Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend gebe ich Euch wieder ein Urteil über restliche Sachverständigenkosten aus Frankfurt am Main bekannt. Dass es auch kurz und bündig gehen kann, beweist das nachfolgende Urteil des Frankfurter Amtsrichters. Es ist das erste aus einer Reihe Frankfurter Urteile, die wir in zwangloser Reihenfolge hier einstellen werden. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet – durch Zustellung – am:
Aktenzeichen: 31 C 1623/11 (16) 22.12.2011
I m N a m e n d e s V o l k e s
E n d u r t e i l
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
…
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 31 – durch Richter am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO nach Stellungnahme der Beklagten vom 18.11.2011 am 19.12.2011 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 325,02 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 325,02 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
Das Gericht sieht von der – nach § 313a ZPO entbehrlichen – Darstellung des Tatbestands ab.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der Klagesumme aus abgetretenem Recht (§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 17, § 18 StVG, § 398 BGB). Das Gericht schließt sich der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsansicht an, wonach der abtretungsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten – hier der Geschädigten im Anschluss an den Verkehrsunfall vom 08.03.2011 – auf Erstattung der Sachverständigenkosten jedenfalls dann in vollem Umfang begründet ist, wenn den Geschädigten kein Auswahlverschulden bei Beauftragung des Sachverständigen trifft und damit die Kosten der Einholung des Sachverständigengutachtens „erforderlicher“ Aufwand zur Wiederherstellung des beschädigten Pkw im Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB sind (vgl. Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.03.2011 – 31 C 2304/10-16 -; Urteil vom 10.10.2011 – 31 C 2304/10-16 -, beide noch unveröffentl. und jeweils im Anschluss an Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.10.2010 – 2/1 S 183/10). Ein solches Auswahlverschulden der hier Geschädigten, das ausnahmsweise das – grundsätzlich dem Schädiger aufzubürdende – Risiko eines „überteuerten“ Gutachters auf erstere abzuwälzen imstande wäre, ist hier in Gestalt einer sich – für eine Geschädigte ohne spezielle Vorkenntnisse über eine Preisgestaltung „am Markt“ und ohne spezielle Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten – gleichsam evident aufdrängenden „Überteuertheit“ des Gutachters nicht ersichtlich und – auf Grundlage dieses alleine relevanten Maßstabes – von Beklagtenseite auch nicht substantiiert dargetan. Der Anspruch auf Zinsen beruht auf Verzug.
Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
In F,OF,HU und DA ist die Sach fer die Hukianer sowas von gelaufe,trotz anwaltlischer Vertredung durch hochgradische juristische Koryphäen.
Trotzdem wird ihre sagenhafte Beratungsresistenz immer neue Urteile gegen ihre VN produziere,bis aach de letzte Doofdaddel endlisch kapiert hat,dass er dort ebbe nur billisch,anschtatt günstisch veschissert is.
„Ebbelwoi,als inmisch noi!“
Hi Batschkapp,
es reicht nicht, dass in Frankfurt, Offenbach, Hanau und Darmstadt richtig Recht gesprochen wird, auch darüber hinaus muss entsprechend dem frankfurter Urteil kurz, kapp und präzise entschieden werden. Das gilt auch für WI, GI, WZ, MR, KS… usw. Auch im angrenzenden Ausland, Rheinl-Pfalz, Bad-Württ. und Bayern, müssen solch knappe Urteile an der Tagesordnung sein.
Dann könn we nen Äppelwoin trinke.