Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
hier gebe ich Euch noch ein Urteil des Amtsrichters der 31. Zivilabteilung des Amtsgerichtes aus Frankfurt am Main zum Thema Sachverständigenkosten bekannt. Wieder konnte er kurz, knapp und bündig entscheiden. So kurz können Urteile sein. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet – lt. Prot. – am:
Aktenzeichen: 31 C 2403/11 (16) 07.03.2012
I m N a m e n d e s V o l k e s
E n d u r t e i l
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
…
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 31 – durch Richter am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO mit Stellungnahmemöglichkeit für die Beklagte bis 23.02.2012 am 02.03.2012 für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an das Ingenieurbüro … 180,86 EUR zur Tilgung der Restforderung
aus der Rechnung des Ingenieurbüros … , vom 07.07.2011 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 180,86 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d:
Das Gericht sieht von der – nach § 313a ZPO entbehrlichen – Darstellung des Tatbestands ab.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist in vollemUmfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die beklagte Haftpflichtversicherung ihres Unfallgegners Anspruch auf Zahlung der Klagesumme (§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 17, § 18 StVG) an das Sachverständigenbüro. Das Gericht schließt sich der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsansicht an, wonach der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten – hier der Klägerin im Anschluss an den Verkehrsunfall vom 04.07.2011 – auf Erstattung der Sachverstand igen kosten jedenfalls dann in vollem Umfang begründet ist, wenn den Geschädigten kein Auswahlverschulden bei Beauftragung des konkreten Sachverständigen trifft und daher die Kosten der Einholung des Sachverständigengutachtens „erforderlicher“ Aufwand zur Wiederherstellung des beschädigten Pkw im Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB sind (vgl. dazu etwa Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 11.03.2011 – 31 C 2304/10-16 -; Urt. v. 10.10.2011 – 31 C 2304/10-16 -; Urteil v. 19.12.2011 – 31 C 1623/11-16 -; jeweils im Anschluss an Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 12.10.2010 -2/1 S 183/10 -). Ein solches Auswahlverschulden der unfallgeschädigten Klägerin, welches das – grundsätzlich dem Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung aufzubürdende – Risiko eines „überteuerten“ Gutachters – ausnahmsweise – auf den Geschädigten abzuwälzen imstande wäre, ist hier in Gestalt einer sich – für eine Geschädigte ohne spezielle Vorkenntnisse über eine Preisgestaltung am sehr speziellen – „Sachverständigenmarkt“ und ohne spezielle Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten – gleichsam evident aufdrängenden „Überteuertheit“ des Gutachters weder ersichtlich noch auf Grundlage dieses alleine relevanten Maßstabes von Beklagtenseite substantiiert dargetan.
Der Anspruch auf Zinsen beruht auf Verzug.
Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
Kurz, knapp, bündig, so müssen die Haftpflichtversicherer abgebügelt werden. Diese standhaften Richter braucht das Land.
Grüß Gott Willi,
ich hatte es schon zum Frankfurter Urteil vom 11.3. 2011 gesagt, dass man den Eindruck hat, als ob der Frankfurter Amtsrichter von Sachverständigenkostenkürzungen die Nase voll hat. Als Versicherung so abgebügelt zu werden, ist in meinen Augen peinlich. Der Richter hat sein Schadensersatzrecht im Rucksack. Er versteht, was er urteilt. Solche Richter braucht das Land.
Servus Aigner Alois