Und wieder: AG Meschede verurteilt AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 21.12.2009 (6 C 304/09) hat das AG Meschede die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.918,00 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt sämtliche anderen Berechnungsmethoden ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten.

Gem. § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt vom Geschädigten, dass er im Rahmen des ihm zumutbaren grundsätzlich nur den günstigsten Tarif ersetzt verlangen kann.

Es wird dabei aber nicht verlangt, dass der Geschädigte sparen muss, oder sich in jedem Fall so verhalten muss, als müsse er selbst den Schaden tragen.

Der Grundgedanke des § 249 Satz 2 BGB, dem Geschädigten möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, darf hierbei nicht außer Acht gelassen werden.

Der Geschädigte verstößt nicht allein deswegen gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Fahrzeug zu einem höheren Tarif mietet, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist.

Dies gilt aber nicht, wenn er das Fahrzeug zu einem Tarif anmietet, der höher als der „Normaltarif“ ist, der sich durch die Prinzipien von Angebot und Nachfrage entwickelt hat. Der von der Klägerin geltend gemachte Tarif ist erhöht gegenüber einem Angebot, das von der Beklagten aufgeführt worden ist, wobei hierbei zu berücksichiigen ist, dass der Zeitraum nicht mit dem Mietzeitraum des Geschädigten übereinstimmt. Für die Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte „Normaltarif“ betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, kann der erforderliche Aufwand gem. § 287 ZPO geschätzt werden.

Diese Schätzung kann auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels erfolgen (BGH-Urteil vom 11.03.2008).

Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

Der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Frauenhofer Instituts stützt seine Erhebung zu einem Großteil auf Internetpreise; diese Tarife setzen eine Vorbuchzeit voraus. Diese Möglichkeit ist bei der Anmietung nach einem Unfall in der Regel nicht gegeben. Außerdem fasst der Mietpreisspiegel die Durchschntttspreise für sehr viel weiträumigere Postleitzahlengebiete zusammen, als dies bei der Schwacke-Liste der Fall ist, die nach den ersten drei Ziffern differenziert.

Soweit die Beklagte auf das Gutachten des Sachverständigen Zinn verweist, ist nicht ersichtlich, in wieweit sich das Gutachten auf den konkreten Fall auswirkt. Das Gleiche gilt für Gutachten, die von anderen Gerichten eingeholt worden sind.

Die Übergabe des Mietfahrzeuges erfolgte am Morgen nach dem Unfalltag. In der Zwischenzeit war es dem Geschädigten nicht zumutbar, eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen. Der Geschädigte hat insoweit nicht gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen.

Bei der Berechnung nach der Schwacke-Liste ist ein Aufschlag von 20 % gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäftes im Vergleich zu einer normalen Autovermietung abzudecken.

Die Beklagte ist verpflichtet, die Kosten der Vollkaskoversicherung zu begleichen. Der Geschädigte hatte ein schutzwürdiges Interesse daran, im Falle eines Unfalles nicht selber für die Beschädigungen des gemieteten Fahrzeuges aufkommen zu müssen.

Die Kosten für die Winterbereifung sind ebenfalls von der Beklagten zu tragen. Die Kosten für Winterreifen sind in dem üblichen Mietpreis nicht enthalten, Winterbereifung ist im Januar im Sauerland erforderlich.

Der Klägerin stehen auch die Kosten für den Zusatzfahrer zu. Dem Geschädigten ist es, wie bei seinem eigenen Fahrzeug, überlassen, ob er sein Fahrzeug auch von einer anderen Person fahren lässt. Wenn er wünscht, dass sein Fahrzeug auch von einer anderen Person gefahren wird, ist die Versicherung insoweit zur Kostenrragugg verpflichte..

Es ergibt sich folgende Berechnung:

2 x Wochenpauschale á 550,02 €                                                       1.100,04 €
2 x 1 Tagespauschaee á 94,00 €                                                              188,00 €

                                                                                                                           1.288,04 €
20 % Aufschlag                                                                                                257,61 €

                                                                                                                           1.545,65 €

Haftungsbefreiung

2 x 148,22 €                                                                                                     342,10 €

2 x 22,83 €

Zusatzfahrer

16 x 17,84 €                                                                                                    285,44 €

Winterreifen

16 x 22,18 €                                                                                                    194,88 €

                                                                                                                        2.368,07 €
19% Mehrwertsteuer                                                                                   449,93€

                                                                                                                        2.818,00 €
 

 

Hiervon abzuziehen ist der von der Beklagten gezahlte Betrag von 900,00 EUR, so dass sich der zuerkannte Betrag von 1.918,00 EUR ergibt.           

Da die Beklagte mit ihrer Zahlungsverpflichtung in Verzug geraten ist, ist sie zur Zahlung von Zinsen und Anwaltskosten, die nach dem zuerkannten Betrag berechnet worden sind, verpflichtet.

Soweit das AG Meschede.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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