlichem Hinweis vom 05.10.2009 nicht erfolgt ist, können die Voraussetzungen für einen prozentualen Aufschlag nicht festgestellt werden.
Der erstattungsfähige „Normaltarif“ darf vom Tatrichter auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden (BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 – ZfS 2007, 330; Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07, NJW2008, 1519).
Nebenkosten sind nach der Nebenkostentabelle zum „Schwacke-Mietpreisspiegel“ grundsätzlich erstattungsfähig – u.a. auch Voll- und Teilkaskoversicherung und Zustell-und Abholkosten (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 – NZV 2007, 200). Neben dem Normaltarif kann somit auch der Kostenanteil für die Vollkaskoversicherung geltend gemacht werden, weil entsprechende Mehrkosten als adäquate Schadensfolge anzusehen sind (BGH, Urt. v. 25.10.2005, VI ZR 9/05 – NZV 2006, 139).
Das geschädigte Fahrzeug vom Typ Fiat Panda ist unstreitig in Gruppe 1 einzuordnen.
Danach ergeben sich folgende erstattungsfähigen Mietwagenkosten (jeweils brutto):
Wochenpauschale (nach Schwacke) 385 Euro (brutto)
3 Tages-pauschale (nach Schwacke) 198 Euro (brutto) 781,00 Euro (brutto)
3 Tagespauschale(nach Schwacke) 198 Euro (brutto)
Teilkasko (nach Abrechnung) 77,97 Euro (brutto)
Zustellung/Abholung (nach Abrechnung) 19,00 Euro (brutto)
877,97 Euro (brutto)
abzgl. vorgerichtlicher Zahlung 667,00 Euro
210,97 Euro.
Die Kosten der Haftungsbeschränkung und der Zustellung/Abholung hat das Gericht entsprechend der tatsächlichen Abrechnung der Klägerin angesetzt, da diese noch unter den Kosten der Schwacke-Tabelle liegen.
Unter Berücksichtigung dieser Berechnungen schuldet die Beklagte noch den ausgesprochenen Betrag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung gem. § 511 ZPO besteht kein Anlass. Denn die Zulassung ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Wie bereits ausgeführt folgt das Gericht dem Grunde nach ihrer bisherigen Auffassung, dass in Eil- bzw. Notfällen ein Aufschlag in Betracht kommen kann. Ein Aufschlag war hier jedoch allein deshalb zu versagen, als die Klägerin eine solche Eil- bzw. Notsituation, wie bereits ausgeführt, nicht substantiiert dargelegt hat.
Soweit das AG Arnsberg.