Mit Urteil vom 16.10.2009 (32 C 1669/09 – 48) hat das AG Frankfurt am Main die DEVK Allgemeine Versicherung-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 274,34 € zzgl. Zinsen verurteilt. Grundlage der Festsetzung der Höhe der Mietwagenkosten bildet auch hier die Schwacke-Liste. Deutlich weist das Gericht auf die Verpflichtung der Versicherung zur Geldzahlung hin, ein Anspruch auf Naturalrestitution ist nicht gegeben.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Erstattung restlicher Mietwagenkosten von 274,34 Euro verlangen. Die Anspruchsberechtigung des Klägers ergibt sich aus der Rückabtretung der Ansprüche durch die Firma S.. In der Vorlage der Erklärung liegt die Annahme der Abtretungserklärung der Mietwagenfirma.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkotenn von insgesamt 454,34 Euro gemäß der Rechnung vom xx.xx.2009.
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Geschädigter nach § 249 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er kann daher regelmäßig nur den „Normaltarif“ verlangen. Diesen Tarif hat der Kläger vereinbart, wie der von ihm vorgelegte Auszug aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 (Kopie Bl. 44-46 d.A.) ausweist. Das erkennende Gericht folgt ferner der Auffassung, dass es in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann. Es sieht sich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, etwa den Beschluss des BGH vom 13.1.2009, VI ZR 134/08, dort Randnummer 5 bestätigt. Auf das Angebot der Beklagten, selbst einen Mietwagen zur Verfügung zu stellen, musste der Kläger sich nicht einlassen, da ihm ein Schadensersatzanspruch in Geld und nicht ein Anspruch auf Naturalrestitution zustand. Auf die Firma CARO musste der Kläger sich deshalb nicht verweisen lassen, weil sich aus dem Schreiben der Beklagten vom xx.xx.2009 schon nicht ergab, dass es sich um ein in der Region, in der der Kläger wohnte, tätiges Unternehmen handelte sowie, welche konkreten Fahrzeuge zu welchen konkreten Konditionen angeboten wurden.
Der pauschale Hinweis der Kläger möge sich unter einer bundesweit geltenden Rufnummer mit einem Unternehmen, dessen Sitz ihm nicht bekannt war, zum Zweck der Erlangung eines Mietwagens in Verbindung setzen, reichte nicht aus, um einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bei Anmietung eines Mietwagens zu einem allgemein anerkannten Tarif bei einem regional tätigen Mietwagenunternehmen zu begründen.
Die zugesprochenen Zinsen sind gemäß §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Die. Berufung war angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung innerhalb des Gerichts nach § 511 Abs. 4 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Gerichts zuzulassen.
Soweit das AG Frankfurt am Main.