Mit Urteil vom 01.12.2009 (3 C 788/09) hat das AG Schweinfurt den LVM Landw. Versicherungsverein Münster a. G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.784,62 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten noch restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.784,62 EUR ersetzt verlangen (§§ 7,17 StVG; § 3 PflVG; §§ 249 ff BGB).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. If S. 1 BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlicher Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Geschädigte von mehreren für ihn örtlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann. Mietet daher die Geschädigte ein Kraftfahrzeug zu einem Tarif an, der gegenüber den Normaltarifen teuerer ist, so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH-Urteil vom 13.06.2006, VI 161/05).
Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Einzelfall und gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nachvollzogen wird; vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob bei Vermittlung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein ein Aufschlag gerechtfertigt ist, der auch als pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt, wobei die Höhe des Normaltarifs im Rahmen des § 267 ZPO gestützt werden kann (BGH-Urteil vom 13.02.2007, VI ZR 105/06).
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt und zwar auch in der jüngeren Vergangenheit, trotz der bekannten Einwendungen gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel, den Normaltarif des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Postleitzahlengebiet des Geschädigten als geeignete Schätzungsgrundlage anerkannt (u. a. BGH-Urteil vom 13.02.2007, VI ZR 105/06; BGH-Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08; BGH NJW RR 2009, 1191). Die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen hält das Gericht letztlich auch für nicht durchgreifend. So erschließt sich dem Gericht schon nicht, aus welchen Gründen den Erhebungen des Fraunhofer Institutes eine höhere Aussage zukommen soll als dem Tarif des Schwacke-Mietpreisspiegels, zumal die Erhebungen des Frauenhofer Institutes auf zweistellige, hinsichtlich der telefonischen Erhebung sogar auf einstellige Postleitzahlbereiche zurückgreifen. Den Erhebungen kann auch gar nicht entnommen wenden, ob die dort genannten Preise für den örtlichen Markt des Geschädigten überhaupt repräsentativ sind. Ob es sich bei der Schwacke-Liste letztlich um die alleinige geeignete Bezugsgrundlage handelt, kann auch dahingestellt bleiben, jedenfalls ist die Schwackeliste auch in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine geeignete und zulässige Schätzungsgrundlage, die im Rahmen der gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Mietwagenkosten herangezogen werden kann.
Dabei ist im vorliegenden Falle bei der Anmietung des Fahrzeugs auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges nicht von einer erheblichen Zeitverzögerung im Rahmen der Reparatur ausgehen konnte. Es war jedenfalls dem Geschädigten auch nicht zumutbar die Reparatur nach teilweiser Erledigung wieder abzubrechen oder gegebenenfalls den Mietwagen zu kündigen und nach einem günstigeren Mietwagen zu suchen.
Der Klägerin ist auch kein Mitverschulden anzulasten; sie hat die erforderlichen Unterlagen über den Reparaturablauf vorgelegt. Hieraus ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug am xx.xx.2007 in die Reparaturwerkstätte gebracht wurde; dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Besichtigung des Fahrzeuges am xx.xx.2007 stattgefunden hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der xx. und xx.xx.2007 ein Wochenende war und der 1. Mai gesetzlicher Feiertag. Weiterhin kann auch kein Mitverschulden der Klägerin darin gesehen werden, dass sie bei der Höhe der In diesem Fall erforderliche Reparaturkosten zunächst die Reparaturfreigabe der Beklagten abgewartet hat. Im übrigen ist dem Geschädigten auch nach dem Unfall eine gewisse Überlegungsfrist hinsichtlich der Disposition bezüglich des verunfallten Fahrzeuges zuzubilligen. Nachdem die Reparaturwerkstatt und auch die Lackiererei keine Erfüllungsgehilfen des Geschädigten sind, gehen auch die Verzögerungen nicht zu Lasten des Geschädigten. Die von der Klägerin bei der Berechnung der Mietwagenkosten zugrunde gelegten 25 Tage sind daher nicht zu beanstanden. Im übrigen hat die Klägerin auf S. 6 der Klageschrift die Mietwagenkosten exakt entsprechend der Rechtsprechung im hiesigen Landgerichtsbezirks nach der Schwacke-Liste 2007 unter Berücksichtigung der Fahrzeugklasse und des Postleitzahlengebietes 611 zutreffend ermittelt. Lediglich hinsichtlich der Eigenersparnis hat das Gericht eine Korrektur vorgenommen; die Eigenersparniskosten sind nach der Schwacke-Liste vorzunehmen, wobei im vorliegenden Fall bei dem verunfallten Fahrzeug ein Abzugsbetrag in Höhe von 173,00 EUR (6,92 EUR x 25 Tage) anzusetzen ist. Die Zwischensumme 1 von 1.874,78 EUR aus der Klageschrift war daher auf 1.759,76 EUR zu berichtigen.
Daneben kann die Klägerin auch die aus der Mietwagenrechnung tatsächlich angefallenen Kosten für die Haftungsbefreiung, den zweiten Fahrer und die Zu- und Abstellkosten verlangen, sofern diese Kosten auch tatsächlich in Rechnung gestellt wurden. Dies ergibt sich auch aus dem vorgelegten Mietvertrag mit der Firma X (Bl. 62 d A). Unter Berücksichtigung der weiteren Zwischensumme in Höhe von 942,86 EUR für die tatsächlich entstandenen Nebenkosten belaufen sich die Gesamtmietwagenkosten somit auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.702,62 EUR; unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 918,00 EUR verbleibt somit noch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 1.784,62 EUR und insoweit war dem Klagebegehren auch stattzugeben.
Soweit das AG Schweinfurt.