AG Hanau verurteilt HUK-Coburg Allgem.-Vers. AG zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 39 C 235/10 (19) vom 29.06.2012)

Mit Entscheidung vom 29.06.2012 [39 C 235/10 (19)] wurde die HUK-Coburg Allgem.-Vers. AG und deren VN durch das Amtsgericht Hanau zur Erstattung des von der HUK gekürzten Sachverständigenhonorars verurteilt. Die Klageforderung wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit des Sachverständigenhonorars vollumfänglich zugesprochen. Auch wenn das Urteil im Ergebnis richtig ist, enthält die Urteilsbegründung teilweise abenteuerliche Interpretationen zur BGH-Rechtsprechung bezüglich Erforderlichkeit und Angemessenheit. Auch die Schlußfolgerungen des Gerichts aus dem Honorargutachten können nicht überzeugen. Bei diesem Verfahren hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht geklagt (Erfüllungs statt) und die Herausgabe des Originalgutachtens verlangt. Diese Forderung wurde abgewiesen, wodurch dem Kläger ein Kostenanteil auferlegt wurde. Der Wert des Herausgabeanspruches wurde mit EUR 50,00 festgesetzt (Kostenanteil = 17%).
Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei Schriewer in 40211 Düseldorf.

Amtsgericht Hanau                                    Verkündet am:
.                                                                 29.06.2012

Aktenzeichen: 39 C 235/10 (19)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

Kläger

gegen

1. …

2. HUK-Coburg Allgem.-Vers. AG vertr. d. d. Vorstand, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Hanau durch die Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2012 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 237,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.4.2010 zu zahlen sowie den Kläger freizustellen von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts … in Höhe von 39,- €. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 17% und die Beklagten 83% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten einen weiteren Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG in Höhe von 237,89 €. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Herausgabe des Gutachtens.

Hinsichtlich der weiteren Gutachterkosten ist der Kläger aktivlegitimiert. Die Abtretung der Ansprüche des Unfallgeschädigten an den Kläger ist wirksam, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt. Sie betrifft den Schadensersatzanspruch des Geschädigten in Höhe aller in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten nebst Umsatzsteuer, also in Höhe des vom Kläger am 12.3.2010 in Rechnung gestellten Sachverständigenhonorars von insgesamt 397,94 €. Daraus folgt nun nicht, dass die Beklagten ohne weiteres 100% des Rechnungsbetrages zu leisten haben, auch wenn dieser Betrag überhöht ist. Denn der Zedent kann die Beklagten durch eine Abtretungserklärung nicht verpflichten, unberechtigte (überhöhte) Zahlungen zu leisten, die auch ihm selbst nicht als Schadensersatz zustehen würden.

Ein Verstoß gegen das RDG liegt aus mehreren Gründen nicht vor, so dass die Abtretung auch nicht wegen Gesetzesverstoßes unwirksam ist.

Die Einziehung der streitgegenständlichen Forderung durch den Kläger ist bereits keine fremde, sondern eine eigene Angelegenheit des Klägers. Denn die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten, welche hier geltend gemacht werden, erfolgte an Erfüllungs statt zur Begleichung des von ihm gegenüber dem Kläger geschuldeten Sachverständigenhonorars.

Darüber hinaus handelt es sich klar um eine erlaubte Nebenleistung des Klägers zu seiner Hauptleistung. Dazu gehört nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich im Bereich der Unfallschadensregulierung u.a. die Geltendmachung von Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen selbst.

Im Ergebnis sind die hier noch geltend gemachten Sachverständigenkosten in voller Höhe begründet.

Nach der entscheidenden Rechtsprechung des BGH (VI ZR 67/06, Urteil vom 23.1.2007) kann der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand ersetzt verlangen.

Der BGH hat zum Umfang der Ersatzpflicht weiter ausgeführt, dass der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand – wobei der Geschädigte bzw. derjenige, an den die Ansprüche abgetreten sind, nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des BGH für die Erforderlichkeit beweispflichtig ist – nur die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen. Er ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen – wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen eine Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Im Weiteren hebt der BGH darauf ab, ob eine angemessene und übliche Pauschalierung des Sachverständigenhonorars vorliegt. Ob die Höhe der Sachverständigenkosten danach den erforderlichen Herstellungsaufwand überschreitet, so der BGH, ist in geeigneten Fällen im Wege der Schätzung, sonst mit sachverständiger Hilfe zu treffen.

Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass der Geschädigte (hier der Kläger aus dessen abgetretenem Recht), auch wenn er vor der Beauftragung eines Sachverständigen keine Marktforschung hinsichtlich der Höhe dieser Kosten betreiben muss (er kann diese durchaus hinterfragen, indem er sich vorher, unabhängig von der Höhe der Reparaturkosten, mitteilen lässt, wie die Grundhonorare berechnet werden und ob/in welcher Höhe Nebenkosten berechnet werden), das Risiko der Beauftragung eines zu teuren Sachverständigen trägt und dass ihm nur die ortsüblichen und angemessenen Kosten zu ersetzen sind.

Der streitgegenständliche Unfall hat sich in Hanau ereignet. Folgerichtig bei diesem Schaden wäre eine Begutachtung der Schäden (und der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs) vor Ort gewesen, so dass es – unabhängig vom tatsächlichen, nicht wirtschaftlichen Verhalten des Geschädigten – auf die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Sachverständigenkosten im hiesigen Gerichtsbezirk ankommt.

Eine Schätzung dieser Kosten kam nicht in Betracht, weil keine geeigneten Schätzungsgrundlagen zur Verfügung stehen. Zur Verfügung stünde das Gesprächsergebnis 2009 zwischen dem BVSK und der HUK Coburg einerseits oder die BVSK- Honorarbefragungen anderseits. Beides ist nicht verbindlich. Allein schon die sich daraus ergebenden erheblichen Unterschiede zeigen, dass hier jeweils sehr einseitige Interessen das Ergebnis bestimmten. Halbwegs allgemeingültige Werte hieraus zu einer Ortsüblichkeit und Angemessenheit von Sachverständigenkosten lassen sich nicht ziehen, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung dieser Frage geboten war.

Der Sachverständige … hat durch Umfrage die hier ortsüblichen und angemessenen Sachverständigenhonorare ermittelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall Nebenkosten berechnet werden oder nicht. Es ist völlig korrekt und nicht zu beanstanden, dass er bei seinen Ermittlungen – alle, aber auch nur-ausdrücklich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige befragt hat. Andere Institutionen haben Sondervereinbarungen mit den Versicherungen und werden gezielt für diese tätig, so dass ein Geschädigter berechtigt ist, das Schadensgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einzuholen, und so dass allein deren Kosten entscheidend für die Frage der ortsüblichen und angemessenen zu erstattenden Sachverständigenkosten sind. Nach der Offenlegung der Ergebnisse durch den Sachverständigen … betragen die von den ortsansässigen Sachverständigen für den streitgegenständlichen Schadensfall berechneten Kosten 321,- € bis 413,34 €, d.h. durchschnittlich 359,08 €. Diese Ergebnisse vermitteln ein recht einheitliches Bild – nur der Sachverständige … fällt mit den von ihm angegebenen 413,34 € deutlich aus dem Rahmen; dieser Betrag erscheint überhöht und nicht mehr angemessen. Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Sachverständigenhonorars bildet nun keinesfalls der Durchschnittswert die Obergrenze. Diese ist wertend zu ermitteln. Nach dem Sachverständigen … , dessen Kosten hier als aus dem Rahmen fallend zu bezeichnen sind, ist das nächst höchste Honorar mit 384,84 € angegeben, welches insgesamt in jedem Fall ortsüblich und angemessen ist und nur gut 60,- € über dem niedrigsten Angebot liegt. Die Rechnung des Klägers über insgesamt 397,94 € liegt nun nur gut 3% über diesem „nächst höchsten“ Angebot. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es im Umkreis noch ein deutlich höheres Angebot gibt, welches hier bei der Beurteilung verworfen wurde, sowie der weiteren Tatsache, dass die Rechnung des Klägers nur unwesentlich über dem nächst höchsten der im Übrigen dicht beieinander liegenden Angebote liegt, kann die Gesamtrechnung des Klägers – auch wenn hier im obersten Bereich liegend – noch als ortsüblich und angemessen angesehen werden.

Von den Sachverständigenkosten von 397,94 € hat die Beklagte zu 2) nur 160,05 € erstattet, so dass der Kläger die hier geforderten 237,89 € aus abgetretenem Recht verlangen kann.

Selbst nach der eigenen (subjektiven) Berechnung der Beklagten zu 2) beläuft sich das ersatzfähige Honorar des Klägers auf 321,- €. Hat sie darauf 160,05 € gezahlt, so kann die eigentlich tatsächlich streitige Forderung des Klägers nur noch 160,95 € betragen. Insoweit ist wenig nachvollziehbar, dass die Beklagte zu 2) nicht wenigstens diesen Betrag anerkannt oder gezahlt hat. Hinsichtlich der dann nur noch verbleibenden tatsächlich streitigen 160,95 € mag es einleuchten, dass, bei neutraler Ermittlung der ortsüblichen und angemessenen Sachverständigenkosten, sich diese recht geringe Restforderung als berechtigt herausstellt.

Der Kläger kann weiter Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen – dies jedoch erst seit dem 28.4.2010 nach der Mahnung vom 26.4.2010.

Mahnkosten sind unbegründet. Denn für die Verzug erst begründende Mahnung vom 26.4.2010 sind keine Kosten zu ersetzen (erst Recht keine völlig überhöhten Mahnkosten von 10,- €).

Soweit der Kläger weiter Herausgabe des von ihm erstellten Sachverständigengutachtens verlangt, ist die Klage unbegründet.

Sein im letzten Termin nachgelassener Schriftsatz hat keine neuen, in diesem Termin nicht ausführlich erörterten Gesichtspunkte erkennen lassen. Die Beklagten haben darauf, trotz ihnen eingeräumter, gebotener Gelegenheit zur Stellungnahme, nicht mehr erwidert.

Der Kläger ist Urheber des Gutachtens.

Herausgabe könnte er jedoch nur dann gemäß § 985 BGB vom Besitzer – das kann allenfalls die Beklagte zu 2) sein – verlangen, wenn er noch Eigentümer dieses Gutachtens wäre.

Das ist aber nicht der Fall.

Der Geschädigte hat den Kläger werkvertraglich mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Der Kläger hat diesen Werkvertrag erfüllt, das Gutachten erstellt und dieses weisungsgemäß unmittelbar der Beklagten zu 2) zur Schadensregulierung übermittelt. Damit ist der Geschädigte, der Werkvertragspartner des Klägers, Eigentümer des Werkes, des Gutachtens, geworden.

Etwas anderes könnte gelten, wenn der Kläger sich das Eigentum unter bestimmten Voraussetzungen wirksam vorbehalten hätte. Das ist nicht ersichtlich. In der Abtretungserklärung gibt es keinen solchen Eigentumsvorbehalt des Klägers. Erst im Gutachten heißt es, dass sämtliche Gutachtensausfertigungen bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verfassers bleiben. Diese einseitige Erklärung des Klägers, die seinem Werkvertragspartner, dem Geschädigten, nach unmittelbarer Übersendung des Gutachtens an die Beklagte zu 2), nicht einmal bekannt gewesen sein konnte, kann nicht Vertragsgrundlage geworden sein. Mangels vertraglicher Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Auftraggeber, dem Geschädigten, gab es mithin keinen wirksamen Eigentumsvorbehalt des Klägers hinsichtlich des Gutachtens. Selbst wenn aber ein wirksamer Eigentumsvorbehalt des Klägers an seinem Gutachten bis zur vollständigen Bezahlung – ersichtlich erst in den AGB des Klägers, die wiederum erkennbar nicht wirksam vereinbart worden sind – trotzdem angenommen würde, so wäre dieser Vorbehalt obsolet.

Denn eine vollständige Bezahlung des Klägers durch seinen Vertragspartner, den Geschädigten, liegt vor. Denn der Kläger hat die Abtretung der Ansprüche seines Vertragspartners gegen die Beklagten an Erfüllungs statt angenommen. Daran hat er sich festhalten zu lassen (dies umso mehr, als dies nach den obigen Ausführungen zu seinen Gunsten berücksichtigt worden ist).

Der Kläger kann im Hinblick auf die berechtigten Sachverständigenkosten weiter Freistellung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägervertreters wegen seiner nach Verzugseintritt erfolgten Mahnung vom 18.5.2010 in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr von 32,50 € zzgl. 6,50 € Auslagenpauschale = 39,- € verlangen.

Zinsen auf einen solchen, bis heute nicht einmal als fällig dargelegten, Anspruch sind nicht zu leisten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Sie ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben bei den Einzelfall überschreitender Gewichtigkeit der Rechtssache, die sich aus einer allgemein interessierenden Rechtsfrage ergeben kann oder aus der besonderen wirtschaftlichen oder tatsächlichen Bedeutung. Besondere wirtschaftliche oder tatsächliche Bedeutung hat die vorliegende Sache objektiv insgesamt nicht. Die hier entscheidende Rechtsfrage hinsichtlich der Höhe der zu ersetzenden Sachverständigenkosten ist auch nicht (mehr) klärungsbedürftig, da sie vom BGH entschieden worden ist und das Gericht sich nach den obigen Ausführungen gerade an die BGH-Rechtsprechung gehalten hat. Daher geht es hier auch nicht um Rechtsfortbildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsordnung.

Im Übrigen sind grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung angesichts klarer, nicht umstrittener Rechtsanwendung nicht gegeben.

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30 Antworten zu AG Hanau verurteilt HUK-Coburg Allgem.-Vers. AG zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 39 C 235/10 (19) vom 29.06.2012)

  1. Rüdiger sagt:

    Da wollte wieder mal ein Richter bzw. eine Richterin besonders gut würzen und hat dabei den Braten gehörig versalzen. Liebe Richterin. Wenn das Gericht meint, ein Gutachten einholen zu müssen, ob das SV-Honorar angemessen ist oder nicht, dann ist doch bereits mit diesem richterlichen Gedanken bewiesen, dass der Geschädigte keinen Fehler gemacht hat. Wenn das Gericht selbst unter Vorlage der Gutachtenrechung erst ein Gutachten zur Höhe des SV-Honorars braucht, dann war für den Geschädigten bei Beauftragung bestimmt offensichtlich nicht ersichtlich, dass das SV-Honorar überzogen sein könnte = BGH Rechtsprechung. So einfach kommt man zu einer schmackhaften Suppe. Mit der Einholung eines Honorargutachtens wurde also nur Geld unnötig aus dem Fenster geworfen.
    Rechtsdienstleistungsgesetz und Gutachtenrückforderung sind hingegen korrekt begründet.

  2. Zweite Chefin sagt:

    Dass der eventuell zu teure Gutachter sls solcher offensichtlich zu erkennen war, behauptet ja auch niemand.
    Die Richterin verdonnert den Geschädigten aber zu Preisabfragen ähnlich wie bei Mietwagenkosten, lässt aber offen, wie das gehen soll. Die so angesprochenen SV müßten dem Geschädigten ihre eigene Liste mit ihrer eigenen Preisgestaltung in die Hand drücken, die Höhe des Fahrzeugschadens ist ja offen.
    Würde der Geschädigte hingegen sagen, dies und jenes ist kaputt, wären dem einzelnen SV ganz unterschiedliche ca.-Kalkulationen möglich, also wieder keine gescheiten Preisangaben.

    Wie vielfach gepostet: das funktioniert nicht, nicht bei Gutachtern.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Rüdiger,
    die Gutachterkosten für den gerichtlich bestellten Gutachter muss doch die HUK-Coburg zahlen. Sie muss doch im Interesse ihrer Kunden das Versichertengeld unnötig aus dem Fenster werfen. Es geschieht doch alles im Interesse der Kunden!!
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  4. Rüdiger sagt:

    @Zweite Chefin

    „Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass der Geschädigte …… das Risiko der Beauftragung eines zu teuren Sachverständigen trägt und dass ihm nur die ortsüblichen und angemessenen Kosten zu ersetzen sind.“

    Wenn die Richterin mit dieser Fehlinterpretation ein Gutachten zur Höhe des ortsüblichen und angemessenen SV-Honorars einholt, galube ich schon, dass unterstellt wird, der Geschädigte habe möglicherweise ein zu teures Gutachten in Auftrag gegeben. Womit wir wieder bei den o.a. Argumenten wären.
    Kann der Geschädigte, der ja noch weniger wissen muss als ein Richter, eigentlich bei jedem Unfallschaden auch jedesmal ein Honorargutachten in Auftrag geben, um zu prüfen, ob das Honorar des Schadensgutachters „angemessen“ ist? Eigentlich schon, oder? Und wer prüft dann, ob das Honorar des Honorargutachters „angemessen“ ist? Ein Honorar-Honorargutachter etc.. Sie verstehen, worauf ich hinaus will?

    @Willi Wacker

    Wer musste den Vorschuss für den Honorargutachter einzahlen? Wer zahlt 17% von diesen unnötigen Gutachterkosten? Die Versichertengemeinschaft der HUK auf alle Fälle nicht. Was ich damit sagen will. Richter lösen des öfteren salopp und ungestraft irgendwelche unnötigen Kosten aus und brummen dem Kläger dann noch einen Teil der Kosten auf.

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Rüdiger,
    ups, ich hatte die Kostenentscheidung übersehen. Sorry.

  6. Zweite Chefin sagt:

    Rüdiger: GEnau diesen Widersinn meine ich.
    Willi Wacker: Der klagende SV zahlt die 17 %, wer sonst !

  7. Neugieriger sagt:

    komische Diskusion?

    mal ne Frage

    Wer gibt denn überhaupt vor was ein freier Gutachter zu berechnen hat??

    Etwa die Versicherung??

    Wer will also entscheiden wer zu viel, zu hoch oder zu wenig von den SV berechnet hat und mit welchen Grundlagen für diese Aussage???

    Gibts für freie SV eine gesetzliche Honorarfestlegung? Ich meine FREIE, nicht Gerichtssachverständige oder angestellte von Dekra, Tüv oder Versicherung??

    NG

  8. Mister L sagt:

    Und nicht nur das.
    Hier durfte der Anwalt zweimal und der klagende SV einmal auf Anordnung der Richterin in Hanau „antreten“.
    Düsseldorf – Hanau – Düsseldorf

  9. Andreas Sander sagt:

    ..gibt es nicht!

  10. VKS sagt:

    Hallo Neugieriger
    die Höhe der Gutachterkosten wird durch die Höhe des Schadens,durch seine spezielle Ausprägung und durch seine individuelle Charakteristik sowie von den spezifischen Besonderheiten der beschädigten Sache bestimmt.
    Beispiel:
    a.unfallbedingt abgebrannter Golf IV;WBW:4000,-€;RW:0,-€
    Das Gutachten besteht aus einer WBW-Ermittlung,4 Photos von dem Aschehaufen und hat einen Umfang von vielleicht 5 Seiten.
    Ergebnis:Grundhonorar innerhalb der Bandbreite der VKS-Honorarumfrage,Nebenkosten im Verhältnis zum Grundhonorar vernachlässigbar!
    b.unfallbedingt beschädigte Harley Davidson;Repko.ebenfalls 4000,-€
    WBW:16000,-€ RW:8000,-€
    Das Gutachten besteht aus einer weitgehend händisch erstellten Kalkulation,bestimmt 20 Lichtbildern,Rahmenvermessungskosten als Fremdleistung,Restwertrecherche gem. BGH durch 3 dokumentierte Gebote am örtlichen Markt,und und und!
    Das Grundhonorar liegt in derselben Bandbreite,die Nebenkosten können das Grundhonorar hier aber nicht selten sogar überschreiten,was an der Aufgabe des Gutachtens gelegen ist,den individuellen Schaden,also jedes einzeln beschädigte Teil beweissicher zu dokumentieren,wozu auch die darstellerische Trennung von eventuellen Vor-oder/und Altschäden dazugehört.
    BTW:die HUK würde auf beide,in der Höhe extrem abweichenden Gutachterrechnungen denselben Betrag regulieren und sich dabei auch noch vollmundig im Recht fühlen.
    Antwort also:Der Schaden bestimmt die Höhe der Gutachterkosten;was die HUK betreibt,ist ebenso anmassend wie rechtswidrig.

  11. B.W. sagt:

    @ VKS

    hallo, VKS,

    für die Höhe der Gutachterkosten ist die Höhe des Schadens – zumindest in Bezug auf das Grundhonorar – ein Bezugspunkt, der allerdings auch in einer gewissen Bandbreite Abweichungen erforderlich bzw. notwendig machen kann und in der Sache nach den individuellen Erfordernissen ermöglichen muss.

    Aber gerade die Qualität sowie der Umfang der beweissichernden Tatsachenfeststellung ist der andere kostenbildende Part und auch der ist bei Auftragserteilung dem Aufwand und der Höhe nach überhaupt noch nicht absehbar.

    Die ex post zugestandene „Honorarbemessung“ nach Billigkeitserwägungen ist eine Leerformel, in die man Wertungen jedweder Art beliebig kompilieren kann. Der normative Schadenbegriff kann durch Wertungen nahezu beliebig ausgefüllt werden. Das ist hier der Fall. Der in § 249 S.1 BGB bestimmte Inhalt der Schadenersatzpflicht wird nach dieser normativen Schadenslehre als eine wertausfüllungsbedürftige Formel behandelt, die solche Ergebniskorrekturen rechtfertigen soll.
    Die Schadenserkenntnis ist damit angeblich von Faktoren abhängig, die sich nicht auf den realen Schaden beziehen.

    Das hierzu präsentierte Beispiel ist einleuchtend und führt die in sich schon brüchige Argumentation und Rechtfertigung der HUK-Coburg ad absurdum, denn der Begriff „Routinegutachten“ als Bemessungsmerkmal ist realitätsfremd und die Bezugnahme auf eine solche Kategorie deshalb verfehlt.

    Mit freundlichem Gruß

    B.W.

  12. Mister L sagt:

    @ Andreas Sander

    …gibt es doch.
    Und der gerichtsbeauftragte SV hat natürlich nur unter seinen ortsansässigen ÖBV-Kollegen Honoraranfragen gestellt. Andere freie SV wurden nicht berücksichtigt.
    Sein ÖBV-Kollege, nennen wir ihn mal „413,34 €“, würde sich sicher freuen zu erfahren, dass in den Augen der Richterin seine Berechnung bzw. Angabe einen Ausreißer darstellen soll.
    Von einem Höchstwert hat sie wohl noch nichts gehört und das dieser ebenfalls Bestandteil(wie auch der niedrigste Wert)einer sog. Bandbreite ist.

  13. Frank sagt:

    @ VKS

    da kann aber was nicht richtig sein.

    das eine ist doch ein pc gutachten und das andere ein von hand gemachtes mit viel zeitaufwand.
    das kann doch nicht ein und das gleiche sein. ich habe jedenfalls für nicht computer gestütze ga eine andere grundhonorartabelle speziell auf mein büro abgestimmt!! nur so können die ga bezahlbar bleiben. man nennt das auch mischkalkulation!!!

  14. VKS sagt:

    @ B.W.
    übrigens:was ein Routinegutachten ist,kann z.B. im Karlsruher Kommentar zur StPO bei §256 nachgelesen werden.
    Tun Sie´s,Sie werden staunen!

  15. K-.L.H. sagt:

    Frank
    Donnerstag, 05.07.2012 um 21:25

    @ VKS

    da kann aber was nicht richtig sein.

    das eine ist doch ein pc gutachten und das andere ein von hand gemachtes mit viel zeitaufwand.
    das kann doch nicht ein und das gleiche sein. ich habe jedenfalls für nicht computer gestütze ga eine andere grundhonorartabelle speziell auf mein büro abgestimmt!! nur so können die ga bezahlbar bleiben. man nennt das auch mischkalkulation!!!

    Hallo, Frank,

    das Thema hatten wir doch schon mal. Bei mir kann der PC kein Gutachten erstellen, sondern allenfall das schreiben, was eingegeben worden ist.

    „Von Hand gemacht“ kann auch frivol ausgelegt werden oder meinst Du vielleicht von Hand geschrieben ohne PC als Schreibmaschinenersatz ? So etwas habe ich allerdings bis heute bei noch keinem meiner qualifizierten Kollegen gesehen und davon kenne ich viele. Was ist also mit „von Hand gemacht“ gemeint ?

    Mit freundlichem Gruß

    K.-L. H.

  16. Andreas Sander sagt:

    @ MR.L.
    ….es gibt für freie SV ausserhalb von Gerichtsaufträgen
    definitiv KEINE höchstrichterlich anerkannte Honorartabelle.

    Gruß

    svsander-online.de

  17. VKS sagt:

    @ Sander
    nicht ganz richtig,bitte LESEN:BGH v.10.10.2006 X ZR 42/06
    Kein Jurist bestreitet die Richtigkeit folgender Gleichung:
    Üblich=Erforderlich
    Daher:
    Bandbreite der VKS-Honorarumfrage=üblich=erforderlich!
    Schadensersatzrechtlich kommt es darauf aber nicht entscheidend an,siehe z.B. die Urteile der LG Bonn und Koblenz hier in der Urteilsdatenbank.

  18. joachim otting sagt:

    Der X. Senat des BGH hat in seinem Urteil vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 den Begriff „Routinegutachten“ schlichtweg für das Standardschadengutachten benutzt (Rdnr. 18) , der VI. Senat hat das im Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 übernommen (Rdnr. 19).

    Den Sachverhalten kann man es nicht ganz exakt entnehmen, dem Zusammenhang aber schon: Gemeint sind die datenbankbasierten mit Standardtexten und minimalen Individualisierungen versehenen Produkte, also die, worum es sich in den hier geführten Diskussionen meistens dreht.

  19. Frank sagt:

    hi KLH,

    hast du schon mal eine oldtimer schaden kalkuliert? dann ist dir doch klar was handgemacht oder besser manuell gemacht bedeutet. Also nicht spitzfindig werden, gell.
    oder willst du sagen, dass pc ga und manuell erstelltes ga mit dem gleichen rechnungsgrundlagen zu bewerten sind? wenn das mit ja beantwortet werden soll, dann gute nacht sv

    übrigens, es gibt überhaupt keine anerkannte honorartabelle. alles ist doch nur ein hilfsmittel für den „faulen“ SV der sein honorar nicht jedesmal kalkulieren muss um einigermaßen gerechte entlohnung zu erreichen. vorschriften oder honorarsätze die auf gesetzlichen grundlagen, also änlich wie bei den ärzten auf „gebühren“ beruht, gibt’s nicht. eine betriebswirtschaftliche auswertung der einzelnen sv büro indexe ist schon eher was brauchbares. damit hat aber jeder sv eine andere honorargrundlage. oder soll das auch wieder alles in einen topf geworfen werden.
    also, betriebliche auswertung machen und dann eine „richtlinie“ diskutieren!

    mfg

    frank

  20. Frank sagt:

    Hallo H. Otting,

    standart gutachten gibts nicht. auch wenn das immer gerne gewünscht wird. höchsten ein gleichartiger gutachtenaufbau ist ersichtlich. oder glaubt man wirklich das jeder fahrzeugschaden gleich ist? also nix mit standard. jedes ga ist individuell. manche eben etwas individueller, hahaha.

  21. VKX sagt:

    hi joachim otting, das war ja mal ein langer urlaub, wo waren wir denn hin?

  22. Ra Imhof sagt:

    Hallo Kollege Otting
    ich bin da nicht ganz bei Ihnen.
    Der BGH hat m.E.den Begriff „Routinegutachten“ aus der entsprechenden unjuristischen Diktion der HUK übernommen,weil es im Fall nur darum ging,den Fall,in dem auch eine Zeiaufwandsabrechnung werkvertraglich vertretbar wäre,abzugrenzen.
    Entschieden wurde,dass-jedenfalls-bei einem Routinegutachten keine zeitbezogene Abrechnung gefordert werden kann.
    Nicht gesagt wurde,dass es sich bei KFZ-Schadensgutachten regelmässig um Routinegutachten handele,oder dass andere Gutachten,die keine Routinegutachten sind,Zeitabhängig abgerechnet werden müssten.
    Hier setzt deshalb eine m.E.zielgerichtete Fehlinterpretation der HUK an,der auch hin und wieder einmal ein Gericht erliegt.
    Der IFL e.V. hat im vergangenen Jahr knapp 300 Fehlermeldungen zu den Kalkulationsprogrammen bearbeitet,Fehler,die ein qualifizierter SV kennen und in seinem Gutachten korrigieren muss.
    Wer angesichts dieser Fakten noch von Routine spricht,der masst sich ein Urteil über einen Sachverhalt an,von dem er zu wenige Kenntnisse besitzt.
    Routinegutachten sind solche,die auf standardisierten Messverfahren basieren,z.B. Blutalkoholwertbestimmungen,Fahrtenschreiberauswertungen,Abstammungsgutachten usw.(vgl.die Kommentierungen zu §256 StPO)
    Sie können abweichend vom Vernehmungsgrundsatz in die Hauptverhandlung auch durch Verlesung eingeführt werden,weil die persönliche Anhörung des Gutachters in der HV i.d.R. keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten lässt.
    Qualifizierte Schadensgutachten beruhen aber i.d.R. nicht auf standardisierten Messverfahren,sondern auf konkreter Inspektion des Untersuchungsobjektes,auf der eher fachkundigen denn messbaren Entscheidung ob beschädigte Teile instandzusetzen,oder zu erneuern sind,ob Lackbildangleichungen notwendig sind oder nicht,ob das Fahrwerk oder der Motorradrahmen zu vermessen sind oder nicht usw.usw.
    Mit Routine im Rechtssinne hat das nichts gemeinsam.
    Vor wenigen Wochen erhielt ich in einem Verfahren ein Gerichtsgutachten eines Uniprofessors zu den Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Sandsteinpfostens(PKW gegen Grundstückseinfriedung).
    Ergebnis:Reparaturkosten entsprechend der Kalkulation des Schadensgutachters mit ca.3600,-€ netto angemessen.
    Gutachterkosten entsprechend der Rechnung des Schadensgutachters mit 1960,-€ netto angemessen.
    Das Gericht wird das jetzt m.E. durchwinken!
    Ich verhandele gerade mit dem Uniprof,ob ich sein GA auch in anderen Verfahren verwenden darf.

  23. joachim otting sagt:

    @ Frank

    Ob „Standard“ oder „standart“ oder „pc ga“ oder „pc gutachten“ (wovon andere Leser behaupten, das gebe es nicht) oder was auch immer, mir ist’s egal.

    Den verständigen Lesern wollte ich nur den Hinweis geben, in welchem Zusammenhang zwei Senate des BGH den Begriff „Routinegutachten“ verwenden.

    @ VKX

    Soll das ein Rätsel sein? Das weiß ich doch nicht, wo Sie mit Begleitung im langen Urlaub hin waren.

  24. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Andreas Sander
    Freitag, 06.07.2012 um 09:17

    @ MR.L.
    ….es gibt für freie SV ausserhalb von Gerichtsaufträgen
    definitiv KEINE höchstrichterlich anerkannte Honorartabelle.

    Hallo,Andreas Sander,

    wie sollte es auch ? Aber nun meint vielleicht doch so mancher Leser, dass es eine solche bei Gerichtsaufträgen geben würde. da gibt es eine solche auch nicht, denn das Justizvergütungsgesetz regelt die Entschädigung des Sachverständigen. Damit gibt es nichts, was – wie auch immer – anzuerkennen wäre.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  25. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    VKS
    Freitag, 06.07.2012 um 10:05

    @ Sander
    nicht ganz richtig,bitte LESEN:BGH v.10.10.2006 X ZR 42/06
    Kein Jurist bestreitet die Richtigkeit folgender Gleichung:
    Üblich=Erforderlich.

    Hallo, VKS,

    diese Formel kann ich nicht uneigeschränkt nachvollziehen, weil sich die Erforderlichkeit zunächst einmal auf die Berechtigung zur Einholung eines Gutachtens bezieht.

    Würde man dabei abstellen auf die Höhe der Sachverständigenkosten wären wir wieder in dieser unseligen und falschen Spirale einer Umdeutung, die der BGH gerade nicht gemeint hat.

    Unabhängig davon bin ich der Meinung,dass auch aus einer anderen Perspektive diese Formel nicht greifen kann.

    Erforderlich ist in jedem Falle ein qualifiziertes und verkehrsfähiges Beweissicherungs-Gutachten nach den sog. Mindestanforderungen, die ich als bekannt unterstellen darf. „Üblich“ ist aber eine Gutachtenerstattung in dieser Kategorie keineswegs, was ich als bekannt unterstellen darf. Ansonsten ist aber der Begriff der Üblichkeit schadenersatzrechtlich ohne Bedeutung, wenn Sie sich einmal vorstellen, das in regionaler Abgrenzung 16 von 18 Kfz.-Sachverständigenbüros die Vorgaben einer Versicherungsgesellschaft zwar nicht akzeptieren, sich gleichwohl – aus welchen Gründen auch immer – letztlich daran halten. Diese Gründe sollte man einmal zu durchleuchten versuchen und danach wäre garantiert so mancher Richter weitaus besser orientiert,was den tatsächlichen Sachverhalt angeht.

    Würde man hier den Begriff der „Üblichkeit“ in den Focus stellen, käme man in jedem Fall zu einem eklatant falschem Beurteilungsansatz. Im Übrigen empfehle ich noch einmal, wie bereits mehrfach hier in der Vergangenheit angesprochen, sich mit der Definition der „Üblichkeit“ einmal detailliert zu beschäftigen, damit nicht immer wieder im falschen Zusammenhang eine abgleitende und unnütze Diskussion zur Entstehung kommt. Eins soll aber auch nicht unerwähnt bleiben: Nach näherer Beschäftigung mit sog. Honorartabellen bin ich begründet der Auffassung, dass von der Erhebungskriterien her sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht die sog. aktuelle VKS-Tabelle deutlich nachvollziehbarer ist als das, was sich aus der Erhebung des BVSK niederschlägt in der Honorartabelle diese Verbandes, die ja sogar – und das nicht ohne Grund – u.a. auch selbst die HUK-Coburg Versicherung infrage gestellt hat.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  26. K.-L. H. sagt:

    Frank
    Freitag, 06.07.2012 um 11:56

    „hi KLH,

    hast du schon mal eine oldtimer schaden kalkuliert? dann ist dir doch klar was handgemacht oder besser manuell gemacht bedeutet.
    Also nicht spitzfindig werden, gell.

    Oder willst du sagen, dass pc ga und manuell erstelltes ga mit dem gleichen rechnungsgrundlagen zu bewerten sind?
    wenn das mit ja beantwortet werden soll, dann gute nacht sv.“

    Hi,Frank,

    zunächst schmerzt mich einmal die Verstümmelung unserer Deutschen Sprache, wie auch die Diktion und die Abschweifung vom Thema.

    Hier drehte sich das Thema nicht primär um die Erstattung eines Gutachtens über einen Unfallschaden an einem Oldtimer und bevor Du mir eine Spitzfindigkeit glaubst andienen zu können, solltest Du mir ohne Umschweife meine nicht misszuverstehende Frage beantworten.Deine weiteren Überlegungen betreffen einen ganz anderen Punkt, aber ich danke Dir für die „Aufklärung“.

    Mit freundlichem Gruss

    K.-L. H.

  27. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Otting,
    bei Ihrem Kommentar vom heutigen Tage um 10.19 h haben Sie einen Teil der Urteilsgründe des X. Zivilsenates aus Rdnr. 18 entnommen. Entscheidend für die Bemessung des Honorars eines Schadensgutachtens ist aber auch das, was der X. Senat in Rdnr. 17 aufgeführt hat. Wohl gemerkt geht es beim Urteil des X. Senates um einen Werklohnanspruch, also um das Verhältnis Kunde zum Sachverständigen, nicht um den Schadensersatzanspruch Geschädigter gegen Versicherer oder Schädiger. Dort hat der BGH ausgeführt, dass bei der Bestimmung des billigen Ermessens bei der Honorarbestimmung nach der Rspr. des BGH (BGH NJW 1961, 1251, 1252; BGH NJW-RR 2003, 1355 = WM 2004, 186, 188) der Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen ist und welche Bedeutung die Leistung hat. Gerade bei Schadensgutachten ist daher auch die Schwierigkeit, die Ungewöhnlichkeit und die Dauer der verlangten Tätigkeit ebenso mit einzubeziehen. Andererseits fällt ebenso ins Gewicht, dass das von einem Wert- oder Schadensgutachter begehrte Honorar die Gegenleistung für das als Erfolg des Werkvertrages geschuldete Gutachten darstellt, so dass das Honorar in einem angemessenen Verhältnis zu dem stehen muss, was der Auftraggeber durch das Gutachten an wirtschaftlichem Wert erhalten soll. Dann führt der X. Senat weiter aus, dass Schadensgutachten, wie ein solches, über dessen Honorierung er entscheiden soll, in der Regel dazu dienen, die Realisierung der Schadensersatzforderungen des Unfallopfers zu ermöglichen. Dabei wird die richtige Ermittlung des Schadensbetrages als Erfolg des Werkvertrages geschuldet. Deshalb ist auch eine pauschalierte Honorierung gerechtfertigt. Und dann kommt der Satz, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Hononorar nach dem zugrunde zulegenden Werkvertrag an einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz, § 632 BGB, eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht überschreitet (vgl. hierzu u.a. auch Hörl NZV 2003, 305, 308).

    Damit hat der X. Senat eindeutig entschieden, dass der Sachverständige bei derartigen Gutachten nicht verpflichtet ist, wie die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung meinte, nach Zeitaufwand abrechnen müsse. Auch die von der Beklagten vorgebrachten Verweise auf JVEG wurden vom Senat zurückgewiesen.

    Bei dem Verfahren BGH VI ZR 67/06 ging es um die schadensersatzrechtliche Seite. Der dortige Kläger beanspruchte von der bekl. Kfz-Haftpflichtversicherung (HUK-Coburg) Erstattung der Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens, das er bei dem Sachverständigen Q. aus Brandenburg in Auftrag gegeben hatte. Hier handelt es sich daher um einen Schadensersatzanspruch aus § 249 BGB. Der zur Entscheidung berufene VI. Zivilsenat hat in der Tat dann unter Rd-Nr. 19 ausgeführt, dass nach den dargelegten schadensersatzrechtlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des Urteils des X. Senats vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 – zur Zulässigkeit eines an der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorars für Routinegutachten das Berufungsurteil des LG Frankfurt/Oder keinen Bestand haben kann. Da hat der VI. Senat hinsichtlich der Zulässigkeit der Abrechnung in Relation zur Schadenshöhe auf den X. Senat verwiesen.

    Damit ist keineswegs gesagt, dass jedes Schadensgutachten gleich sofort ein Routinegutachten ist. Gerade bei Oldtimern oder bei Exoten dürfte keineswegs von Routinegutachten auszugehen sein. Die Gutachten, über die hier hinsichtlich ihrer Honorierungen Ausführungen gemacht werden, allesamt als Routinegutachten zu bezeichnen, geht fehl. Gerade das Beispiel von VKS am 5.7.2012 mit dem ausgebrannten VW-Golf und der Harley Davidson zeigt doch bereits eindrücklich, wie unterschiedlich die Gutachten sein können und wie unterschiedlich die Gutachten honoriert werden müssen. Das Routinegutachten im Schadensersatzrecht gibt es doch eigentlich nicht. Jeder Schaden ist in der Regel anders. Sicherlich gibt es die automatisierten Gutachten mit bestimmten Textbausteinen. Diese sind vielleicht auf den Brandfall (ohnehin nur noch ausgebranntes Blech) anzuwenden, keineswegs aber auf den Motorrad-Fall.

    Der Versuch der Versicherungswirtschaft, die Schadensgutachten auf den geringen Wert der „Allerweltsgutachten“ mit geringem Honoraranspruch herabzuwürdigen, ist bekannt. Dies war ja schon der Hintergrund des Rechtsstreites X ZR 122/05. Letztlich muss der Versuch jedoch wieder scheitern. Bei SSH-Gutachtern kann vielleicht von Routinegutachten gesprochen werden, bei freien unaghängigen Sachverständigen geht das allerdings nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  28. joachim otting sagt:

    @ Wortmann

    Alles richtig. War aber alles nicht mein Thema. Ich habe nur aufgezeigt, wo der BGH in unseren Zusammenhängen den Begriff „Routinegutachten“ benutzt hat. Nicht mehr, nicht weniger.

    @ RA Lutz Imhof

    Gibt es Audatex für Sandsteinpfosten? Ist das der Unterschied?

    @ K.-L.H zur Verstümmelung der deutschen Sprache

    Für Manchen ist es eben sehr von Vorteil, dass Routinegutachten weitläufig auf vorgefertigten Texten fußen. Ich stelle mir immer wieder mal vor, dass mancher der Kommentatoren hier in Gutachten frei formuliert…

  29. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Otting,
    der Geschädigte wird sicherlich nicht einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens an dem Steinpfosten beauftragt haben, der seine Kalkulation nach Audatex schreibt. Vielmehr wird der Geschädigte auf Raten seines Anwaltes einen von der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer seines Bezirks einen Mauersachverständigen beauftragt haben. Dass derartige Gutachten irgendwelcher Obermeister des Maurerhandwerks überprüft werden, hat schon die Rechtsgeschichte gezeigt, indem der BGH entschieden hat, dass derartige Sachverständigenkosten zum Schaden gehören ( vgl. BGH vom 11.1.2012 – IV ZR 251/10 = BGH DS 2012, 167, ff. m. zust. Anm. Imhof). Ein derartiges Gutachten kann meines Erachtens auch nicht als Routinegutachten angesehen werden. Der Schadensbetrag lag bei 3479 € und die Sachverständigenkosten bei 702,04 €. Hier hat der IV. Senat nicht mehr von Routinegutachten gesprochen. zu Recht, wie ich meine.
    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  30. Ra Imhof sagt:

    Meine letzten zwei Sätze zu diesem Thema:
    Der BGH sagt:Der Werkbesteller kann jedenfalls bei einem Routinegutachten keine Zeitaufwandsabrechnung von seinem Sachverständigen fordern.
    Wenn die HUK daraus folgert:KFZ-Schadengutachten sind Routinegutachten,dann kommt das genauso daher als wenn die Boulevardpresse eine Photomontage der übers Wasser laufenden Bundeskanzlerin mit der Überschrift betitelt:“Angela kann nicht schwimmen!“

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