Das AG Wiesbaden verurteilt die eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung restlicher Mietwagenkosten

Mit Entscheidung vom 27.01.2010 (93 C 6055/09 (34)) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Amtsgericht Wiesbaden zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer-Erhebung aufgrund „Befangenheit“ sowie qualitativer Mängel ab.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger von Forderung von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 406,85 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2003 der Firma … freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf  Freistellung gegen die Beklagte von einem Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 406,85 € aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG.

Die vollständige Haftung der Beklagten für sämtliche unfallbedingten Schäden dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Anspruch des Geschädigten ist immer dann begründet, wenn ihm durch die unfallbedingte Inanspruchnahme eines Mietwagens Kosten entstanden sind, die einem ortsüblichen „Normaltarif entsprechen, also nicht über den Kosten liegen, die unabhängig vom Vorliegen eines Unfallgeschehens verlangt werden. Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der „Normaltarif regelmäßig in Ausübung des richterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (BGH NJW 2007, 3732; BGH VersR 2006, 1425). Für den Fall, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, kann nach der Rechtsprechung ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Ansatz gebracht werden (BGH NJW 2008, 2910; BGH VersR 2006, 1425).

Zwar darf nicht verkannt werden, dass die Berechnung des „Normaltarifs“ nach dem „Schwacke- Mietpreisspieger Kritik erfährt. Aber auch gegen die Zugrundelegung der von den Kritikern favorisierten Fraunhofer-IAO-Studie begegnet Bedenken, vor allem dass sie im Auftrag der Versicherungswirtschaft (die naturgemäß ein Interesse daran hat, dass möglichst niedrige Mietpreise ausgewiesen werden) erstellt wurde. Zudem weist die Fraunhofer-IAO-Studie ein „gröberes Raster“ auf und der Schwacke-Automietpreisspiegel eine detailliertere Untergliederung innerhalb der einzelnen PLZ-Gebiete. Die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels zur Schadenseinschätzung bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (OLG Stuttgart, NJW- RR 2009, 1540). Solche konkreten Tatsachen zeigt die Beklagte jedoch nicht auf, sie erschöpft sich in allgemein gehaltenen Einwänden.

Das geringe Überschreiten von 5 Cent, den die streitgegenständliche Mietwagenrechnung über der Schwacke-Vergleichsberechnung liegt, führt hier zu keinem Nachteil des Klägers. Bei einem Überschreiten des „Normaltarifs“ gemäß der Schwacke-Vergleichsberechnung von weniger als 50% kann dem Geschädigten in der Regel auch kein Mitverschuldenseinwand entgegengehalten werden. Bei einem derart geringen Überschreiten müssen einem vernünftigen oder wirtschaftlich denkenden Geschädigten noch keine Bedenken gegen die Angemessenheit des angebotenen Tarifs aufdrängen. Dies ist in der Regel erst ab einem Überschreiten von mehr als 50% der Fall (vgl. OLG Dresden, NZV 2009, 604).

Einen Eigenersparnisanteil muss sich der Kläger angesichts der geringen Fahrstrecke’von unter 1.000 km nicht anrechnen lassen (vgl. BGH NJW 1983, 2694).

Kosten für eine Teil- oder Vollkasko- Versicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs stets erstattungsfähig, da insofern ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten besteht, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen (vgl. BGH NJW 2005, 1041).

Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da der Streit „Schwacke-Automietpreisspiegel“ gegen „Fraunhofer-IAO-Studie“ keine grundsätzliche Bedeutung hat, sondern eine Tatfrage betrifft, über die bereits mannigfaltig entschieden wurde.

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Eine Antwort zu Das AG Wiesbaden verurteilt die eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung restlicher Mietwagenkosten

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    das Gericht hat in den Entscheidungsgründen auf folgendes hingewiesen:“Zwar darf nicht verkannt werden, dass die Berechnung des “Normaltarifs” nach dem „Schwacke- Mietpreisspiegel Kritik erfährt. Aber auch gegen die Zugrundelegung der von den Kritikern favorisierten Fraunhofer-IAO-Studie begegnet Bedenken, vor allem dass sie im Auftrag der Versicherungswirtschaft (die naturgemäß ein Interesse daran hat, dass möglichst niedrige Mietpreise ausgewiesen werden) erstellt wurde. Zudem weist die Fraunhofer-IAO-Studie ein “gröberes Raster” auf und der Schwacke-Automietpreisspiegel eine detailliertere Untergliederung innerhalb der einzelnen PLZ-Gebiete. Die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels zur Schadenseinschätzung bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (OLG Stuttgart, NJW- RR 2009, 1540). Solche konkreten Tatsachen zeigt die Beklagte jedoch nicht auf, sie erschöpft sich in allgemein gehaltenen Einwänden…“

    Damit ist doch alles gesagt. Die Fraunhofer-Liste ist im Auftrag der Versicherungswirtschaft erstellt worden. Damit kann doch schon gar keine neutrale Schätzgrundlage vorliegen. Daran kann auch nichts ändern, dass in der Lit. die Fraunhofer-Liste „schön geredet wird“. Sie hat mehr Nach- als Vorteile gegenüber der auch vom BGH bestätigten Schwacke-Liste.

    Mit freundlichen Grüßen und noch einen schönen Karnevalssonntag
    Dein Willi

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