Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend gebe ich der geneigten Leserschaft ein gut begründetes Sachverständigenkostenurteil aus abgetretenem Recht, dieses Mal wieder gegen die HUK-Coburg bekannt. Die Amtsrichterin der 106. Zivilabteilung des AG Bonn hat sich auch durch ellenlange Schriftsätze des Anwalts der HUK-Coburg nicht irre machen lassen und hat entsprechend der BGH-Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des klagenden Kfz-Sachverständigen als auch zur Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten i.S.d. § 249 BGB zutreffend entschieden. Selten hat man ein derart klar gegliedertes und überzeugendes Urteil eines Amtsgerichtes gelesen. Das Urteil eignet sich als Textbaustein für entsprechende Klagen oder Schriftsätze. Zutreffend hat die Amtsrichterin die Abtretung der Schadensposition Sachverständigenkosten gesehen, denn der Geschädigte hat durch Abtretungsvereinbarung mit dem Sachverständigen seine Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten. Das ist entsprechend der BGH-Rechtsprechung genau der richtige Abtretungsweg. Weiterhin hat die Amtsrichterin zutreffend den Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten entsprechend der BGH-Rechtsprechung beurteilt. Entscheidend sind die angeführten BGH-Urteile sowie die Entscheidung des OLG Naumburg. Aus dem Handbuch Verkehrsrecht von Himmelreich ist im übrigen zu entnehmen, dass auch überhöhte Sachverständigenkosten vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu erstatten sind.
Die herrschende Lit. ist daher der gleichen Ansicht wie die herrschende Rechtsprechung. Die von den HUK-Anwälten angeführten Urteile sind entweder falsch interpretiert oder bilden eine Mindermeinung. So hat der BGH eindeutig entschieden, dass der Geschädigte zu einer Markterforschung der örtlichen Sachverständigen nicht verpflichtet ist, um den für die Versicherung günstigsten Sachverständigen ausfindig zu machen. Insgesamt ein schöne, gut begründetes Urteil, das Nachahmer sucht. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
106 C 98/12
Amtsgericht Bonn
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., vertr. d. d. Vorstand, Pfarrer-Byns-Str. 1,53123 Bonn,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Bonn
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 09.07.2012
durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wirdverurteilt, an den Kläger 77,31 EUR (in Worten: siebenundsiebzig Euro und einunddreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2012 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat/haben die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs.1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB in Höhe von 77,31 EUR.
Der Kläger ist aktivlegitimiert, insbesondere ist die Abtretung der gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche auf Erstattung der Gutachterkosten durch die Geschädigte … nicht unwirksam. Die Geschädigte hat lediglich den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten abgetreten, so dass die Abtretung hinreichend bestimmt ist.
Die erfüllungshalber erfolgte Abtretung ist auch nicht nach §§ 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig, da die Einziehung der der Geschädigten zustehenden Sachverständigenkosten dem Kläger nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung, die als Nebenleistung zum Berufsbild des Klägers gehört.
Für den Schadensersatzanspruch des Klägers ist danach entscheidend, ob der Geschädigten … ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte zustand.
Dies ist vorliegend der Fall.
Die volle Haftung der Beklagten für die der Geschädigten durch das Unfallgeschehen vom 03.02.2012 in Bonn entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Der Schädiger muss nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB an den Geschädigten den zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag zahlen. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, die dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er zur Ermittlung des ihm entstandenen Schadens einen Sachverständigen Dritten beauftragt, sofern die Begutachtung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig ist (stdg. Rspr., vgl. BGH-Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, S. 1450 unter 11. 1. = Rn. 11; BGH-Urteil vom 30.11.2004- VI ZR 365/03, NZV 2005, S. 139 unter 11. 5. a; BGH-Urteil vom 29.11.1988 – X ZR 112/87, NJW-RR 1989, S. 953 unter B. m.w.N.; Grüneberg, in: Palandt, 69. Auflage 2010, § 249 Rn. 58 m.w.N.). Daran bestehen hier keine Zweifel.
Zu ersetzen ist allerdings nur der erforderliche Geldbetrag, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, muss Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten genommen werden (BGH NJW 2005, 3131). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1 029ff.= juris Rn. 51; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 74; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, 13 S 108/08, juris Rn.11; LG Bonn, Urt. vom 28.09.2011, 5 S 148/11).
Die von der Geschädigten getroffene Auswahl des Klägers als Sachverständigen im vorliegenden Fall hat nicht gegen die zuvor genannten Grundsätze verstoßen. Der Kläger rechnet vorliegend gemäß seiner Honorartabelle ab, die eine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten vorsieht. Eine willkürliche Honorarfestsetzung durch den Kläger war für die Geschädigte dabei nicht ersichtlich. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor. Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für das Gutachten u.a. eine pauschale Grundgebühr zu berechnen (BGH VersR 2007, 560; BGH NJW-RR 2007, 123; BGH NJW 2006, 2472). Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird dabei als Erfolg geschuldet. Hierfür haftet der Sachverständige dem Auftraggeber. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2006, 2472). Die vom Sachverständigen insoweit unter dem 09.02.2012 berechnete Vergütung ist mit 553,20 EUR netto bei einem Reparaturaufwand von 2.904,14 EUR netto und einem Wiederbeschaffungswert von 5.000 EUR der Höhe nach jedenfalls nicht evident überhöht (vgl. OLG Köln, NZV 1999, 88; OLG Nürnberg, VRS 103, 321; LG Bonn, Urt. vom 15.05.2011, 5 S 148/11).
Ein Auswahlverschulden fällt der Geschädigten ebenfalls nicht zur Last. Der Geschädigte ist nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff. = juris Rn.17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07= juris Rn. 72). Die Gegenmeinung berücksichtigt insofern nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten anders als bei Mietwagenkosten mangels Vergleichsmöglichkeiten nicht möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen. Insoweit steht nämlich vor der Begutachtung die Schadenshöhe eben noch nicht fest. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn nicht der Geschädigte, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt, denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, N.JW-RR 2006, 1029ff. = juris Rn. 52).
Auch die übrigen Rechnungsposten begegnen keinen Bedenken. Die Nebenkosten können grundsätzlich neben der pauschalierten Grundvergütung geltend gemacht werden (BGH-Urteil vom 04.04.2006, X ZR 122/05, NJW 2006, S. 2472). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit weiterer Einzelpositionen ist zwar, dass gerade die Nebenforderungen von dem pauschalen Grundhonorar nicht erfasst werden und im vorliegenden Schadensfall auch tatsächlich angefallen sind. Hier war der Ansatz der berechneten Nebenkosten vereinbart und ist entsprechend abgerechnet worden.
Ein Verstoß der Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, dass der Geschädigten ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war.
Die Beklagte ist insoweit auch nicht rechtlos gestellt, weil sie sich nach § 255 BGB mögliche Ersatzansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung eines überhöhten Honorars aus § 8128GB – etwa in Verbindung mit §§ 138, 307 ff., 315 oder 632 Abs. 2 BGB- abtreten lassen und im Wege der. Aufrechnung geltend machen kann (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029ff. = juris Rn. 54; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 74). Dabei ist es allerdings Sache des Haftpflichtversicherers, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte – auch auf Hinweis des Gerichts – die Aufrechnung mit ihr von der Geschädigten … abgetretenen Erstattungsansprüchen gegen den Kläger nicht erklärt.
Auf die ursprünglich bestehende Forderung in Höhe von 658,31 EUR hat die Beklagte vorgerichtlich 581,00 EUR gezahlt, so dass dem Kläger ein restlicher Anspruch in Höhe von 77,31 EUR zusteht.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1, 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 ZPO. Im Übrigen haben die 5. und 8. Zivilkammer des Landgerichts Bann als Berufungskammern des Amtsgericht Bann am 28.09.2011 in 5 S 148/11 und am 20.12.2011 in 8 S 99/11 einen ähnlich gelagerte Fälle entschieden.
Grüß Gott Willi,
das von Dir eingestellte Urteil aus Bonn ist ein Hammerurteil gegen die HUK-Coburg. Wenn nur alle Richter so entscheiden würden wie diese Amtsrichterin des AG Bonn. Dann wäre schon viel gewonnen. Aber durch die Veröffentlichung hier, für die ich Dir recht herzlich danke, wird das hervorragende Urteil landesweit auch über die Grenzen von Preußen hinaus bekannt.
Servus
Aigner Alois
Wie W.W. im Vorspann bereits erwähnt hat, handelt es sich um eine „Klasseentscheidung“. Es müßte nur mehr dieser perfekten Urteile geben.
Grüße aus dem Hessenland
G. Gladenbach
Hallo zusammen,
alles gut & schön und auch richtig.
Allerdings muß ich anmerken, dass viele SV ihren Rahmen grad in letzter Zeit doch deutlich überziehen. Aktuelles Beispiel gefällig?
Frontschürze Opel Insignia kratzbeschädigt, 1.283,12 EUR netto lt. Gutachten. Das GA besteht aus 4 Seiten nebst 7 Fotos. Absolutes 0/8/15 Standardwerk aus Audatex.
Und hier die Aufstellung des SV:
Grundhonorar 331,90 EUR
Schreibkosten 33,00 EUR
Fotos 62,00 EUR (macht 8,85 EUR pro Stück)
Farbkopien 32,00 EUR
Fahrtkosten Stadt 95,00 EUR pauschal (Strecke real 13km)
Datenbankkosten 45,00 EUR pauschal
—————————
gesamt 598,90 EUR netto, brutto 712,69 EUR.
Ein RA bekommt bei der Schadenhöhe/Gegenstandswert 186,23 EUR brutto bei 1,3. Ich kann es den Beteiligten der Gegenseite nicht wirklich verübeln, wenn sie hier versuchen, diese Auswüchse (und anders kann ich das nicht nennen) irgendwie einzudämmen.
Nur zur Klarstellung – ich bin auf der Seite der hier vertretenen Ansichten und sitze bei keiner Versicherung, deren Gehabe ich auch oft genug anzuprangern habe.
Dennoch sollte man(n) aufpassen, dass solche Dinge wie hier nicht irgendwann mal gründlich nach hinten losgehen.
Einzelfälle sind das nämlich leider nicht mehr.
Ach ja, im Anschreiben zur Rechnung wird auch gleich mit der BaFin gedroht, wenn man irgendwo eine Kürzung vornehmen wolle. Da bin ich jetzt aber mal richtig gespannt. 😉
Schönes WE in die Runde
Marcus
@ Markus
„Und hier die Aufstellung des SV:
Grundhonorar 331,90 EUR
Schreibkosten 33,00 EUR
Fotos 62,00 EUR (macht 8,85 EUR pro Stück)
Farbkopien 32,00 EUR
Fahrtkosten Stadt 95,00 EUR pauschal (Strecke real 13km)
Datenbankkosten 45,00 EUR pauschal
—————————
gesamt 598,90 EUR netto, brutto 712,69 EUR.
Hi Markus,
Auf den ersten Blick hin erweist sich das GA-Honorar als viel zu hoch.
Bei einem SV-Büro welches als interne Basiskalkulations-grundlage € 120,00 netto Stundensatz umlegt, ist so ein GA wenn es ordentlich erstellt ist, mit einem Brutto Gesamtbetrag von € 425.- bis max. 552,00 ( bei €160,00 Stundensatz umlage)bezahlt.
Mehr sollte es tatsächlich nicht sein.!!!
Aber was ich nicht verstehe ist der ständige u. neidvolle Vergleich der RA mit den SV.
Wenn ich als SV einen Geschädigten berate in technischer Hinsicht u. jenen dann zu einem Anwalt lenke, bekomme ich gar nichts, außer evtl. einen GA Auftrag!
Der Anwalt streicht aber m.W. über 400.-€ für eine Erstberatung ein, welche im Ausfüllen der Prozessvollmacht besteht.
Also hört mit dem falschen Gejammere auf.Die Honorarordnung der RA ist wenn sie richtig angewandt wird wesentlich lukrativer, wenn nan an die Gegenstandswerte ab € 50.000.- denkt, welche die SV seltents haben.
Was bekommt ein RA bei Streiwerten jenseits 100.000.- , 500.000.-, 1000.000.-
@ http://www.arag.de/Prozesskostenrechner
So jetzt jammern alle mit.
Hallo,Markus,
zumindest für einen Insider ist die aufgezeigte Relation schon augenfällig und deshalb zu hinterfragen. Was hat der Verfasser des Gutachtens für eine Berufsausbildung ?
Erstellt er möglicherweise Fachfotografien mit einer hochwertigen Kameraausrüstung ? Wofür werden Farbkopien abgerechnet ? Wie erklärt sich ein Fahrtkostenpauschale in der genannten Höhe ? Welcher Stundenverrechnungssatz steckt ggf. dahinter ? In welcher Region bzw. in welcher Stadt wird denn so abgerechnet ? Welche Art von Büro betreibt der Sachverständige ? usw. Bevor hierzu nicht Einzelheiten bekannt sind, wird man mit einer Bewertung
zurückhaltend sein müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Hallo zusammen, besonders Marcus.
wenn die HUK sich auf solche sicherlich überzogenen Fälle beschränken würde, über 46% der Schadenhöhe!! wäre schon viele gewonnen.
Beim obigen Fall beträgt das Honorar 18,4 %, der Schadenhöhe ,das AG hat die € 150,0 Wertminderung übersehen.
Das HUK-Honorartableau gesteht immerhin ca 16% des Schadens zu, 2% Differenz oder 77,00 €, die HUK scheut sich aber auch nicht € 34,00 und € 40,00 abzuziehen und läßt diese kleinen Fälle bis zum Mahnbescheid kommen.
In dem Urteil sind zwei Berufungsentscheidungen des LG Bonn angegegeben, (auch hier veröffentlicht) in beiden Fällen ging es ebenfalls um ca € 70,00 ( drei Richter)
Die Vorsitzenden drückten Ihre Verwunderung aus, das für € in Berufung gegangen wird, erst als das Zahlungsverhalten der HUK dargelegt wurde, zeigte das Gericht Verständnis.
In den letzen Zwei Jahren, 15 mal Zahlung ohne Abzug,12 mal Zahlung mach Mahnbescheid, 18 mal Zahlung nach Klageerhebung, 5 Klagen Aufgenommen, 3 beim AG verloren, 2 in der Berufung verloren, s. o.
Ich kann nur jedem empfehlen, sich gegen auch noch so kleine Abzüge zu wehren, solange sich nur wenige wehren, ist der Einzelfall sicher für die HUK unwirtschaftlich, aber in der Masse verdient die HUK prächtig.
Gruß an alle Wolfgang
@ SV F. Hiltscher
Dem stimme ich zu. Die Vergleiche sind völlig überflüssig.
@ wolfgang 27.7.2012 14:30
„Die Vorsitzenden drückten Ihre Verwunderung aus, das für € in Berufung gegangen wird, erst als das Zahlungsverhalten der HUK dargelegt wurde, zeigte das Gericht Verständnis.“
Das sagt ja alles!!! Auch die Berufungskammern der Landgerichte, hier des LG Bonn, erkennen nunmehr das rechtswidrige Regulierungsverhalten der HUK-Coburg. Besser konnte man das schon nicht mehr ausdrücken. Trotz des Verständnisses für das Klagebegehren hat die Kammer nach Recht und Gesetz entschieden.
Anders ist es bei Gutachtern, die das Gericht als Sachverständige beauftragt. Da soll jetzt das AG München einen Sachverständigen der DEKRA wegen der Nähe zur Versicherungswirtschaft von seiner (neutralen) Sachverständigenaufgabe vor Gericht entbunden haben.
Grüße aus Hessen
G. Gladenbach
Hallo zusammen,
ich bin weder SV noch RA, insofern war der Vergleich kein neidvoller. Die Differenz erschien mir indes dennoch erwähnenswert.
Der SV kommt aus NRW, besondere Qualifikationen oder Büroausstattungen ect. lassen weder das GA noch die fehlende Homepage erkennen…
Ich bin doch völlig bei allen hier – daher war mein Beitrag eher dazu gedacht, genau diese Fälle, die der Versicherung als Argumentation dienen alles zu kürzen, aufzuzeigen. Ich denke, das gehört auch mit in die Diskussion.
Ein schönes WE in die Runde
Marcus