AG Leipzig verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Der Amtsrichter der 106. Zivilabteilung des AG Leipzig hat mit Urteil vom 4.2.2010 ( 106 C  6302/09 ) den Schädiger auf Grund der Schadensersatzklage des SV L. auf Zahlung restlicher, nicht regulierter  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt, an ihn 224,76 Euro nebst Zinsen seit dem 1.7.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,– Euro zu zahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte 9/10 und der Kläger 1/10.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Der Sachverständige L. hat gegen den Beklagten einen grundsätzlichen Anspruch auf Begleichung der Rechnung vom 27.08.2007 aus abgetretenem Recht mit Ausnahme der Position „Fremdleistung Datenbank“ sowie „Büromaterial“. Abzüglich von der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung geleisteter 585,63 Euro ergibt sich ein zu zahlender Betrag von 224,76 Euro.

Die grundsätzliche Einstandspflicht des Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalles vom 24.08.2007 ist zwischen den Parteien unstreitig. Nicht zu beanstanden war nach Überzeugung des Gerichtes auch die Abrechnung des Klägers nach Schadenshöhe.

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 II BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Zwar ist der Geschädigte grds. nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Es verbleibt allerdings das Risiko des Geschädigten, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist ( vgl. BGH Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06 ).

Das abgerechnete Grundhonorar von 489,– Euro nebst MWSt. ist nicht zu beanstanden. Es entspricht nur etwas mehr als 10% des Gesamtschadens von 5.552,52 Euro.

Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger und der Geschädigte eine konkrete Höhe bzw. einen konkreten Kostenrahmen vereinbart haben. Der Kläger klagt nämlich keinen Werklohn ein, sondern geht aufgrund des Verkehrsunfalles gegen den Schädiger vor. Maßstab ist insoweit, ob von einem nach § 249 II S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand auszugehen ist. Dies ist zur Überzeugung des Gerichtes hier der Fall.

Grundsätzlich erstattungsfähig sind auch die Nebenkosten.

Der Kläger hat konkret dargelegt, dass er zur Besichtigung des Unfallwagens bei der beauftragten Reparaturfirma in Sachsen-Anhalt eine einfache Wegstrecke von 27,4 km von seiner Betriebsstätte zurücklegen mußte. Die geltend gemachte Fahrkostenpauschale von 1,40 Euro/km erscheint im Rahmen einer Schätzung als vertretbar. Gleiches gilt für die Kosten für Fotos, die Schreib- und Kopierkosten.

Die Kosten halten sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009. Die hinter dem Schädiger stehende Versicherung spricht von einer „Wunschliste“. Eine tatsächlich objektive Liste gibt es jedoch nicht. Entscheidend ist, ob sich die Preise noch im Rahmen des Marktüblichen für Sachverständigengutachten bewegen.

Nicht erstattungsfähig sind zur Überzeugung des Gerichtes die Positionen „Fremdleistung Datenbank“ sowie „Büromaterial“.

Beide Positionen tauchen insbesondere nicht in der vom Kläger vorgelegten Tabelle zur BVSK-Honorarbefragung auf.

Auch wenn es hierauf unter einem rechtlichen Gesichtspunkt nicht ankommt, sind zudem beide Positionen in Leipzig nicht üblich. Im Hinblick auf die Kosten für die Nutzung der Datenbank wird man sagen müssen, dass sich diese unmittelbar auf die Erstellung des Gutachtens beziehen und deshalb vom Grundhonorar abgegolten sein sollten.

Die Position „Büromaterial“ sollte ferner abgegolten sein von den geltend gemachten Schreibkosten sowie der weiter geltend gemachten Pauschale von 15,– Euro nebst MWSt.

Der Kläger hat vor diesem Hintergrund Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung weiterer 224,76 Euro.

Die weiteren Urteilsaussprüche ergeben sich aus dem Gesetz.

So das Urteil des Amtsrichters der 106. Zivilabteilung des AG Leipzig vom 4. Februar 2010.

Hinsichtlich der nicht zuerkannten Position „Büromaterial“ kann man durchaus geteilter Meinung sein. Nicht vertretbar ist die Abweisung der Position „Fremdleistung Datenbank“. Für die Nutzung der externen Datenbank muss der Sachverständige einen Obulus an die Datenbank entrichten. Diesen macht er mit der Position „Fremdleistung Datenbank“ anteilmäßig geltend. Dass diese Position nicht in der Tabelle zur BVSK-Honorarbefragung auftaucht, zeigt nur, wie fragwürdig die Tabelle ist. Irgendein Massstab kann die Tabelle nicht sein.

Was sagt Ihr?

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu AG Leipzig verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi,
    auch in diesem Verfahren hatte die beklagte Versicherung durch ihre Anwälte ausdrücklich auf den ominösen Halbsatz in dem BGH-Urteil VI ZR 67/06 hingewiesen: „Es verbleibt allerdings das Risiko des Geschädigten, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist“. Ich bin der Meinung, dass dieser Halbsatz systemwidrig in dem besagten BGH-Urteil steht. Einerseits liegt das Prognose- und Werkstattrisiko eindeutig bei dem Schädiger. Dieser trägt das Risiko, dass die Preise während der Reparatur steigen, dieser trägt das Risiko, dass sich während der Reparatur der Schadensumfang ausdehnt, sich die Umsatzsteuer ändert etc. Und nur bei der Beauftragung des Sachverständigen soll nicht mehr der Schädiger, sondern plötzlich der Geschädigte das Risiko eines zu teuren Sachverständigen tragen. Das ist dogmatisch nicht einsehbar und m.E. auch nicht begründbar. Ohne das vom Schädiger zu vertretene schädigende Ereignis (Verkehrsunfall) wäre der Geschädigte nicht veranlasst gewesen, einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Unstreitig ist er dabei nicht verpflichtet, eine Art Markterforschung vor Beauftragung des Sachverständigen durchzuführen, um den preiswertesten Sachverständigen herauszusuchen und dann zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, den Sachverständigen im Vorfeld der Beauftragung zunächst zu befragen, wie er gedenkt seine Kosten abzurechnen. Mithin kann der Geschädigte vor Beauftragung gar nicht feststellen, ob er einen teuren oder einen preiswerten Sachverständigen beauftragt. Folgerichtig kann er dann, wenn er einen „Mißgriff“ tätigt, und einen vermeintlich zu teuren Sachverständigen beauftragt, auch nicht noch zusätzlich zu dem vom Schädiger veursachten Unfall auch noch durch Kürzung des Sachverständigenhonorares „bestraft“ werden. Was sagen die Juristen?
    MfG
    Werkstatt-Freund

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert