Mit Urteil vom 15.09.2009 (428 C 10975/08) hat das AG Dortmund die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 501,91 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist lediglich in dem ausgeurteilten Umfange begründet.
Der Kläger hat die Ersatzansprüche nur zu Sicherungszwecken an das Mietwagenunternehmen abgetreten. Er kann daher im eigenen Namen die Forderung geltend machen, zumal er Zahlung an das Mietwagenunternehmen beantragt.
Dem Kläger steht ein Anspruch jedoch nicht in der Höhe zu, wie er diesen in der Klageforderung beziffert hat. Grundsätzlich ist zwar nach der Schwacke-Liste 2007 abzurechnen. Dies wird vom Landgericht Dortmund in ständiger Rechtsprechung vertreten. Das Amtsgericht sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Preiserhebung des Fraunhofer Instituts vermag nicht zu überzeugen. Es sind zum einen keine flächendeckenden Preiserhebungen erfolgt. Zum anderen ist von Mietwagenunternehmen auch erfragt worden, was ein Mietwagen kosten würde, der in einer Woche benötigt werde.
Es bestehen erhebliche Zweifel an einer objektiven Recherche, zumal das Gutachten im Auftrage von Versicherungsunternehmen erstellt wurde.
Das Gericht folgt daher zahlreichen Entscheidungen des Landgerichts Dortmund, das nach wie vor nach der Schwacke-Preisliste die erforderlichen Mietwagenkosten errechnet.
Im vorliegenden Fall muss sich der Kläger jedoch einen Abzug gefallen lassen, weil er bei Durchführung der Reparatur gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Hätte er selbst für die Reparaturkosten aufkommen müssen, und die Folgen einer Reparatur tragen müssen, so wäre er in anderer Art und Weise vor gegangen. Er hätte das Fahrzeug dem Autohaus vorgeführt, um einen Reparaturplan erstellen zu lassen. Er hätte die Ersatzteile bestellen lassen. Wenn sämtliche Ersatzteile vorhanden gewesen wären, hätte er sein weiter fahrtüchtiges Auto erst abgegeben, um die Reparatur in möglichst kurzer Zeit ohne große Ausfälle reparieren zu lassen.
Es kann hier nicht dem Schädiger angelastet werden, dass die Anhängerkupplung mehrere Tage auf sich warten ließ. Wären die Ersatzteile zunächst bestellt und die Reparatur nach Anlieferung begonnen worden, hätte die Reparatur in 4 Tagen abgeschlossen sein können.
Das Gericht hat daher entsprechend der Berechnung der Anlage K2 eine Neuberechnung durchgeführt. Es ist von einem Einzelpreis für einen Tag und einem Preis von 3 Tagen ausgegangen, was insgesamt 263,36 € ausmacht. Ein 20 %iger Aufschlag für die Besonderheiten der Anmietung im Zusammenhang mit einem Unfall beträgt 52,67 €, so dass 316,03 € zu errechnen sind. Für die Haftungsbeschränkung ist für einen Tag ein Betrag von 15,13 € und für 3 weitere Tage ein Betrag von 45,38 € hinzuzurechnen, insgesamt 60,51 €. Für Zustellung und Abholung sind 42,02 € angemessen, ebenso wie für den Zusatzfahrer 134,48 €, insgesamt daher 176,50 €. Damit ergibt sich ein Betrag in Höhe von 553,04 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 105,08 €. Insgesamt errechnet das Gericht eine Summe von 659,12 €.
Hiervon sind abzuziehen die bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten, so dass sich der ausgeurteilte Betrag ergibt.
Der Kläger war nicht verpflichtet, das Angebot der Beklagten anzunehmen, einen Mietwagen für 34,00 € brutto pro Tag anzumieten. Die Beklagte trägt nur vor, unter dem 05.04.2007 ein entsprechendes Angebot unterbreitet zu haben. Sie legt das Anschreiben vor, das sie an den Kläger gerichtet haben will. Es ist festzustellen, dass sowohl die Schreibweise des Namens als auch die Schreibweise der Straße völlig falsch angegeben sind. Der Kläger heißt nicht X und wohnt auch nicht in der Y, sondern heißt Z ist wohnhaft in der A. Bei diesen falschen Angaben im Adressfeld kann der ordnungsgemäße Zugang nicht einfach unterstellt werden.
Darüber hinaus kann das Schreiben frühestens am Donnerstag vor Ostern mit der Post auf den Weg gebracht worden sein. Am Karfreitag kann keine Zustellung erfolgt sein. Eine Bearbeitung durch die Post kann dann frühestens am Karsamstag erfolgt sein. Das Gericht kann jedoch nicht unterstellen, dass dem Kläger tatsächlich bereits am Dienstag nach Ostern dieses Schreiben vorlag. Allein wegen des falschen Straßennamens konnte kaum innerhalb von 2 Werktagen der Einwurf in den Briefkasten durch einen Postboten erfolgen. Ein wirksames Angebot der Beklagten lag daher nicht vor, als der Kläger das Autohaus B aufsuchte und dort Reparatur und Mietwagen in Auftrag gab.
Nach alledem war wie geschehen zu erkennen.
Die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren konnten nicht zugesprochen werden, da sie von einem falschen Ausgangsbetrag errechnet wurden und daher mangels ordnungsgemäßer Abrechnung derzeit nicht fällig sind.
Soweit das AG Dortmund.