Der Amtsrichter der 10. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Regensburg muss einen Zivilrechtstreit entscheiden, in dem es um – wie soll es auch anders sein – gekürztes Sachverständigenhonorar eines Unfallschadensachverständigen aus abgetretenem Recht geht. Bei der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich – wie soll es auch anders sein – um die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG. Der Kläger erstellte für den unfallgeschädigten Kfz-Eigentümer ein Schadensgutachten, das zu Bruttoreparaturkosten in Höhe von 2.125,23 Euro kam. Der Kläger berechnete für seine Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 502,18 Euro, worauf die Beklagte deren alleinige Haftung unbestritten ist, 381,17 Euro. Der Differenzbetrag von 121,01 Euro ist Gegenstand des Zivilrechtstreites vor dem AG Regensburg – 10. Zivilabteilung -. Vorgerichtlich hatte die Beklagte bei ihrer Schadenskürzung des Sachverständigenhonorares darauf hin gewiesen, das von ihr ausgeglichene Honorar sei „üblich und angemessen“ (Zitat aus dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 2.4.2008).
Dabei verkennt die Beklagte nach wie vor, dass es nicht um eine Werklohnforderung gem. der §§ 631, 632 BGB geht, bei der die Üblichkeit und Angemessenheit geprüft werden muss. Obwohl der HUK-Coburg aus eigenen Rechtstreitigkeiten bekannt ist, dass im Schadensersatzprozess aus einem Verkehrsunfall, sei es der Prozess des Geschädigten gegen den Schädiger und/oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung, oder sei es der Prozess des Sachverständigen aus abgetretenem Recht, wie hier, werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen. Bei dem Sachverständigenhonorar handelt es sich um eine Schadensposition des Geschädigten, die dieser auf Grund des für ihn unverschuldeten Verkehrsunfalles auslösen durfte.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist der Geschädigte berechtigt, ein Schadensgutachten bei einem qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl in Auftrag zu geben. Die dafür entstehenden Kosten kann der Geschädigte von dem Schädiger ersetzt verlangen. Dies ist ständige Rechtsprechung des BGH. (Vgl. BGH NJW 1974, 34; BGH NJW-RR 1989, 953, 956; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann; Wortmann VersR 1998, 1204, 1211; ders. ZfS 1999, 1ff; Hörl NZV 2003, 305,306)
Damit darf der Geschädigte Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gem. § 249 I BGB bzw. zur zweckentspechenden Rechtsverfolgung gem. § 249 II BGB auslösen, deren Höhe ihm bei Beauftragung nicht bekannt sind. Dieses Risiko trägt der Schädiger, denn ohne das schädigende Ereignis wäre der Geschädigte nicht gezwungen, ein Kfz-Schadensgutachten einzuholen. Nach der mittlerweile unumstrittenen Rspr. des BGH ist der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige berechtigt, sein Honorar an der Schadenshöhe zu orientieren ( vgl. BGH NJW 1974, 34; BGH NJW 2004, 3326; BGH DS 2006, 278; BGH DS 2007, 144, 145 m. Anm. Wortmann). Dabei hat der für Schadensersatz zuständige 6. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Geschädigte bei der Beauftragung des Sachverständigen nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Nach dem Urteil des BGH hat sich an diesem Grundsatz, auch durch die neuere Rechtsprechung des Senates, zum Unfallersatztarif bei den Mietwagenkosten nichts geändert. ( BGH DS 2007, 144, 145). Der Senat hat weiterhin ausgeführt, dass der Kfz-Sachverständige allein dadurch, dass er – zulässigerweise – eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung nicht überschreitet (BGH aaO) .
Der Senat führt weiterhin aus, dass die Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlich beauftragter Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht ist. ( BGH aaO ). Dies begründet der Senat eingehend in der Entscheidung vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – (DS 2007, 144 ff.) und verweist dabei auf die bereits bestehende Rspr. des BGH ( vgl. BGH DS 2006, 278 = NJW 2006, 2472 ).
Dies alles führt der Kläger im wesentlichen mit seiner Klage aus.
Die Beklagte erwidert, dass mit der Abtretung an Erfüllung statt ein Verstoß gegen das RDG vorläge, so dass der Kläger nicht aktiv legitimiert sei und im übrigen sei in diesem Fall ein Honorar von 219,– Euro ausreichend.
Das Gericht erläßt sodann auf Grund der gewechselten Schriftsätze eine Hinweisverfügung. Hierin stellt das Gericht zunächst klar, dass es die Rechtsauffassung des Klägers teilt, dass kein Verstoß gegen das RBerG vorliegt, wenn der Kläger sich an Erfüllungs statt die Forderung abtreten läßt und diese sodann einzieht. Insoweit ist der Hinweisverfügung noch zu folgen. Dann allerdings im Folgenden wird es abenteuerlich: Der entscheidende Amtsrichter verweist auf seine bisherige – den Parteien bekannte – Rechtsauffassung, wonach es nicht angehen könne, dass ein sachverständiger sein Honorar ohne jegliche Kontrolle nach eigenem Gutdünken bestimmen könne. Das Gericht geht davon aus, dass auch dem BGH noch auffallen wird, dass eine Rechtsprechung, die für einen „Sondermarkt“ den Anbietern ohne Kontrolle durch das Preisinteresse der Nachfrage eine unüberprüfbare Preisfestsetzung ermöglicht, rechtlich doch Antworten finden muss, wenn es zu evidenten Preisüberhöhungen kommt. Dabei sieht das Gericht allerdings prima facie nicht, dass der vom Kläger in Rechnung gestellte Betrag überhöht sei. Weiterhin weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger den Ersatzanspruch des Geschädigten an Erfüllungs statt angenommen hat und damit der Geschädigte aus der Vergütungsproblematik herausgenommen wird und somit bei einer Reduktion der Vergütungsforderung gerade nicht selbst einen Teil zahlen muss.
Das Gericht weist weiter darauf hin, „dass das zugrundeliegende Problem bereits in der Entscheidung der Rechtsprechung , dass ei Geschädigter ein Schadensgutachten beauftragen darf, da dies offenkundig kein wirtschaftlich denkender Mensch tut, was sich daran zeigt, dass derartige Gutachten nie von Unfallverursachern zur Klärung der Frage, wie sie mit ihrem selbstverursachten Schaden umgehen, erholt werden“ (Zitat aus der Hinweisverfügung). Weiter weist das Gericht darauf hin, dass es keinen „ortsüblichen“ Preis i.S.d. §§ 612, 632 BGB gibt, weil die Rechtfertigung des Ansatzes des „ortsüblichen Preises“ ja darin liegt, dass durch Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt sich zeigt, welcher Preis für angemessen gehalten wird… Der Sache nach geht das Gericht weiter davon aus, dass grundsätzlich die Leistung des Klägers nach dem erforderlichen Zeitaufwand und einem angemessenen Stundenhonorar zu bewerten ist, wobei letzteres sich nach sog. Selbstzahlern zu richten hätte. Insoweit werden die Parteieen gebeten, dazu Stellung zu nehmen, welche Erkenntnisse zu Preisen auf dem freien Markt vorliegen, welche als Vergleich herangezogen werden könnten. (Zitat aus der Hinweisverfügung).
Ungeachtet dessen, dass das Gericht somit rechtlich der Argumentation des Klägers nicht folgt, möge die Beklagte aus folgenden Gründen prüfen, ob sie den geltend gemachten Klageanspruch anerkennt:
Bisherige Gutachten haben einen Zeitaufwand von etwa 3 Stunden für ein derartiges Gutachten bestätigt und einen Stundensatz von 120,– Euro. Dieser Betrag wäre auch das Mittel der Angaben aus der von der Beklagten vorgelegten BVSK-Befragung. Selbst bei kritischer Prüfung der „Nebenkosten“ erscheint der Rechnungsbetrag von 502,18 Euro nicht auffällig… So im wesentlichen die Hinweisverfügung, zu der ich hier noch keine Stellungnahme abgeben will.
Der Kläger wies in seiner Stellungnahme zu der Hinweisverfügung darauf hin, dass er die vom Gericht dargestellte Rechtsauffassung für falsch erachtet und wies auf die in der Rspr. anerkannte subjektive Schadensbetrachtung hin und die BGH-Rechtsprechung.
Die Beklagte wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es in der Tat keine üblichen Preise gebe, die von Angebot und Nachfrage bestimmt sind. Sie ist nach wie vor der Ansicht, dass der von ihr bezahlte Betrag berechtigt und angemessen ist.
Diese Stellungnahmen der Parteien veranlasste das Gericht zu einer erneuten Hinweisverfügung.
Diese wird im wesentlichen wie folgt wiedergegeben:
Das Gericht hält die Argumentation des Klägers zum subjektiven Schadenseinschlag im konkreten Fall auch aus folgendem Grund nicht für zutreffend: Gerade weil der Kläger mit seinem Auftraggeber vereinbart, dass seine Ersatzansprüche an ihn an Erfüllungs statt abgetreten werden, steht von vornherein fest, der Auftraggeber, der Geschädigte, in keinem Falle irgendwelche Zahlungen zu leisten hat. Dem Auftraggeber, also dem Geschädigten, kann also grds. kein „Schaden“ entstehen, unabhängig davon, welche Vergütung von der Beklagten gezahlt oder geschuldet ist. … Durch die Argumentation des Klägers mit dem subjektiven Schadenseinschlag wird das Schadensersatzrecht gerade dazu instrumentalisiert, höhere als objektiv nötige Schadenspositionen zu kreieren. Dies ist wohl offenkundig kein Zweck des Schadensersatzrechtes.
Auch wenn dies rechtlich ohne Belang ist, weist das Gericht den Kläger darauf hin, dass die Beklagte keineswegs nur beim Kläger Sachverständigenkosten „kürzt“.
Derzeit wird vom Kläger keinerlei Beweis dafür angeboten, dass seine Abrechnung ortsüblich bzw. angemessen ist. Von Beklagtenseite wird dazu angeboten, dass (das bereits gezahlte) Honorar von 219,–Euro ausreichend sei.
Die Parteien sind bereits darauf hingewiesen worden, dass das Gericht die „Angemessenheit“ an dem Aufwand orientiert. Diesbezüglich ist vom Kläger bislang kein Vortrag erfolgt. Von Beklagtenseite wird behauptet, dass ein Zeitaufwand von 2 Stunden angemessen wäre. Sollte hier Streit bestehen, würde das Gericht hierzu einen Sachverständigen heranziehen.
Hinsichtlich der Höhe der Vergütung erwägt das Gericht, die angemessene Vergütung unter Anlehnung an die JVEG zu bemessen, wobei das Gericht einen Ansatz von 150 % des Satzes aus § 13 JVEG als angemessen ansieht.
Hinsichtlich der Nebenforderungen fehlen bislang jedwede konkrete Begründungen des Klägers.
So die zweite Hinweisverfügung des Gerichtes.
Daraufhin hat der Kläger auf das BGH-Urteil vom 20.10.2009 bzgl. der Sonderkonditionen hingewiesen und die „Nebenkosten“ im einzelnen konkret begründet.
Was ist von den Hinweisverfügungen des Gerichtes zu halten?
1. der Amtsrichter meint, dem BGH werde auch noch auffallen, dass eine Rechtsprechung die für einen „Sondermarkt“ den Anbietern ohne Kontrolle durch das Preisinteresse der Nachfrage eine unüberprüfbare Preisfestsetzung ermöglicht rechtlich doch Antworten finden muss, wenn es zu evidenter Preisüberhöhungen kommt. Zwar sieht das Gericht die Honorarrechnung des Klägers nicht als überhöht an ( siehe Hinweisverfügung vom 19.11.2009, Seite 2 Zeile 4!).
Wenn das Gericht die Rechnung des Klägers nicht als überteuert ansieht, ist sie erforderlicher Wiederherstellungsaufwand des Geschädigten und somit Schadensposition des Geschädigten, die der Schädiger auszugleichen hat. Die Kosten des Sachverständigen gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist ( BGH DS 2005, 108 = NJW 2005, 356; BGH NJW-RR 1989, 953, 956 ). Ebenso können laut BGH diese Kosten auch zu dem nach § 249 II 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist ( vgl. BGH NJW 1974, 34 = VersR 1974, 90 BGHZ 61, 345; BGH NJW 1985, 1845 L = VersR 1985, 441, 442; BGH DS 2005, 108 = NJW 2005, 356 ; Wortmann VersR. 1998, 1204, 1210). In dem grundlegenden Urteil des 6. Zivilsenates führt der BGH ausdrücklich in dem amtlichen Leitsatz aus, dass nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 II BGB erstattet verlangt werden kann ( BGH Urt. vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ). Eindeutiger kann man es schon nicht mehr darstellen.
2. Der Amtsrichter meint, es gebe keine „ortsübliche“ Preise i.S.d. §§ 612, 632 BGB ( Hinweisverfügg. Seite 2 Ziff. 3.2.). Auch diese Ansicht ist falsch und negiert die eindeutige BGH-Rechtsprechung. Im Schadensersatzprozeß sind werkvertragliche gesichtspunkte nicht zu prüfen. Hierzu hat der BGH in seinem Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – ausgeführt, dass es vielmehr maßgeblich ist, ob die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. (vgl. BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) . Wenn der Geschädigte die Kosten noch nicht gezahlt hat, gilt das gleiche. In diesem Falle hat der Geschädigte die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ vom Geschädigten an Erfüllung statt übertragen erhalten, so dass nunmehr der klagende Sachverständige aktivlegitimiert ist, wie das Gericht auch zu Recht feststellt ( Hinweisverfgg. Ziff. 1).
Also ist die Rechtsansicht des Gerichtes über werkvertragliche ortsübliche oder angemesssene Preise verfehlt und widerspricht eindeutig der BGH-Rechtsprechung.
3. Abrechnung nach Zeitaufwand:
Auch hier ist die Rechtsauffassung des Gerichtes rechtsfehlerhaft und widerspricht ebenfalls der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung . 97 bis 98% aller Gutachter wenden bei der Festlegung ihres Honorars die Abrechnung nach Schadenshöhe an ( vgl. nur: AG Nürnberg ZfS 2004, 131; LG Halle ZfS 2006, 91; Hiltscher NZV 1998, 488, 490; Hörl NZV 2003, 305, 309 Fn. 54; Kääb/Jandel NZV 1998, 268, 269; Otting VersR 1997, 1328, 1330; Roß NZV 2001, 321, 323 jew. m.w.N.) Die teilweise von einer Gegenmeinung ( Trost VersR 1997, 537, Holz VersR 1998, 1217f; AG Schwerin NJW-RR 1999, 510) vertretene Auffassung und die von einigen Kfz-Haftpflichtversicherern geäußerte Meinung, der Sachverständige müsse nach Zeitaufwand abrechnen, ist spätestens mit dem Urteil des BGH vom 04.04.2006 (abgedruckt in DS 2006, 278) hinfällig. Ein Sachverständiger, der für ein Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetzz eingeräumten Gestaltungsspielraums nicht ( BGH DS 2006, 278, 280; Wortmann DS 2009, 253, 255). Die gelegentlich immer noch vertretenene Auffassung, der Sachverständige habe sein Honorar nach Zeitaufwand zu berechnen, verkennt schlicht und ergreifend die grundlegende Entscheidung des BGH ( aaO). Der den Sachverständigen beauftragende Geschädigte rechnet gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer seinen Kfz-Schaden auch nach der Schadenshöhe ab und nicht nach der Reparaturzeit oder wie viele Stunden die Schadensbeseitigung dauert ( vgl. LG Leipzi DS 2007, 318, 320 m. Anm. Wortmann; Wortmann DS 2009, 253, 256).
4. Abrechnung nach JVEG
Wenn das Gericht in der Hinweisverfügung vom 15.12.2009 auf Seite 2 unter Ziffer 4.2 ausführt, dass es erwägt, die Höhe der Vergütung an JVEG zu bemessen, so ist darauf hinzuweisen, dass die wohl herrschende Meinung in Lit. und Rspr. auch die analoge Anwendung der Bestimmungen des JVEG ablehnt ( vgl. nur: AG Altenkirchen ZfS 1994, 88; Wortmann VersR 1998, 1204, 1211 Fn. 78). Das JVEG hat ebenso wie das vorherige ZSEG ganz andere Regelungsinhalte. Das JVEG regelt das dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zustehende Honorar zwar jetzt nach dem Vergütungsprinzip und nicht mehr nach dem Entschädigungsprinzip, wie es noch bei dem außer Kraft getretenen ZSEG der Fall war. Der Anwendungsbereich des JVEG ist aber auf die im § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Der Kläger wird aber nicht vom Gericht beauftragt und zu Beweiszwecken herangezogen. Schon von daher scheidet eine direkte Anwendung des JVEG aus. Der Kläger fällt nämlich nicht unter die Voraussetzungen des § 1 JVEG.
Aber auch eine entsprechende Anwendung des JVEG ist nicht angezeigt ( Wortmann DS 2009, 253, 256). Einer Übertragung der Grundsätze für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Gutachtern, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften ( Soergel in Münchner Komm. § 631, Rdnr. 85, 86; BGH DS 2006, 278, 280; Wortmann DS 2009, 253, 256), während die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen der Sonderregelung des § 839 a BGB unterliegt ( Wagner in Münchner Komm. § 839a Rdnr. 3). Eine analoge Anwendung ist auch da nicht möglich, weil ansonsten eine vom Verordnungsbeger gar nicht gewollte „Sachverständigenhonorarordnung“ eingeführt würde, für die keine Ermächtigungsgrundlage existiert.(vgl. Otting VersR 1997, 1328ff; Wortmann VersR 1998, 1204, 1211; ders. DS 2009, 253, 256).
5. Hinweis auf BVSK
Mit dem Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – hat der 6. Zivilsenat des BGH ausgeführt, dass sog. Sonderkonditionen, die die Versicherer mit Werkstätten abgeschlossen haben, keine marktüblichen Preise darstellen. (Vgl. BGH-Urteil VI ZR 53/09 Seite 7 Rd-Nr. 13). Mit diesem Urteil macht der BGH Schluss mit der Verweisungspraxis der Haftpflichtversicherer auf Sonderkonditionen, die sie mit Vertragspartnern vereinbart haben. Solche Sonderkonditionen sind unüblich und die darin vereinbarten Preise nicht marktüblich. Dies läßt sich auch auf den Sachverständigenmarkt ausdehnen. Wenn die Beklagte mit dem BVSK Sonderkonditionen vereinbart, so sind diese Preise laut BGH-Urteil vom 20.10.2009 keine marktüblichen Preise. Deshalb ist es einem geschädigten Kfz-Eigentümer unzumutbar, sich auf derartige Preise verweisen zu lassen. Daher können derartige Sonderpreise kein Kriterium zur Überprüfunmg des Sachverständigenhonorars des Klägers sein. Der Geschädigte ist, bevor er den Sachverständigen beauftragt, nicht verpflichtet, den günstigsten Sachverständigen ausfindig zu machen und diesen mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen (BGH DS 2007, 144, 145; OLG Naumburg DS 2006, 283).
Insgesamt ist also festzuhalten, dass das erkennende Gericht hinsichtlich der bestehenden BGH-Rechtsprechung tatsächlich auf einem Auge blind ist. Der Amtsrichter ist zwar nur dem Gesetz unterworfen, aber massenhaft BGH-Rechtsprechung zu ignorieren, ja sogar den BGH zu tadeln, erscheint mir mehr als problematisch.
Ich wünsche dem Kläger weiterhin viel Erfolg und in Zukunft verständigere Richter.
Hi Willi Wacker,
mir fehlen die Worte. Ist so etwas denn tatsächlich möglich, dass ein gestandener Amtsrichter sich so gegen höchstrichterliche Rechtsprechung stellt? Ist eine Ablehnung nicht möglich? Offenbar ist der Amtsrichter auch bei der HUK-Coburg versichert. Anders ist seine Rechtsauffassung nicht zu verstehen. Auch ich wünsche dem Kläger bei diesem Rechtsstreit alles Gute.
MfG Friedhelm S.
Königlich Bayrisches Amtsgericht halt.
Leider gibt es sie vereinzelt immer wieder:
Amtsrichter die meinen über dem lieben Gott zu stehen.
Bernhard
Hallo Zwilling Bernhard,
ich dachte, das Königlich Bayrische Amtsgericht gäbe es nur noch im Fernsehen. Man lernt nie aus. So ulkig wie im Fernsehen ist das mit dem Regensburger Amtsrichter aber nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hallo Willi Wacker,
Ist ja fast schon wie im Stuttgarter Raum.
Hier könntest Du ähnliches öfters erleben.
Meistens wird hier dann noch seitens der Gerichte ein SV mit der Überprüfung des Honorares beauftragt, welcher in Wettbewerb mit den Klägern steht. Entsprechende Hinweise interessieren die Gerichte i. d. R. kaum. Die Ergebnisse der gutachterlichen Feststellungen sind regelmäßig vorhersagbar.
Wie meinte mal ein Richterin in einer Verhandlung. „Karlsruhe sei ja schließlich weit weg“.
Hallo Willi, hallo Paulchen Panther,
man könnte fast meinen, in den „Königreichen“ Bayern und Württemberg würde die Rechtsprechung des BGH (weit weg!) nicht gültig sein.
Noch einen schönden Sonntagabend.
MfG
Werkstatt-Freund
Für 121,– EUR so einen Aufwand zu betreiben. Der Geschädigte und sein Anwalt tun mir leid. Der Richter will offenbar Rechtsgeschichte schreiben! Hoffentlich wird die Sache nicht zum BGH hochgetrieben. Nachdem die HUK nicht anerkennen wird, sollte die Klage zurückgenommen werden und neu eingereicht werden.
Hallo recht und richtig gemacht,
der klagende Sachverständige (die Schadensposition Sachverständigenkosten ist an Erfüllungs Statt an den SV abgetreten worden, so dass der Geschädigte außen vor ist) und sein Anwalt können einem wirklich leid tun. Allerdings muss ich auch den Hut vor dem Sachverständigen ziehen, dass er die rechtswidrige Kürzung um 121,– Euro nicht klaglos hinnimmt. Das will ja gerade die beklagte Versicherung, die hier vielfach erwähnte HUK-Coburg.
Ein Hochtreiben zum BGH befürchte ich nicht, da der Regensburger Amtsrichter gerade die BGH-Rechtsprechung auf den Kopf stellt. Dies wird der BGH nicht mit sich machen lassen. Im übrigen hat das AG Regensburg auch bereits mit Urteil vom 19.10.2009 (3 C 1392/09) gegen die Beklagte, die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse geurteilt, allerding der Amtsrichter der 3. Zivilabteilung. Insoweit konnte der Kläger auf eine einheitliche Rechtsprechung im AG-Bezirk eigentlich vertrauen, wäre da nicht Richter V. von der 10. Zivilabteilung.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hallo Paulchen Panter,
mit der zweiten Hinweisverfügung hat das AG Regensburg tatsächlich die Parteien darauf hingewiesen, dass, sollte über den Zeitaufwand von 2 Stunden Streit bestehen, es beabsichtigt, einen Sachverständigen heranzuziehen ( vgl. Ziff. 4.1 der Hinweisverfügung vom 15.12.2009!). Zu Honorarfragen bietet sich insoweit der in Bayern bekannte Gutachter, Herr Franz Hiltscher, Fürstenfeldbruck, an. Keinesfalls darf ein Gutachter einer Prüf- Organisation beauftragt werden. Gem. § 404 II ZPO sind ohnehin i.d.R. öffentlich bestellte Sachverständige zu bestellen. Nur in besonderen Fällen sollen andere Personen als Gutachter bestellt werden. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor. Auch hier wünsche ich dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hi Willi
und was macht so ein Richter,wenn er noch zusätzlich auf Schikane aus ist?
Antwort:>Er übergeht §358a ZPO und ordnet eine mündliche Verhandlung an,wozu er das persönliche Erscheinen des Klägers anordnet.
Der Anwalt sollte sich für eine solche Verhandlung mit Ablehnungsanträgen ausstatten.
Ein fairer Richter würde das schriftliche Verfahren gem §495a ZPO anordnen und im Urteil die Berufung zulassen.
So könnte er gegen den BGH urteilen,was grundsätzlich der Rechtsfortbildung dienen kann,ohne den Parteien seine abweichenden Rechtsmeinungen aufzuzwingen!
Dazu aber gehört ein sicherer Stand!
M.e.dienen die Hinweise dieses Richters nicht der Förderung eines fairen Verfahrens,sondern der Gewinnung von Argumenten,die er dann wieder als nicht in seine Rechtswelt passend zurückweisen kann.
Wäre er wirklich von seinen Rechtsansichten überzeugt,dann spräche auch nichts gegen die Einräumung einer Überprüfungsmöglichkeit durch seine Richterkollegen am Landgericht,indem er die Berufung gegen sein Urteil zulässt.
Ich würde dem Kägeranwalt daher empfehlen,die Zulassung der Berufung in der mündlichen Verhandlung zu beantragen und auf sofortige Verbescheidung dieses Antrages zu bestehen.Lehnt der Richter den Antrag ab,erscheint er befangen zu sein!
Ceterum censeo carthaginem esse delendam!
Hallo Exiltrojaner,
kann man da nicht vielleicht an Rechtsbeugung denken? Vielleicht handelt es sich um einen jungen Richter, der in BGB und ZPO nicht so firm ist. Ich würde bei dieser Sachlage einen Ablehnungsantrag stellen. Diesen kann er zwar selbst zurückweisen, letztlich auf Grund einer sofortigen Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluß des Richters muss allerdings die Beschwerdekammer des LG Regensburg entscheiden. Insoweit hat man dann erreicht, dass die Kammer des LG bereits mit dem Rechtsstreit befasst ist.
M.E. kann er zur Sachaufklärung die mündliche Verhandlung anordnen und das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Daran ist er auf Grund der ZPO-Normen nicht gehindert. Im Falle der Sachaufklärung müßte er dann allerdings auch das persönliche Erscheinen des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten anordnen. Dies hatte zutreffender Weise bereits das AG Straubing, ebenfalls Bayern, angeordnet. Captain-Huk hat darüber berichtet. Durch das persönliche Anhören des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten wird dann auch die Regulierungspraxis der Beklagten einmal vor Gericht erläutert.
Ich wünsche dem Kläger und dem Klägeranwalt weiterhin bei dem „königlich“ bayrischen Amtsgericht viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hallo alle miteinander,
jetzt kann zu dem im Kommentar vom 1.2.2010 19.06 aufgeführten Urteil des gleichen Gerichtes jetzt auch das Urteil vom 27.1.2010 ( 3 C 3326/09 ) hinzugefügt werden. Die vom Amtsrichter der 10. Zivilabteilung vertretene Rechtsauffassung kann daher getrost als absolute Mindermeinung – auch am eigenen Gericht – bezeichnet werden, die überdies auch noch von der BGH-Rechtsprechung abweicht und mithin als abwegig bezeichnet werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
der Richter V.sitzt wohl auch in der Kaffetheria grundsätzlich alleine am Tisch und denkt sich nichts dabei!
Hallo Saubazi,
ich weiß nicht, wo der Richter V. in der Cafeteria des Gerichtes sitz, ich weiß aber, das der Prozessbevollmächtigte des Klägers dafür sorgen muss, dass die Berufung zugelassen wird. Notfalls auch gegen den Nichtzulassungsbeschluß unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung Beschwerde einlegen.
Mit freundlichen Grüßen nach Bayern
Willi Wacker