Mit Urteil vom 27.11.2009 (1 U 48/09) hat das OLG Naumburg die Berufung der beteiligten Versicherung u. a. wegen der erstinstanzlichen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurückgewiesen. Das OLG Naumburg hält die Anwendung der Schwacke-Liste für gerechtfertigt im Gegensatz zur Fraunhofer Tabelle.
Aus den Entscheidungsgründen (hier ausschließlich in Bezug auf die Mietwagenkosten):
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Mietwagenkosten
Die Klägerin macht Mietwagenkosten für die Zeit vom xx.xx.2007 bis xx.xx.2007 gemäß der Rechnung S. vom xx.xx.2007 (Bl. 66 I) geltend. Der Vermieter berechnet einen Tagespreis von 77,55 Euro (gesamt brutto incl. Bearbeitungsgebühr und MwSt.: 759,10 Euro). Das Landgericht (LGU S. 15) hat dazu festgestellt, dass der Mietpreis von 77,85 Euro geringfügig unterhalb des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels (81, — Euro) im Postleitzahlbezirk der Klägerin liege und deshalb im Ansatz nicht zu beanstanden sei. Dagegen wenden sich die Beklagten mit grundsätzlich Bedenken gegen die sog. Schwackeliste (dazu auch: Palandt/Heinrichs BGB, 68. Aufl., § 249, Rn. 31 unter Hinweis auf eine Studie des Fraunhoferinstituts). Dem vermag sich der Senat vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht anzuschließen.
Der Bundesgerichtshof hat es in zahlreichen Entscheidungen gebilligt, dass als Schätzgrundlage auf den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels aus der sog. Schwackeliste abgestellt werden kann (BGH NJW 2008, 3782; BGH NJW 2009, 58 jeweils m.w.N.; ebenso: OLG Naumburg, 4 U 119/08, Urteil vom 23.7.2009). Der Senat sieht daher keine Veranlassung, von diesem Ansatz abzurücken. Einwände gegen die konkrete Ermittlung der Mietwagenkosten auf dieser Basis durch das Landgericht enthält die Berufung nicht (80 % von 759,10 Euro ./. 15 % Eigenersparnis = 516,18 Euro). Der Einwand der Berufung, dass die Klägerin hinsichtlich des Mietwagens nicht nutzungswillig und auch nicht nutzungsfähig gewesen sei, ist ohne jede Substanz. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 29.10.2008 (S. 3- Bl. 5 II -) vorgetragen, dass sie den Mietwagen (u.a.) dafür benötigte, um Behandlungstermine bei einem Physiotherapeuten wahrzunehmen. Dem sind die Beklagten weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung mit Substanz entgegengetreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nur dann nicht in Betracht kommt, wenn der Geschädigte (z.B. infolge der erlittenen Verletzungen) tatsächlich überhaupt nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu nutzen. Vorliegend war die Klägerin zwar arbeitsunfähig (Bl. 67/68 I), nicht aber bettlägerig, sondern mobil. In einem solchen Fall hätten die Beklagten konkrete Umstände vortragen müssen, aus denen sich ergeben könnte, dass der Klägerin eine Nutzung des Mietwagens tatsächlich nicht möglich war.
Soweit das OLG Naumburg.