Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Die Klägerin ist zu einer gerichtlichen Geltendmachung der Mietwagenkosten ermächtigt. Die Erklärung des Beklagten, die Abtretungserklärung stelle eine Umgehung der Vorschrift des Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz dar und sei daher nichtig, ist nicht zutreffend. Die Abtretungserklärung verstößt nicht gegen §§ 3, 5 Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Klägerin betreibt die Einziehung abgetretener Forderungen nicht als eigenständiges Geschäft, ihr Hauptgeschäft ist vielmehr die Vermietung von Pkw.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten.
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt vom Geschädigten, dass er im Rahmen des ihm zumutbaren grundsätzlich nur den günstigsten Tarif ersetzt verlangen kann. Es wird dabei aber nicht verlangt, dass der Geschädigte sparen muss oder sich in jedem Fall so verhalten muss, als müsse er selbst den Schaden tragen. Der Grundgedanke des § 249 Satz 2 BGB, dem Geschädigten möglichst vollständigen Schadensausgleich zu kommen zu lassen, darf hierbei nicht außer Acht gelassen werden.
Der Geschädigte verstößt nicht allein deswegen gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Fahrzeug zu einem höheren Tarif mietet, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Dies gilt aber nicht, wenn er das Fahrzeug zu einem Tarif anmietet, der höher als der „Normaltarif“ ist, der sich durch die Prinzipien von Angebot und Nachfrage entwickelt hat. Der von der Klägerin geltend gemachte Tarif ist nicht als Unfallersatztarif bezeichnet. Er ist aber erhöht gegenüber verschiedenen Angeboten, die von dem Beklagten eingereicht worden sind. Für die Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte „Normaltarif“ betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, kann der erforderliche Aufwand gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Diese Schätzung kann auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels erfolgen, (BGH, Urteil vom 11.03.2008, VI ZR 164/07). Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Frauenhofer Instituts stützt seine Erhebung zu einem Großteil auf Internetpreise; diese Tarife setzen eine Vorbuchzeit voraus. Diese Möglichkeit ist bei der Anmietung nach einem Unfall in der Regel nicht gegeben. Außerdem fasst der Mietpreisspiegel die Durchschnittspreise für sehr viel weiträumigere Postleitzahlengebiete zusammen, als dies bei der Schwacke-Liste der Fall ist, die nach den ersten drei Ziffern differenziert.
Der Verkehrsunfall war nach Angaben des Geschädigten am xx.xx. gegen 13.45 Uhr, nach dem Mietvertrag wurde das Mietfahrzeug am gleichen Tag 15:;45 Uhr an den Geschädigten übergeben, so dass zwischen Unfall und Anmietung zwei Stunden lagen. In dieser Eilsituation war es dem Geschädigten nicht zumutbar und wahrscheinlich zeitlich auch nicht möglich, eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen. Insoweit hat der Geschädigte nicht gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen.
Die Klägerin hat Anspruch auf Mietwagenkosten für 19 Tage. Es ist üblich, dass im Mietwagengeschäft bei länger Anmietzeit 2 Tage berechnet werden, auch wenn er nachmittags angemietet wird und am folgenden Nachmittag die Rückgabe erfolgt. Der Beklagte ist verpflichtet, die Kosten der Vollkaskoversicherung zu begleichen. Der Geschädigte hatte ein schutzwürdiges Interesse daran, im Falle eines Unfalls nicht selber für die Beschädigungen des gemieteten Fahrzeugs aufkommen zu müssen. Die Kosten für die Winterbereifung sind ebenfalls von dem Beklagten zu tragen. Die Kosten für Winterreifen sind in dem üblichen Mietpreis nicht enthalten, Winterbereifung ist im Januar im Sauerland erforderlich. Der Geschädigte hat angegeben, er habe seine Frau als Zweitfahrerin eintragen lassen, da es hätte sein können, dass sie auch das Fahrzeug fahren wollte. Der Beklagte ist daher zur Zahlung der Zweitfahrer-Kosten verpflichtet und zu den Gebühren für Zustellung und Abholung des Fahrzeugs. Bei der Berechnung nach der Schwacke-Liste ist ein Aufschlag von 20 % gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäftes im Vergleich zu einer normalen Autovermietung abzudecken.
Die Klägerin hatte für 19 Tage Vermietung zuzüglich Vollkasko, Zweitfahrergebühr, Winterbereifung sowie Zustellung/Abholung eine Gesamtsumme von 2.743,44 € errechnet, die Versicherung des Beklagten hatte hierauf 1.123,01 € bezahlt. Bei einer Vergleichsrechnung nach der Schwacke-Liste (Normaltarif, arithmetisches Mittel) ergibt sich ein höherer Betrag als der von der Klägerin geltend gemachte Gesamtbetrag. Die Rechnung liegt also in dem von der Rechtsprechung akzeptierten Rahmen. Die Klägerin hatte auch, entgegen der Behauptung des Beklagten, bei ihrer Rechnung den Tarif für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 05 abgerechnet.
Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen war nicht vorzunehmen, da der Geschädigte einen Mietwagen genommen hatte, der drei Preisgruppen niedriger war als sein eigenes Fahrzeug.
Da der Beklagte mit seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten ist, ist er zur Zahlung von Zinsen und Anwaltskosten verpflichtet. Bei den Anwaltskosten ist der Mehrwertsteueranteil abzusetzen, da bei der Klägerin Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Es handelt sich insoweit nicht um den bereits bei dem Geschädigten entstandenen und an die Klägerin abgetretenen Schadensersatzanspruch, sondern um Kosten der Rechtsverfolgung, die der Klägerin im Rahmen ihres Betriebes angefallen sind.
Soweit das AG Meschede.