Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachdem neuerdings seitens der HUK-Coburg immer wieder die Nebenkosten der Höhe nach angegriffen wurde, hat sogar das AG Halle mit Urteil vom 19.12.2011 – 104 C 2173/11 – diese unsinnige Begründung übernommen, was natürlich dazu geführt hat, dieser unzutreffenden Tendenz schnell entgegenzuwirken. Das AG Halle hatte die Üblichkeit (!) der Nebenkosten geprüft, obwohl der BGH bereits in der grundlegenden Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ( = BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) darauf hingewiesen hatte, dass im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen den Schädiger – sei es aus direktem Recht, sei es aus abgetretenem Recht, wie hier – es nicht darauf ankommt, ob die Rechnung des Sachverständigen unter werkvertraglichen Gesichtspunkten angemessen ist oder nicht. Es kommt auch nicht auf Angemessenheit und auf Üblichkeit im Sinne des Werkvertragsrechtes an. Hier gebe ich Euch daher hier ein weiteres Urteil aus Hannover bekannt, bei dem zutreffender Weise weder Grundhonorar noch Nebenkosten durch das Gericht in Frage gestellt wurden. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel.
Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht Hannover Verkündet am: 19.12.2011
Geschäfts-Nr.:
447 C 10486/11
Im Namen des Volkes
Urteil
ln dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorst. Dr. Weiler, Flaßhoff, Gronbach u. a., Lange Laube 20, 30691 Hannover
Beklagte
hat das Amtsgericht Hannover – Abt. 447 –
im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO
auf den Termin vom 07.12.2011
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab 17.11.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Die Klägerin besitzt aus abgetretenem Recht der unfallgeschädigten … aus dem Verkehrsunfall vom 22.06.2011 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigengebühren gemäß Rechnung vom 23.06.2011 in Höhe von noch 124,39 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG.
Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Die Sachverständigenvergütung hält sich an der oberen Grenze, aber noch im Rahmen der BVSK – Honorarbefragung 2008/2009 – und zwar hinsichtlich des Grundhonorars und auch der Nebenforderungen. Die Sachverständigenvergütung mit insgesamt 427,75 € ist daher noch als der die Schadensbehebung erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB zu qualifizieren, so dass angesichts der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 303,36 € noch eine Restforderung von 124,39 € netto zu erstatten ist.
Die Zinsforderung ist gem. §§ 286, 288, 292 BGB nur im zuerkannten Umfang begründet, da die erste Sicherungsabtretung vom 23.06.2011 mangels ausreichender Bestimmbarkeit nicht wirksam war, sondern lediglich die zweite nachgereichte Sicherungsabtretung vom 24.10.2011.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.