AG Weinheim (Bad.-Württ.) verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und vorger. Anwaltskosten (3 C 240/08 vom 04.03.2009)

Die Amtsrichterin der 3. Zivilabteilung hat mit Urteil vom 4.3.2009 ( 3 C 240/08) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG verurteilt, an die Klägerin 114, 85 Euro nebst Zinsen seit dem 12.3.2008 zu zahlen und die Klägerin von Anwaltsgebühren der Rechtsanwälte H & v S in Höhe von 39,– Euro freizustellen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.

Aus den Entscheidungsgründen.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliches Sachverständigenhonorar geltend. Bei der Klägerin handelt es sich um die A.S.GmbH.  Der Klägerin steht ein restlicher Honoraranspruch in der ausgesprochenen Höhe zu. Dabei verstößt die Klägerin nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Unabhängig davon, dass das RBerG. durch das RDG abgelöst wurde, hat der Geschädigte B. eine Sicherungsabtretung vorgenommen. Dies ist unstreitig. Diese Abtretung erfolgte unentgeltlich und bezog sich auf den dort konkreten streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Damit ist die Sicherungsabtretung wirksam und die klageweise Geltendmachung durch die Klägerin zulässig.

Darüber hinaus bestreitet die Beklagte nicht, dass nach st.Rspr. eine an der Schadenshöhe orientierte angemesssene Pauschalierung des Sachverständigenhonorars vorgenommen werden kann.

Nach Auffassung des Gerichtes handelt es sich bei dem geltend gemachten Sachverständigenhonorar um den erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB. Der Geschädigte ist grds. in der Wahl der Mittel der Schadensbehebung frei. Er darf damit den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinem Interesse am besten zu entsprechen scheint. Er ist daher grds. berechtigt, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Zwar kann der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Schadensbehebung zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist allerdings Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen. Zur Marktforschung ist der Geschädigte nicht verpflichtet. An diesem Grundsatz hat sich auch im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Unfalltarif bei Mietwagen nichts geändert. Die Tarife für Sachverständige können nach Ansicht des Gerichtes nicht ohne weiteres mit Unfallersatztarifen gleichgesetzt werden… Die von der Klägerin vorgelegten Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die für den Rhein-Neckar-Raum in anderen Verfahren eingeholt wurden, sprechen dafür, dass die Klägerin keine überhöhte Vergütung geltend macht. Das Grundhonorar ist daher mit 364,62 Euro netto anzusetzen.

Fahrtkosten kann die Klägerin allerdings nicht berechnen. Trotz Bestreitens durch die Beklagte wurden diese nicht substantiiert erläutert und nachgewiesen. Gleiches gilt für die Anzahl der in Rechnung gestellten Lichtbilder. Das Gericht schätzt gem. § 287 ZPO die Anzahl der erforderlichen Lichtbider auf 10 Bilder. Der Satz pro Bild mit 2,22 Euro ist substantiiert erläutert und in voller Höhe erstattungsfähig. Dass sich dieser Betrag im Rahmen des erforderlichen hält, hat die Klägerin durch die Vorlage mehrerer Anfragen bei Sachverständigen zur Honorarhöhe nachgewiesen. Im Durchschnitt liegt die Klägerin mit den geltend gemachten Fotokosten noch unter dem Mittelwert.

Der grundsätzliche Anfall der sonstigen Nebenkosten ergibt sich von selbst und wird, da von der Klägerin nicht substatiiert dargelegt und nachgewiesen, vom Gericht gem § 287 ZPO auf 30,– Euro geschätzt.

Insgesamt kann die Klägerin Kosten für Erstattung eines Sachverständigengutachtens in H.v. 416,82 Euro netto, also 496,02 Euro brutto erstattet verlangen. Da die Beklagte hierauf 381,17 Euro bezahlt hat, war die Beklagte zur Zahlung weiterer 114,85 Euro zu verurteilen, im übrigen war die Klage allerdings abzuweisen. Die weiteren Urteilsaussprüche ergeben sich aus dem Gesetz.

So das Urteil der Amtsrichterin der 3. Zivilabteilung des AG Weinheim. Die Richterin kommt ganz ohne BVSK aus.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. benni W. sagt:

    Hallo Willi,
    auch so kann es gehen: Ganz ohne BVSK. Mit keinem Wort ist auch nur ansatzweise die Vereinbarung zwischen BVSK und HUK-Coburg im Urteil erwähnt.
    MfG
    benni W.

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