Das AG Regensburg verurteilt HUK-Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 16.07.2009 (5 C 1401/09) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs  AG durch das Amtsgericht Regensburg im schriftlichen Verfahren zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 117,32 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prosentpunkten über dem Basiszinssats seit dem 13.3.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht zu. Die generelle Eintrittspflicht der Beklagten aus dem Haftpflichtschaden vom 12.12.2008 (… ./. …) ist unstreitig. Die Beklagte schuldet gemäß § 249 I BGB auch die dem Geschädigten entstandenen Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe.

Nach Überzeugung des Gerichts ist die von Beklagtenseite vorgenommene Kürzung des Sachverständigenhonorars um den Klagebetrag nicht gerechtfertigt.

Die vorgenommene pauschale Ermittlung der Sachverständigengebühren entspricht herrschender Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4.4.2006 (Az. X ZR 122/05) bereits ausgeführt, daß ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer pauschalierten Bemessungsgrundlage bestimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlkich nicht überschreitet.

Nach Auffassung des Gerichts entspricht die vom Kläger im vorliegenden Falle festgesetzte Vergütung dem „Üblichen“ im Sinne von § 632 II BGB. Der Kläger hat sich in seiner Rechnung vom 30.12.2008 an der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 orientiert. Die BSVK-Honorarbefragung ist allgemein als repräsentativ anerkannt.

Das vom Sachverständigen angesetzte Grundhonorar von EUR 290,00 bewegt sich bei einem Schaden von EUR. 1.779,33 netto unterhalb der Mitte der Rubrik HB III, die von EUR 280,00 bis EUR 315,00 reicht.

Auch die übrigen Kosten, z.B. für angefertigte Fotos, halten sich im Rahmen der Empfehlung, ebenfalls die Schreibkosten.

Das Gutachten umfaßt 15 Seiten und nicht, wie von Beklagtenseite vorgetragen , 8 Seiten.

Der Klage war somit in vollem Umfang stattzugeben.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.

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