Die Amtsrichterin der 3. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarbrücken hat mit Urteil vom 28.9.2009 ( 3 C 24/08 ) den Unfallverursacher verurteilt, an den Geschädigten restlichen Schadensersatz zu leisten. Das Urteil gebe ich wegen des großen Umfanges im Volltext wieder:
Geschäftsnummer 3 C 24/08
Verkündet am 28.09.2009
AMTSGERICHT SAARBRÜCKEN
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Prozessbevollmächtigte:
-Kläger
gegen
Prozessbevollmächtigten
– Beklagter
Wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Saarbrücken
auf die mündliche Verhandlung vom 17.08.2009 durch die Richterin … am Amtsgericht
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 738,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit 01.02.2009 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 158,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 0.1.02.2009 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutretenden Betrages abzuwenden, sofern die gegnerische Partei nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Klager begehrt von dem Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 08. 02.2008 in Riegelsberg/Altenkessel.
Die alleinige Haftung des Beklagten für diesen Unfall steht dem Grunde nach nicht in Streit.
Die Parteien streiten über die Berechtigung der geltend gemachten Sachverständigenkosten.
Der Kläger beauftragte das Sachverständigenbüro … mit der Erstellung eines Haftpflicht-Schadengutachtens hinsichtlich des beschädigten Motorrades des Klägers zwecks Ermittlung der Höhe des eingetretenen Fahrzeugschadens. Dem Vertrag lagen die AGB des Sachverständigenbüros zugrunde.
Der Sachverstandige ermittelte einen Wiederbeschaffungsaufwand von 3.450 € brutto (Wiederbeschaffungswert; 3.900 €, Restwert; 450 €) und Reparaturkosten von 12.826,89 €.
Mit Rechnung vom 04.03.2008 berechnete der Sachverständige dem Kläger Kosten in Höhe von 1.538,19 €.
Mit Schreiben vom 06.03.2008 wurde die Versicherung des Beklagten zur Regulierung des Schadens bis 17.03.2008 aufgefordert.
Die Versicherung des Beklagten leistete auf das Gutachten lediglich einen gekürzten Betrag von 800,– €.
Der Differenzbetrag der Gutachterkosten ist Gegenstand der vorliegenden Klage.
Ferner begehrt der Kläger die Erstattung restlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die er mit 290,59 € beziffert.
Der Kläger hatte den Schadenersatzanspruch ursprünglich an den Gutachter abgetreten; die Rückabtretung erfolgte am 20.11.2008.
Der Kläger vertritt die Auffassung,
der Beklagte schulde ihm die vollen Sachverständigenkosten.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 738,19 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem …..
2. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an den Kläger 290,60 € nebst 5 Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor,
die Kosten des Gutachtens seien weit überhöht, und stellten keinen erforderlichen Aufwand zur Schadensfeststellung mehr dar.
Er behauptet, die Rahmenvermessung sei überflüssig gewesen. Auch sei die Grundvergütung übersetzt. Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Ersatzanspruch und den Kosten des Gutachtens.
Wegen des weiteren Vorbringens dor Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
Das Gericht hat die Akte des Landgerichts Saarbrücken, 13 S 112/08 zu Informationszwecken beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten in Höhe von 738.19.€.
Der Anspruch des Beklagten auf Erstattung der Sachverständigenkosten folgt aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB.
Die alleinige Haftung des Beklagten für das Unfallereignis steht außer Streit. Unstreitig ist ebenfalls, dass der Geschädigte grundsätzlich die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten ersetzt verlangen kann, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Palandt/Heinrichs, 65. Aufl., § 249, Rdnr. 40).
Die Parteien streiten indes über die Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten im Streitfall.
Ob und in welchem Umfang Herstellungskosten – und damit auch Sachverständigenkosten – erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH VersR 2007, 560 m.w.N.). Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH VersR 2007, 560 m.w.N.).
Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 132, 373, 376 m.w.N.). Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, den Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadenaausgleich zukommen zu lassen, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (vgl BGHZ 132, 373, 376/377; 163, 362, 365 jew. m.w.N.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 22.09.2006 aaO m.w.N.).
Kurz gefasst sind die Kosten zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).
Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Zwar verbleibt ihm das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH VersR 2007, 560 unter II 2 c m.w.N.). Weil es jedoch im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (vgl Roß NZV 2001, 321, 322 f.; Hörl NZV 2003, 305, 309 f. jew. m.w.N.), wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderliohkeit der anfallenden Snchverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarrechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (ständige Rechtsprechung LG Saarbrücken, vgl. Lg Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, 13 S 108/08 mit weiterem Hinweis auf Urteile der Kammer vom 22.09.2006, sowie vom 23.5.2008, 13 S 20/08; OLG Düsseldorf NJW Spezial 2008, 458; OLG Hamm NZV 2001, 433; DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 3. Kap. Rdn. 121, jew. m.w.N.).
Demgegenüber ist der Ersatzpflichtige nicht rechtlos gestellt. Hält er die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen (vgl. OLG Düsseldorf aaO; Grunsky NZV 2000, 5; vgl. auch OLG Naumburg, NZV 2006, 546, 548 m.w.N.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der restlichen streitgegenständlichen Sachverständigengebühren zu.
Das an den Sachverständigen zu zahlende Honorar hält sich im Rahmen des zur Wiederherstellung (hier zur Begutachtung des Fahrzeugs) Erforderlichen, es ist insbesondere nicht erkennbar willkürlich festgesetzt öder überhöht.
Der KFZ-Sachverständige kann die vereinbarte Vergütung verlangen, § 631 Abs. 1 BGB, wenn er eine fällige Rechnung erteilt hat, wobei die Rechnumg die Berechnungsgrundlage erkennen lassen muß. Die Vergütung des Sachverständigen kann – wie im vorliegenden Fall – durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden.
Der Umstand, dass sich die Abrechnung an der Schadenshöhe orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgt ist, ist unbedenklich. Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH VersR 2007, 560 unter H 3 a; LG Saarbrücken a.a.0. m.w.N.) Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragspartelen verfolgten Interessen maßgebend sind. Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch durchzusehen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).
Die Vereinbarung einer überhöhten Vergütung würde erst dann zur Verneinung der Erstattungsfähigkeit führen, wenn dies für den Geschädigten erkennbar war.
Andernfalls ist auch eine überhöhte Vergütung zu erstatten, wenn sie zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist (LG Saarbrücken, o.o.O. unter Hinweis auf Meinel, VersR 2005, 201, 203 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken, ZfS, 2003, 308 f.).
Wenn eine Vergütung vereinbart ist, kommt es nicht darauf an, ob sich eine übliche Vergütung feststellen oder durch ergänzende Vertragsauslegung ermitteln lässt oder ob die Bestimmung der Vergütung billigem Ermessen entspricht, §§ 315 ff. BGB.
Entscheidend für die vorliegend allein maßgebliche schadensrechtliche Betrachtung nach § 249 BGB ist, ob die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder an ihn gezahlten Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).
Auf die Frage der Angemessenheit des berechneten Honorars kommt es demnach nicht streitentscheidend an. Das Gericht prüft deshalb nicht, ob die mit dem Sachverständigen vereinbarte, von ihm verlangte oder an ihn gezahlte Vergütung üblich und angemessen nach Werkvertragsrecht ist, sondern nur, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich zur Wiederherstellung ansehen durfte.
Ob die Vergütung schadensrechtlich erforderlich ist, ermittelt das Gericht anhand der Honorarbefragung 2008/2009 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. – BVSK.
Der zu berücksichtigende Sohadein setzt sich aus den Nettoreparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung zusammen, beziehungsweise ist im Totalschadenfall der Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend. Dabei sind sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten einzubeziehen. Sofern sich das Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors HB III halten, innerhalb dessen 40% bis 60% der befragten Sachverständigen abrechnen, können sie in der Höhe nicht beanstandet werden. Wie viele Sachverständige nach der Schadenshöhe abrechnen und ob die Honorarbefragung statistisch repräsentativ ist, kann dahin stehen; jedenfalls kann dem Geschädigten die Vereinbarung oder Zahlung eines überhöhten Honorars nicht vorgeworfen werden, wenn eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet. Letzteres ergibt sich zumindest aber aus der Honorarbefragung. Der Geschädigte hat regelmäßig keine Erkenntnismöglichkeiten, um zu einer anderen Einschätzung zu kommen.
Die Rechnung des Sachverständigenbüros … vom 04.03.2008 entspricht, was die Höhe der Kostenbeträge angeht, den getroffenen Vereinbarungen.
Im Ausgangsfall liegt ein Totalschaden vor.
Bei einem Wiederbeschaffungswert von 3.900 € beträgt die Grundvergütung:450 Euro.
Der Honorarkorridor, den 40 bis 60% der befragten Sachverständigen bei dieser Schädenshöhe einhalten, liegt zwischen 421 Euro und 486 Euro. Anhaltspunkte für eine erkennbare Überhöhung des Grundhonorars liegen also nicht vor.
Bei der Begutachtung anderer Fahrzeugarten als Pkw berechnet der Gutachter pauschal einen Aufschlag von 30 %; damit ergibt sich ein Grundhonorar von 585 Euro.
Der Beklagte kann gegen die Höhe der Abrechnung auch nicht mit Erfolg einwenden, die Nebenkosten seien erkennbar überhöht. Da die Nebenkosten im Gegensatz zur Grundvergütung unabhängig von der Schadenshöhe erhoben werden, können diese umso eher das Grundhonorar erreichen, je niedriger dieses ist. Eins willkürliche oder erkennbare Überhöhung lässt sich hieraus nicht ableiten.
Die vom Sachverständigen erhobenen Nebenkosten sind nicht erkennbar überhöht und bewegen sich noch im Rahmen der bei der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für dasKraftfahrzeugwesen e.V, (BVSK) für die Jahre 2008/2009 ermittelten Durchschnittswerte (HB III), bzw. übersteigen hinsichtlich des 1. Fotosatzes die Kosten nur geringfügig, wobei der gemittelte Wert zwischen ersten und zweitem Fotosatz sich bereits wieder im Rahmen des Honorarkorridors befindet.
Der Beklagte hat gegen diese Positionen auch keine Einwendungen erhoben.
Einer detaillierten Überprüfung der Nebenkosten bedurfte es nicht. Die geltend gemachten Nebenkosten sind weder der Art noch der Höhe nach so ungewöhnlich, dass Hinweise auf eine fehlende Erforderlichkeit gegeben sind.
Wahrt der Geschädigte damit den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, ist eine Preiskontrolle nicht mehr erforderlich und auch nicht zulässig (vgl. LG Saarbrücken a.a.O. unter Hinweis auf BGH VersR 2007, 560 unter II 2 a m.w.N.).
Auch die streitigen Schadensfeststellungskosten (Rahmenvermessung) von 309,10 Euro sind zu erstatten. Deren Berechtigung folgt aus der Überlegung, dass zur Ermittlung der Schadenshöhe der Restwert zu kalkulieren war. Insoweit hat der Kläger – unwidersprochen – vorgetragen, dass es wirtschaftlich erhebliche Unterschiede macht, ob der Rahmen verzogen war, oder ob er noch maßhaltig war. Dies ergibt sich nichttzuletzt aus der Betrachtung der Ersatzteil-Kosten für einen neuen Rahmen, die ausweislich des Gutachtens 1.743,04 € netto betragen.
Das Verhältnis von Reparaturkosten zu Wiederbeschaffungswert ist demgegenüber für die Frage der Notwendigkeit der Vermessung nicht maßgeblich.
Für die Vermessung wurden die zusätzlich entstandenen Kosten als Schadensfeststellungskosten auch gesondert ausgewiesen.
II.
Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Erstattung eines Restbetrages bei der außergerichtlichen Geschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 158,50 Euro.
Der Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes errechnet sich dem Geschäftswert der der berechtigten Schadensersatzforderung, vorliegend 8.317,99 Euro, entspricht (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage 2007, § 249 Rn. 39).
Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Einigungsgebühr nicht auf die Differenz der Sachverständigenkosten angefallen sein kann, da sich die Beklagtenseite insoweit gegen den Differenzbetrag gerade verwahrt – und sich demnach nicht geeinigt – hat.
Die Gebühren berechnen sich demnach wie folgt:
Außergerichtlicher Streitwert: 8.317,99 €
1,8 fache Geschäftsgebühr: 808,20 €
1,5 Einigunggebühr aus Streitwert 6.875 € = 562,50 €
Auslagenpauschale: 20 €
Mehrwertsteuer: 264,23 €
Abzüglich geleisteter: 1.496,43 € = 158,50 €
III.
Der Zinsanspruch ist aus Verzug (§§ 280 I, II, 286, 288 BGB) begründet.
Für den Zeitpunkt des Verzugseintritt war auf die Rechtshänglgkeit abzustellen.
Hinsichtlich der Nebenforderung war dies bereits so beantragt.
Bezüglich des Antrages zu 1) war der Antrag des Klägers unvollständig. Auch Klageansprüche sind der Auslegung zugänglich. Der Anspruchsbegründung ließ sich entnehmen, dass der Kläger von einem Verzugseintritt am 18.03.2008 ausging,
Der Verzug tritt indes bei jedem Gesamtschuldner gesondert ein. Ein Aufforderungsschreiben an die Versicherung konnte demnach den Beklagten schon nicht in Verzug setzen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Rückabtretung sich nach ihrem Wortlaut (ausschließlich) auf die Gutachterkosten beschränkt (nicht auf Verzugsschäden) und zudem vom 20.11.2008 stammt. Dann kann sich der Beklagte gegenüber dem Kläger am 18.03.2008 nicht in Verzug befunden haben. Ein Verzugsschaden des Klägers ist insoweit schlechterdings ausgeschlossen.
IV.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Ziff. 1 ZPO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
So das ausführliche Urteil der Amtsrichterin der 3. Zivilabteilung. M.E. ist ein Abtretungsanspruch aus § 255 BGB – entgegen der Auffassung der Amtsrichterin – nicht gegeben. (vgl. AG Bochum Urt. v. 2.9.1997 – 68 C 446/97 -; Wortmann VersR 1998, 1204, 1210, 1211; ders. DS 2009, 300, 302, 303).
Hallo Willi,
wenn das AG Saarbrücken einen Abtretungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger bejaht, so ist das m.E. falsch. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 255 BGB nur Ansprüche abzutreten sind, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen. Der in dieser Norm vorausgesetzte Verlust der Sache bzw. der Verlust des Rechtes kann zwar auch in einer bloßen Entwertung liegen, so z.B. wenn die Sache beschädigt wurde (vgl. Grunsky Münchner Kommentar 5. Aufl. 2007, § 255 Rdnr. 4), jedoch sind nur die Ansprüche abzutreten, die dem Geschädigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechtes zustehen. Darunter fallen die Herausgabeansprüche aus den §§ 861, 985, 1007 BGB sowie Schadensersatzansprüche nach § 823 I BGB bzw. 989, 990 BGB ( Wortmann VersR 1998, 1204, 1211). Weiterhin sind Bereicherungsansprüche insoweit abzutreten, als sie auf dem Eigentum der Sache beruhen. Dagegen sind solche Ansprüche nicht abzutreten, die sich aus einem die Sache betreffenden Vertrag ergeben ( Grunsky Münchner Komm.aaO; Wortmann, aaO) Ein Anspruch des Geschädigten, der an die Versicherung abgetreten werden soll, kann sich nur aus dem Werkvertrag zwischen Sachverständigen und Geschädigten ergeben. Eine Vertragsverletzung durch den Sachverständigen bei vermeintlich zu hohem Sachverständigenhonorar besteht nicht, da der Geschädigte keine Erkundigungspflicht hat und der Sachverständige keine Aufklärungspflicht. Der Sachverständige ist daher aus Vertragsverletzung gegenüber dem Geschädigten nicht schadensersatzverpflichtet, so dass ein entsprechender Anspruch des Geschädigten gegen den Sachverständigen auch nicht abgetreten werden kann. Auch ein Anspruch des Geschädigten gegen den Sachverständigen aus § 823 BGB scheitert, da von dieser Norm vermögensrechtliche Ansprüche nicht erfasst sind.
Weiterhin ist zu überlegen, dass die Anwendbarkeit des § 255 zwar nicht voraussetzt, ob und welche Ansprüche der Geschädigte gegen den Dritten hat. Es reicht aus, dass solche Ansprüche möglich sind. Derartige Ansprüche existieren allerdings nicht. Zwar ist auf Grund der neueren Mietwagenrechtsprechung des BGH der Kunde auf günstigere Anmiettarife hinzuweisen. Anders ist es auf dem Sachverständigenmarkt. Eine Honorarordnung für Sachverständige existiert nicht. Honorarbefragungen einzelner Sachverständigenberufsverbände ersetzen eine nicht existierende Honorarordnung nicht( vgl. Otting VersR 1997, 1328; Wortmann VersR 1998, 1204, 1213; ders. DS 2009, 300, 303). Es besteht daher kein Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen, der abgetreten werden könnte. Bereicherungsansprüche fallen nicht in den Normzweck des § 255 BGB.
Damit ist das Urteil in diesem Sinne falsch.
MfG
Jurastudentin
Hallo Jurastudentin,
wie wahr. Hatte ich in meinem Schlußwort unter dem Urteilstext schon vermerkt. Leider hat so mancher Richter/ manche Richterin das ganze noch nicht so durchdacht. Vielleicht hilft es, wenn Sie und ich hier immer wieder darauf hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Meiner Meinung nach hätte die Versicherung allenfalls einen Regressanspruch gegen den Sachverständigen, wenn dieser „zu hoch“ abrechnet, ähnlich wie bei einem „falschen“ Restwert.
Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.
Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
Dein Gedankengang ist m.E. richtig. Wenn die Versicherung der Ansicht ist, die Kosten für das Schadensgutachten des Geschädigten seien zu hoch, dann muss sie zwar nach der BGH-Rspr. diese Kosten ersetzen, da aus der Sicht des Geschädigten diese Kosten als erforderlicher Herstellungsaufwand angesehen wurde, kann aber von dem Geschädigten nichts verlangen, auch keine Abtretetung irgendwelcher Ansprüche. Welche Ansprüche sollten auch dem Geschädigten gegen den Sachverständigen zustehen? Diese Ansprüche könnten sich ja nur aus dem Werkvertrag ergeben. Werkvertraglichsrecfhtlich hat der Geschädigte aber keinen Anspruch gegen seinen Auftragnehmer, nämlich seinen Sachverständigen. Die Versicherung könnte allenfalls einen Bereicherungsanspruch haben. Diesen aber nicht gegenüber dem Geschädigten, denn der ist nicht bereichert. Der erhält als Schadensersatz genau das, was er auch als Schaden erlitten hat, nämlich die geltend gemachten Sachverständigenkosten. Der Bereicherungsanspruch der Versicherung kann sich daher nur gegen den Sachverständigen direkt richten. Insoweit kann aber kein Anspruch des Geschädigten gegen den Sachverständigen abgetreten werden. § 255 BGB greift in der Tat nicht ein. Auf diese Problematik hatte ausführlich das AG Bochum in Urteilen gegen die HUK-Coburg bereits 1997 hingewiesen ( vgl. AG Bochum Urt. vom 2.9.1997 – 68 C 446/97 – zitiert nach Wortmann DS 2009, 300, 302 Fußn. 29 und 32). Also richtig: Nur Anspruch der Versicherung direkt gegen den Sachverständigen möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Dein Willi