Mit Urteil vom 26.09.2009 (86 C 287/09) hat das AG Mainz die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 169,91 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle findet keine Berücksichtigung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Die klagende Autovermietung hat gegen die Beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten einen Ersatz auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach §§ 7,17 StVG, 115 VVG, 398, 249 BGB. Zwar schuldet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Schädiger im Falle der Naturalrestitution eines Nutzungsschadens regelmäßig nur den zur Anmietung des jeweiligen Ersatzfahrzeugs konkret erforderlichen Betrag, da davon auszugehen ist, dass dem Unfallgeschädigten eine Anmietung eines Fahrzeugs zu dem jeweiligen Normaltarif ohne weiteres möglich ist. Vorliegend wurden jedoch von der klagenden Autovermietung dem Unfallgeschädigten nur Kosten in Höhe des Normaltarifes in Rechnung gestellt. Die Beklagte schuldet daher im Grundsatz den Ausgleich der angefallenen Mietwagenkosten.
Von den dem Geschädigten entstandenen Mietwagenkosten sind allerdings im Wege des Vorteilsausgleichs zugleich ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen, die in Übereinstimmung mit dem Landgericht Mainz (Urteil vom 20.6.2007, Aktenzeichen 3 S 135/06) auf 10 % geschätzt werden. Dies ergibt zu ersetzende restliche Mietwagenkosten in Höhe des Verurteilungsbetrages. Im einzelnen:
Das Gericht schätzt den Normaltarif auf der Basis des Automietpreisspiegel Schwacke 2003. Nach der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 26.6.2008, VI ZR 234/07 sind die Instanzgerichte bei der Schätzung des erforderlichen Normaltarifes und hierbei insbesondere bei der Auswahl der Schätzgrundlage besonders frei. Gegen eine Verwendung des Auto Mietpretsspiegel 2006 beziehungsweise 2007 spricht, dass die diesen Mietpreisspiegel zu Grunde liegenden Daten offen erhoben werden. Gegen eine Heranziehung der Untersuchung des Fraunhofer-Institut spricht, dass diese Untersuchung im wesentlichen auf einer Berücksichtigung der Tarife der großen Mietwagenfirmen beruht, eine Anmietsituation mit unfalluntypischer Vorbuchungsfrist simuliert und in nicht unerheblichen Umfang Internetangebote bei der Ermittlung des Miefpreises berücksichtigt. Dem Gericht erscheint daher der Auto Mietpreisspiegel Schwacke 2003 als derzeit tauglichste Schätzgrundlage. Zwar besteht auch bei diesem Mietpreisspiegel die grundsätzliche Problematik der offenen Erhebung, doch war im Erhebungszeitraum des Mietpreisspiegel Schwacke 2003 die Rechtsprechungsänderung zur Erforderlichkeit von Unfallersatztarifen und die daraus resultierenden Grenzen für die Durchsetzung von im Unfallersatzgeschäft verlangten Mietpreisen gegenüber den Haftpflichtversicherern in der Autovermieterbranche noch nicht in gleichem Umfang bekannt, wie in den späteren Zeiträumen, zu denen die Daten der Mietpreisspiegel 2006 und folgend erhoben wurden.
Auszugehen ist vorliegend von einer Anmietung in der Fahrzeugklasse 6. Die Klägerin hat eine Anmietung in dieser Fahrzeugklasse konkret vorgetragen, die Beklagte dem nicht substantiiert widersprochen. Auf der Basis des Mietpreisspiegels Schwacke 2003 ist bei einer Anmietung
in der Fahrzeugklasse 6 für die Dauer von fünf Tagen im mittel von Kosten der Fahrzeugmiete in Höhe von 518 € auszugehen. Hinzu kommen vorliegend die Kosten der Volfkaskoversicherung, die zur Ermittlung des Normaltarifs nach der Nebenkostentäbeile Schwacke 2003 zu schätzen sind. Nach dieser Tabelle ergeben sich die streitgegenständliche Fahrzeugklasse und die streitgegenständliche Mietdauer Versicherungskosten in Hohe von 95 €. Auf der Basis Schwacke 2003 ergibt sich daher ein Normaltarif in Höhe von 613 € für das Jahr 2003, es ist nicht ersichtlich, warum die im August 2008 in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 600 € einen überhöhten Unfallersatztarif darstellen sollten. Die tatsächlich in Rechnung gestellten Mietwagenkosten sind daher im Ausgangspunkt und vorbehaltlich des nachfolgend aufzugreifenden Vorteilsausgleichs für ersparte Aufwendungen zu ersetzen.
Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Mainz, der sich das erkennende Gericht anschließt, sind bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ersparte Aufwendungen des Geschädigten zu berücksichtigen. Diese schätzt das Gericht auf 10 % des Mietzinses, vorliegend also 60 €. Zu ersetzen sind daher restliche Mietwagenkosten insgesamt in Höhe von 169,61 €.
Soweit das AG Mainz.