AG Hannover verurteilt die HUK-Coburg Allgemeine Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.9.2010 -536 C 6655/10-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein Angemessenheitsurteil bekannt, bzw. ein Urteil, bei dem die Angemessenheit geprüft wird, obwohl dies nicht im § 249 BGB steht. Da irrt die erkennende Richterin. Irren ist offensichtlich nicht nur männlich. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel.  Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine gute Woche
Willi Wacker

Amtsgericht                                                  Erlassen am: 02.09.2010
Hannover

Geschäfts-Nr.:
536 C 6655/10

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, v. d. d. Vorst. Rolf-Peter Hoenen, Lange Laube 20, 30159 Hannover

Beklagte

wegen         Schadensersatzes aus Verkehrsunfall

hier        Erstattung von Sachverständigengebühren
.              aus abgetretenem Recht

hat das Amtsgericht Hannover -Abt. 536
im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO
durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 291,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat 95%, die Klägerin hat 5% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht gem. §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 249, 398 BGB, § 115 VVG Erstattung weiterer Sachverständigengebühren in Höhe von 291,88 € verlangen.

Die Beklagte hat unstreitig in vollem Umfang für den Schaden einzustehen, der durch den Unfall vom 11.01.2010 am Pkw VW Polo der Geschädigten … entstanden ist. Diese hat die Klägerin mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt und am 28.01.2010 eine Sicherungsabtretungserklärung bezüglich der Sachverständigenkosten zu Gunsten der Klägerin unterzeichnet. Die Klägerin hat für das gefertigte Gutachten am 29.01.2010 468,50 € in Rechnung gestellt. Daraufhat die Beklagte vorprozessual 160,50 € gezahlt.

Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlichen Hersteliungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangen. Die Abrechnung nach Grundhonorar und Nebenkosten entspricht der üblichen Abrechnungsweise.

Die Ansatz gebrachte Grundgebühr von 249,00 € ist als üblich anzusehen. Nach der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 liegt der Honorarkorridor bei einem laut Gutachten ermittelten Nettoschaden von 1.117,60 € zwischen 229,00 € und 270,00 €. Das in Rechnung gestellte Honorar von 249,00 € liegt innerhalb der bei der Befragung ermittelten Bandbreite und damit im Rahmen des Üblichen.

Die Fahrtkosten von 1,15 € /km liegen zwar am oberen Rand, aber noch im Rahmen des Üblichen. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass eine Besichtigung des Fahrzeugs in Lehrte erfolgt ist, was den Ansatz von 48 Km rechtfertigt.

Die geltend gemachten Fotokosten für 10 Originale á 2,60 € überschreiten die bei der BVSK-Honorarbefragung ermittelten üblichen Preise von 1,96 € bis 2,46 €. Die Notwendigkeit höherer Kosten ist nicht dargelegt und daher diese Rechnungsposition auf 24,60 € (10 x 2,46 €) zu kürzen. Die Fotokosten für Kopien in Höhe von 2,00 € pro Stück liegen gerade noch im Rahmen der bei der BVSK-Hpnorarbefragung ermittelten üblichen Preise von 1,06 € bis 2,07 €.

Die Klägerin stellt für Porto/Telefon/EDV pauschal 25,00 € und für Schreibgebühren/ Bürokosten zusätzlich weitere 25,40 € in Rechnung. Laut BVSK-Honorarbefragung ist die gesonderte Berechnung von EDV und Bürokosten nicht üblich. Die Klägerin hat diese Positionen auch nicht näher dargelegt. Als übliche Nebenkosten können insoweit für Porto/Telefon und Schreibkosten mehr als insgesamt 38,25 € nicht verlangt werden, § 287 ZPO.

Danach beziffern sich die erstattungsfähigen Sachverständigenkosten auf 380,15 € zzgl. 19% Mehrwertsteuer = 452,38 €. Abzüglich gezahlter 160,50 € beträgt die Restforderung 291,88 €.

Dass die Parteien eine Honorarvereinbarung gemäß Gesprächsergebnis vom 01.11.2009 getroffen haben, ist nicht festzustellen.

Die Zinsforderung ist gem. §§ 286, 288 BGB begründet.

Ein Anspruch aus §§ 280, 286 BGB auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € besteht nicht. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 22.03.2010 eine weitergehende Regulierung abgelehnt hatte, war ein weiteres anwaltliches Mahnschreiben nicht mehr erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch das anwaltliche Mahnschreiben vom 16.04.2010 ein Gerichtsverfahren entbehrlich werden würde.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Kosten” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Hannover verurteilt die HUK-Coburg Allgemeine Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.9.2010 -536 C 6655/10-.

  1. RA Kampmann sagt:

    Wenn das so weitergeht, dass die Gerichte im Schadensersatzprozess vertragliche Ansprüche prüfen und die Üblichkeit des Honorars nach BVSK-Befragung bemessen, ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis es auch hier eine Fraunhoferliste gibt.
    „Das Gericht kennt das Recht“ – iura novit curia (oder so ähnlich) 😉

  2. Babelfisch sagt:

    Wie kann man wirksam dieser richterlichen Unwissenheit/Arroganz entgegen wirken?

    Wie dreist ist es, wenn eine Richterin oder ein Richter behauptet, 2,00 € für ein Foto ist die Obergrenze, ohne dies auch nur annähernd zu begründen? Wie kommt ein Gericht dazu, überhaupt in eine solche Prüfung einzusteigen, wenn nicht ersichtlich ist, dass eine MASSIVE Überschreitung von Kosten zu Lasten des Schädiger im VORFELD ersichtlich war?

    Wie kommt ein Gericht dazu, im Schadensersatzverfahren die Kosten der vorgerichtlichen RA-Gebühren nach den Vorausetzungen des Verzuges zu bestimmen???

    Wieder ein Urteil, mit dem die HUK-Coburg hausieren geht!

  3. Buschtrommler sagt:

    Justitia am Scheideweg ?

    Welche Perspektiven eröffnen sich unter dem Aspekt der aktuellen Rechtsprechung?
    Versicherungen versuchen immer stärker, ihre Machtposition effizienter zu gestalten. Freie Marktwirtschaft wird zunehmend schleichend beschnitten, das Recht auf freie Meinungsäusserung wird eingeengt und die Justiz geht diesen Weg scheinbar Verbraucherresistent mit.
    Wie anders wären unter anderem diverse BGH-Entscheidungen zu verstehen? Kann einem normal denkenden und handelnden Verbraucher, der sich in rechtlicher Hinsicht auf die Rechtsprechung verlassen muss, noch verständlich erklärt werden dass sich sein Recht immer mehr als löchriges Geflecht aus kartellähnlichen Strukturen abzeichnet?
    Viele Richter verkennen die zwischenzeitlich aufgebauten wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Versicherern, Werkstätten und diverser vermeintlich unabhängigen Prüforganisationen.
    Der Begriff Partnerschaft muss in dem Zusammenhang klar getrennt werden: Der Partner schafft.
    Wer sich auf den steinigen Weg der Analyse begibt, um solche Verbindungen aufzudecken, wird schnell fündig werden um zu erkennen, dass es sich letztendlich nur um rein wirtschaftliche Ertragserhöhung der Versicherungen geht.

    Der § 249 BGB, ursprünglich klar formuliert und definiert, wird immer mehr unterwandert und im Rahmen vieler Urteilssprüche häppchenweise zerkleinert.
    Daß dabei millionenfach Gewinne gemacht werden auf dem Rücken der Geschädigten und der Schädiger hat sich im Bewusstsein der Bevölkerung leider noch nicht herumgesprochen.
    Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis sich die Schadenswelt umkehrt in amerikanische oder andere Verhältnisse.

    (Schon vor mehr als einem Jahr geschrieben und zwischenzeitlich immer häufiger bestatigt…?)

  4. Gerold Gahmen sagt:

    Hei Buschtrommler,
    Du sprichst mir aus dem Herzen. Klarer hätte ich es nicht ausdrücken können.

  5. DerHukflüsterer sagt:

    @Babelfisch
    Dienstag, 07.08.2012 um 18:02

    „Wie kann man wirksam dieser richterlichen Unwissenheit/Arroganz entgegen wirken?

    Wie dreist ist es, wenn eine Richterin oder ein Richter behauptet, 2,00 € für ein Foto ist die Obergrenze, ohne dies auch nur annähernd zu begründen? Wie kommt ein Gericht dazu, überhaupt in eine solche Prüfung einzusteigen, wenn nicht ersichtlich …….“

    Ich übe nun meinen Beruf seit 30 Jahren aus und habe so manches gelernt.
    Eines der bewegensten Dinge davon ist die sich immer mehr festigende Macht der Richter/innen, welche mit einer gottähnlichen Überheblichkeit sich Dinge herausnehmen, die zur Störung des Rechtsfriedens enorm beitragen.
    Richter/innen, welche sich an keine Verordnung halten;
    sich einen Dreck um die überwiegende Rechtsprechung scheren;
    sich nur noch willkürlich verhalten und das mit Vorankündigung;
    Urteilserwägungen vorzeitig „durchsickern lassen“ damit der wichtige Wirtschaftsteil (Versicherungswirtschaft) keine Pleite erleidet;
    juristische Begründungen darlegen, welche erkennbar einer Rechtsbeugung ähneln;
    Richterinnen werden bei komplizierten technischen Prozessen immer mehr eingesetzt, obwohl nicht der geringste Technikverstand vorliegt;
    das GA freier unabhängige SV wird in den Gerichtsprozessen überhaupt nicht mehr gewürdigt, selbst wenn es wie meistens sauber ausgearbeitet ist.
    In den Zivilprozessen bestimmen Richter immer mehr jene SV welche man dort kennt, aber es kommt ihnen nicht darauf an, ob eine fachliche Qualifikation vorliegt.
    Anwälte werden indirekt dazu gezwungen nicht weiter zu klagen, weil der Mandant einen spezialisierten Privatsachverständigen vorher beauftragt hat, der in einen Streit mit dem gerichtlich (erzwungenen) beauftragten SV liegt.
    Im ganzen Raum Stuttgart haben meist nur die „Grünen“ bei Gericht GA zu erstatten, weil man ja die Qualität und die Versicherungsabhängigkeit der „Oberingenieure“ kennt.
    Warum die „Grünen“ so stark beauftragt werden, wissen nur die „unabhängigen“ Richter/innen.
    Man könnte tausend Beispiele bringen wie verhöhnt wir von zahlreichen Gerichten werden. Man nennt das aber immer Rechtsprechung, auch wenn Richter unüblich denken u. willkürlich handeln.

  6. IM Adolph sagt:

    Hi Hukflüsterer
    guckstdu http://www.justizkacke.de

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