Mit Urteil vom 16.09.2009 (5 C 18/09) hat das AG Neustadt an der Weinstraße die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 813,56 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage hat auch in der Sache vollumfänglich Erfolg.
Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2008 gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 ff. BGB, 115 VVG ein restlicher Schadensersatzanspruch in Hohe von 813,56 EUR zu.
Der Kläger hat das Mietfahrzeug in der Zeit vom xx. – xx.xx.2008 in Anspruch genommen. Dies wird dem Grunde nach auch nicht beanstandet.
Wenn ein Fahrzeug beschädigt wird, kann der Geschädigte grundsätzlich verlangen, dass der Schädiger die ihm für die Dauer der Reparatur erforderlichen Kosten für ein Ersatzfahrzeug erstattet. Mietwagenkosten gehören nach ständiger Rechtsprechung des BGH zum Herstellungsaufwand, den der Schädiger nach § 249 BGB in den durch § 251 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen zu ersetzen hat:
Der Höhe nach erforderlich sind für die Anmietung diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Der Geschädigte ist unter den Gesichtspunkten verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren den Schaden möglichst gering zu halten und von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den geringeren Mietpreis ersetzt zu verlangen.
Der Geschädigte hat mit der Anmietung eines Mietwagens der Fahrzeuggruppe 4 ein gruppenkleineres Fahrzeug ausgewählt. Da der Geschädigte den Ersatzwagen zum Normaltarif des Mietwagenunternehmens angemietet hat, hat er in aller Regel Anspruch auf Erstattung der sich daraus ergebenen Mietkosten. Dies gilt nur dann nicht, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten auf dem für ihn zeitlich und örtlich relevanten Markt ein günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Dies war zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Die Beklagten stützten ihre Behauptung, der Kläger habe sich einen günstigeren Tarif zurechnen zu lassen, im Wesentlichen darauf, dass der zugrunde gelegte Tarif nach den Ergebnissen des Frauenhofer-Instituts zu berechnen sei, nicht aber auf konkret darauf, dass es im hier zeitlich und örtlich relevanten Markt einen konkret zugänglichen, günstigeren Tarif für den Kläger gegeben habe. Der Geschädigte hat hier eine Stunde nach dem von der Beklagten zu 1) verursachten Unfall ein Mietfahrzeug angemietet. Unbestritten geblieben ist zudem, dass sich der Mitarbeiter der Mietwagenfirma bei der Beklagten zu 1) um eine Vereinbarung hinsichtlich der Mietwagenkosten bemühte. Diese ist daran gescheitert, dass die Beklagte zu 2) nach wie vor an der Auffassung festhält, dass die Tarife lediglich nach der Frauenhofer-Institut-Studie 2008 abzurechnen seien.
Das erkennende Gericht hat den aktuellen Schwacke-Automietpreis-Spiegel als Schätzgrundlage herangezogen. Es ist nach bisherigen Erkenntnissen weiterhin der Überzeugung, dass der Schwacke-Automietpreis-Spiegel auf einer breiteren Nachforschung beruht und als Schätzungsgrundlage in der Gesamtschau vorzuziehen ist. Die Fraunhofer-Studie hat mittelständische und kleinere Mietwagenunternehmen im Rahmen der Erhebung nicht hinreichend berücksichtigt, weist einen geringeren Umfang von Stichproben auf, die größtenteils nur auf Intemetrecherchen basieren und ist lediglich in ein- bis zweistellige Postleitzahlgebiete gegliedert. Die Tarife des Schwacke-Automietpreis-Spiegels 2008 werden daher vom Gericht nach wie vor als Schätzgrundlage herangezogen.
Danach liegt das gewichtete Mittel für die Mietpreisgruppe 4 im hier maßgeblichen Postleitzahlgebiet 674 oberhalb der Preisansätze der streitgegenständlichen Rechnung vom 30.xx.2008, selbst ohne Berücksichtigung des vom Kläger geltend gemachten Aufschlags von 20 %. Die Vollkaskoversicherung des geschädigten Fahrzeugs wurde vom Kläger nachgewiesen. Das Mietfahrzeug wurde unstreitig an einem Sonntag angemietet. Von dem klägerseits geltend gemachten Tarif ist auch kein Abzug für sogenannte Eigenerspamis vorzunehmen, weil der Geschädigte ein gruppenkleineres Fahrzeug angemietet hat.
Unter Berücksichtigung des vorgerichtlich bereits durch die Beklagte zu 2) regulierten Teilbetrages in Höhe von 688,20 EUR ergibt sich daher eine berechtigte restliche Forderung in Höhe von 813,56 EUR.
Soweit das AG Neustadt an der Weinstraße.