Mit Endurteil vom 27.01.2010 ( 3 C 3326/09 ) hat der Amtsrichter der 3. Zivilabteilung des AG Regensburg die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, an den Kläger 164,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2009 zu zahlen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 27,07 Euro nebst Zinsen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites. Anders als der Berufskollege der 10. Zivilabteilung des gleichen Amtsgerichtes (dieser Blog hat am 30.01.2010 darüber berichtet) hat der erkennende Richter Bezug auf das Urteil des BGH VI ZR 67/06 in NJW 2007, 1450 ( = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) genommen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Teilklage, mit welcher der Kläger einen restlichen Schadensersatzanspruch wegen nicht erstatteter Gutachterkosten aus einem Verkehrsunfall vom 8.5.2009 auf der BAB A 92 im Gemeindebereich Postau – allein verursacht durch den Fahrer H. des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges – geltend macht, ist begründet.
Dem Kläger steht weiterer Schadensersatz in geltend gemachter Höhe gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG zu.
Nachdem die Beklagte die Kostenrechnung des Sachverständigen Z., welcher mit der Erstellung eines Kfz-Sachverständigengutachtens beauftragt war, in Höhe von insgesamt 164,18 Euro nicht erstattet hatte, steht dem Kläger weiterer Schadensersatz in dieser Höhe zu.
Die vorgenannten Sachverständigenkosten stellen ersatzpflichtige Folgeschäden des Unfallereignisses dar, da diese bei dem im konkreten Fall eigetretenen Schaden am Klägerfahrzeug, den der Sachverständige Z. letztlich mit Reparaturkosten in Höhe von 15.000,–Euro , einen Wiederbeschaffungswert von 3.500,–Euro und einen Restwert von 350,–Euro bewertet hat, aus Sicht des Klägers zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, vgl. Palandt § 249 BGB Rdz. 40. Insbesondere handelte es sich nicht um einen bloßen Bagatellschaden, der eine derartige sachkundige Schadensfeststellung als überflüssig erscheinen ließe. Diese erübrigte sich im übrigen auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit, den Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt einzuholen, da es dem Geschädigten grundsätzlich frei steht, ob er die Schadensbeseitigung überhaupt durchführen läßt oder ob er auf Gutachtenbasis mit dem Schädiger abrechnet und die Ersatzleistung anderweitig verwendet.
Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Vergütung sind unbehelflich, da der Schädiger dem Geschädigten grds. die erforderlichen unfallursächlichen Vermögenseinbußen in vollem Umfang zu ersetzen hat. Eine Grenze ergibt sich lediglich aus der Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensgeringhaltung gem. § 254 II BGB.
Nach BGH ( Urteil vom 23.01.2007 VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) kann nach einem Verkehrsunfall grds. ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden. Dazu führt der BGH folgendes aus: …
– Nunmehr folgen die Ausführungen des BGH aus dem Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – wortwörtlich. Da das BGH-Urteil hier im C-H.Blog ebenfalls wortwörtlich wiedergegeben wurde, wird auf die wörtliche Wiedergabe hier verzichtet) –
… Ein Verstoß des Klägers gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen kann indes nicht festgestellt werden. Mangels existierender „Gebührenordnung“ für Kfz-Sachverständige ist in Anwendung des § 632 II BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die vom Sachverständugen Z. verlangten Kosten bewegen sich im Rahmen der Bestimmung nach billigem Ermessen gem. §§ 315, 316 BGB, so dass die Bestimmung des Sachverständigen für den Kläger verbindlich ist, § 315 III 1 BGB. Bei der Bewertung schließt sich das Gericht der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 an mit der Folge, dass die Vergütung sich in Abhängigkeit der Höhe des zu begutachtenden Schadens bemisst. Das Gericht hält Pauschalierungen für zulässig. ….
Soweit im Verfahren 10 C 1215/o9 AG Regensburg die Vergütungs-Vorschrift des JVEG angewandt wurden mit der Begründung, ein freier Markt mit Preisfindung durch Angebot und Nachfrage existiere im Bereich der Schadensgutachten nicht, wird diese Rechtsansicht weder durch den unterfertigten Richter noch durch den BGH geteilt. Bei den Bestimmungen des JVEG handelt es sich um ein Sonderrecht für Justiz und Verwaltung. Im übrigen ist nicht in jedem Falle von vornherein klar, ob und mit welcher Quote der Geschädigte überhaupt Schadensersatz erlangen kann.
Dazu führt der BGH VI ZR 67/06 in NJW 2007, 145 aus:
„Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes üerschreitet ein Kfz-Sachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grds. nicht. Schadensgutachten dienen i.d.R. dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichern. Die richtige Ermittlung wird als Erfolg geschuldet. Hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH Urteil vom 4.April 2006 – X ZR 122/05 – ) (BGH aaO Rn. 15 ff).
Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht….(vgl. BGH Urt. vom 4. April 2006 – X ZR 122/05 – aaO Rn. 19 ).
Zinsen, Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus dem Gesetz.
So das im wesentlichen überzeugende Urteil des Amtsrichters der 3. Zivilabteilung des AG Regensbug, der auch mit seinem Richterkollegen aus der 10. Zivilabteilung ins Gericht ging.
Hallo Willi Wacker,
das ist ja das genaue Gegenteil von dem, was der Regensburger Amtsrichter in deinem Bericht vom 30.1.2010 dargestellt hat. So wie es im obigen Endurteil abgefasst ist, ist es m.E. richtig, zumal der erkennende Richter dieses entschiedenen Rechtsstreites die entscheidenden BGH-Urteile X ZR 122/05 und VI ZR 67/06 zitiert hat. Wie kann man es noch besser machen als der BGH? Der Amtsrichter der 10. Zivilabteilung sollte sich eine Scheibe von obigem Urteil abschneiden.
MfG
Werkstatt-Freund