Mit Urteil vom 29.10.2009 (4 C 172/09) hat das AG Castrop-Rauxel die HDI DirektVersicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 315,35 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 398 BGB, 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegenüber der Beklagten zu.
Die Beklagte ist unstreitig verpflichtet, den Schaden, den Herr X bei dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 erlitten hat, zu regulieren. Hierzu gehören auch die Kosten für den Mietwagen, den Herr X während der Reparaturdauer in der Zeit vom xx.xx.2009 bis xx.xx.2009 beim Kläger für einen Preis von insgesamt 649,74 € angemietet hat, abzüglich der bereits außergerichtlich gezahlten 334,39 Euro.
Der Kläger ist auch aktiv legitimiert. Herr X hat seinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Kläger abgetreten.
Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind der Höhe nach auch angemessen. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach der aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeit im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dabei dürfen an die Geschädigten hinsichtlich der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008- VI ZR 308/07).
Der zu Grunde zu legende Tarif kann bei der Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO in Ausübung richterlichen Ermessens auf Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke Mietpreisspiegels 2006″ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07).
Die Liste kann als Schätzgrundlage herangezogen werden, auch wenn allgemein gehaltene Angriffe gegen sie vorgebracht werden. Konkrete Tatsachen, dass geltend gemachte Mängel der Liste sich auf den vorliegenden Fall auswirken, sind nicht aufgezeigt.
Dies gilt auch hinsichtlich des vorgelegten „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Frauenhofer-Instituts 2008. Anders als bei der Schwacke-Liste handelt es hierbei (noch) nicht um eine allgemein anerkannte Schätzgrundlage. Die Anwendung dieser Erhebung ist umstritten.
Eine Überprüfung der Marktanalyse ist dem Gericht nicht möglich. Das Gericht ist auf allgemein anerkannte Schätzgrundlagen angewiesen, die – wie die Schwacke-Liste – insbesondere auch der ständigen Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer am Landgericht Dortmund (vgl. nur Urteile vom 03.07.2008, AZ 4 S 29/08 und 29.05.2008, 4 S 169/07) zu Grunde gelegt werden.
Unstreitig entsprechen die vom Kläger in Rechnung gestellten Mietwagen Kosten der Schwacke-Liste 2008.
Die Beklagte hat daher auch die restliche Forderung zu begleichen.
Soweit das AG Castrop-Rauxel.